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  • · Fachbeitrag · GKV-Versorgungsstrukturgesetz

    Praxisübergabe und Gesellschafterwechsel nach 2012 vorziehen!

    von Dr. Lars Lindenau, Nürnberg

    | Praxisübergaben bei einer Einzelpraxis, Beitritte zu Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Gesellschafterwechsel innerhalb einer BAG sollten in das Jahr 2012 vorverlegt werden; jedenfalls in den Fällen, die ohnehin für 2013 oder für Anfang 2014 geplant sind. Der Grund liegt in den neuen Regeln des Versorgungsstrukturgesetzes (VStG) zur Nachfolge, die am 1.1.13 in Kraft treten. Damit besteht noch die Möglichkeit bis Ende 2012 zu gestalten und die bisherige - planbare - Rechtslage zu nutzen. |

    1. Die Neuregelung des § 103 Abs. 3a SGB V

    In vielen Datenbanken ist diese Regelung noch gar nicht aufgenommen, vermutlich, da sie erst ab 1. Januar 2013 gilt.

     

    • Die wichtigsten Regelungsinhalte von § 103 Abs. 3a SGB V

    Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll.

    Dies gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung; jedoch nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet.

    Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der Kind, Ehegatte, Lebenspartner des Praxisabgebers oder ein Arzt ist (Angestellter oder Vertragsarzt), mit dem die Praxistätigkeit bislang gemeinschaftlich ausgeübt wurde.

    Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist dem Antrag zu entsprechen. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

    Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

    Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die KV dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

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