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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Der BFH entschärft das Umsatzsteuerrisiko für Konsiliar- und Belegärzte

    von RA Dietmar Sedlaczek, FA für MedR, Berlin, Partner der Metax

    | Der BFH hat entschieden, dass infektionshygienische Leistungen eines Arztes für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. Die Grundsätze, die der BFH in dieser Entscheidung aufstellt, weisen jedoch über den Infektionshygieniker hinaus, da sie der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, honorar- und konsiliarärztliche Tätigkeit sei umsatzsteuerpflichtig, den Boden entziehen ( BFH 18.8.11, V R 27/10 ; FG Niedersachsen 27.5.10, 16 K 331/09, PFB 10, 197). |

    1. Die Problematik

    Für erhebliche Unruhen bei Klinken und Ärzten sorgten in jüngster Zeit Ergebnisse von Betriebsprüfungen, insbesondere im Bundesland Bayern. Die Betriebsprüfer kamen vermehrt zu dem Ergebnis, dass honorar- und konsiliarärztliche Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten darstellen. Zahlreiche Kliniken sind dazu übergegangen, in ihre Verträge Regelungen mit aufzunehmen, dass der Honorar- bzw. Konsiliararzt für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist, um die eigene Haftung für eventuell nicht abgeführte Umsatzsteuer auszuschließen. Auf Seiten der betroffenen Ärzte führte dies zu erheblicher Besorgnis, weil eine schmerzliche Verkürzung der Honorare um rund 16 % des Nominalbetrages befürchtet wurde. Da der als Honorar- oder Konsiliararzt tätige Mediziner kaum umsatzsteuerpflichtige Ausgaben hat, führt die Umsatzsteuerpflicht des Honorars zu einer unmittelbaren Einkommenseinbuße.

    2. Auffassung der Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass ärztliche Leistungen außerhalb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, also durch niedergelassene Ärzte, nur steuerbefreit sind, wenn diese im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden in der Praxis, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden. Da bei einem Konsiliararzt und auch bei einem Honorararzt keine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Arzt und dem Patienten bestehe, der Patient vielmehr nur sozusagen zufällig von diesem Arzt behandelt werde, sei diese Tätigkeit nicht umsatzsteuerfrei. Im Umsatzsteueranwendungserlass A. 4.14.2 UStAE heißt es in Abs. 2 ausdrücklich:

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