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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Ab 2013 können Eheleute nur noch zwischenvier Veranlagungs- und Tarifvarianten wählen

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131) wird das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten ab dem VZ 2013 vereinfacht. Dann stehen nicht mehr sieben, sondern nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten zur Verfügung. Die künftige Rechtslage wird nachfolgend vorgestellt. |

    1. Reduzierung der Veranlagungs- und Tarifvarianten

    Ab VZ 2013 wird bei der Veranlagung von Ehegatten nur noch zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) unterschieden. Die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG a.F. sowie die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG a.F. (mit Grund-Tarif oder Verwitweten-Splitting) stehen den Eheleuten dann nicht mehr zur Verfügung. Folgende Varianten sieht der Gesetzgeber ab VZ 2013 vor:

     

    • Einzelveranlagung mit

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