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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Lieferzeiten und Ausfallschaden

    | Ein Leser fragt: Zu Ihrem Beitrag zu den langen Lieferzeiten für Neuwagen und der Überbrückungszeit (UE 9/2011, Seite 14) haben wir eine ergänzende Frage: Unser Kunde hatte ein relativ neues Auto, dass bei einem fremdverschuldeten Unfall einen Haftpflichtschaden erlitt. Der Kunde hat noch nie einen Gebrauchten gekauft, und so wollte er auch dieses mal einen Neuwagen, auf den er aktuell lange warten muss. Er mag nicht einsehen, dass der Versicherer dafür nicht einstehen muss und argumentiert: Er wolle der erste im Brief sein. Also sei ein Gebrauchtwagen nicht die Wiederherstellung des alten Zustandes. Was ist davon zu halten? |

     

    UNSERE ANTWORT | Das Argument Ihres Kunden ist sachlich richtig, aber schadenrechtlich ohne Bedeutung. Die Überlegung, dass „zweite Hand“ auch dann was anderes sei, wenn das Fahrzeug im Wesentlich gleich ist, ist schon oft angestellt worden.

     

    „Neu“ wird nur in engen Ausnahmefällen berücksichtigt.

    Den berühmten „Schmelz des Neuen“ berücksichtigt das Schadenrecht nur in der sehr eng gefassten Ausnahmesituation „Auto jünger als ein Monat mit (in der Regel) nicht mehr als 1.000 Kilometern Laufleistung“.