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  • · Fachbeitrag · Praxisbewertung beim Zugewinnausgleich

    Unternehmerlohn und latente Steuern mindern den Praxiswert

    von WP StB Dipl.-Kaufm. Gerrit Grewe, Berlin

    | In einer weiteren Entscheidung, diesmal zur Bewertung einer Steuerberater-Praxis, hat sich der BGH (2.2.11, XII ZR 185/08 ) mit der Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich auseinandergesetzt. Danach ist bei der Bewertung des Goodwill ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Ferner sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern abzuziehen. Der Beitrag hebt die wichtigsten Punkte der Entscheidung hervor. |

    1. Bewertungsverfahren

    Der Zugewinn ist nach § 1376 Abs. 2 BGB zu bewerten. Nach Ansicht des BGH ist dabei der objektive Verkehrswert des Bewertungsgegenstands maßgebend. Grundsätze zur Bewertungsmethode enthalte das Gesetz nicht. Es sei sachgerecht, zur Bewertung einer Freiberuflerpraxis eine Bewertungsmethode heranzuziehen, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird (zuvor: BGH 6.2.08, XII ZR 45/06, BGHZ 175, 207). Die Vorinstanz hatte dem modifizierten Ertragswertverfahren den Vorzug gegeben, was der BGH nicht beanstandet hat.

     

    1.1 Umsatzverfahren

    Die Vorinstanz lehnte das Umsatzverfahren ab, da es methodisch den Abzug eines Unternehmerlohns nicht zulasse. Der BGH widersprach diesem Argument: Es handele sich beim Umsatzverfahren um eine Bruttomethode, die zwar den Abzug von Kosten nicht vorsehe, jedoch Wertkorrekturen (Ausgliederung von nicht übertragbaren oder künftig nicht mehr zu erwartenden personengebunden Umsatzteilen; regionale, unternehmensspezifische und marktmäßige Besonderheiten) gerade nicht ausschließe. Der Abzug eines Unternehmerlohns sei mit dem Umsatzverfahren daher vereinbar.

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