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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Die Zahl der Befürworter der Abstufung bei alten Fahrzeugen nimmt zu

    | Bei Mietwagenansprüchen wird inzwischen um jedes Detail gestritten. Bei der Frage, ob der unfallgeschädigte Eigentümer eines älteren oder gar alten Fahrzeugs Anspruch auf Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs hat, scheint sich Justizias Waage zugunsten der Versicherer zu neigen. Erschienen uns die Entscheidungen der Amtsgerichte Buchen und Heidelberg in UE 6/2011, Seite 6, noch als die Ausnahme, nimmt nun die Zahl der Gerichte zu, die eine Abstufung befürworten. |

    • Pro Abstufung sprechen sich aus:

    • LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.5.2011, Az: 2-16 S 30/11; Abruf-Nr. 112052: Bei zehn Jahre altem Fahrzeug um eine Gruppe abstufen. Begründung: Warum sollte es anders sein, als bei Nutzungsausfallentschädigung? Hinweis des Gerichts: Wäre das Fahrzeug in einem auf sein Alter bezogen unterdurchschnittlichen Zustand gewesen, wäre um eine weitere Gruppe abzustufen gewesen.

    • Kontra Abstufung, aber mit Einschränkung:
    • AG Würzburg, Urteil vom 11.2.2011, Az: 14 C 1908/10; Abruf-Nr. 112056: Das Alter des Fahrzeugs ist dem Urteil nicht entnehmbar. Es ist für das Gericht auch kein Kriterium. Allenfalls wenn das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall in seiner Nutzbarkeit beeinträchtigt war, komme eine Abstufung in Betracht.

    • AG Zeitz, Urteil vom 31.3.2011, Az: 4 C 348/10; Abruf-Nr. 112057: Das Alter des Fahrzeugs ist im Urteil nicht benannt. Das Gericht führt jedoch aus, dass das Alter allein kein Abstufungskriterium ist. Es müssten weitere Umstände wie zum Beispiel der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs oder ein sehr hoher Kilometerstand hinzukommen.

     

    Praxishinweis |

    Braucht der Geschädigte, dessen Fahrzeug schon alt ist, nicht unbedingt eins in der Größe, ist auf der sicheren Seite, wer ein deutlich klassenkleineres Fahrzeug anmietet bzw. empfiehlt.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 18 | ID 27763710