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· Fachbeitrag · Kurzfristige Beschäftigung

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten: Seit 1.1.20 gelten neue Verdienstgrenzen

| Für Rentner, die gerne einmal eine kurzfristige Beschäftigung annehmen, gibt es positive Nachrichten. Die hier wichtigen Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung sind zum 1.1.20 angehoben worden. SR stellt Ihnen die neuen Verdienstgrenzen vor. |

 

1. Zwei Besteuerungsalternativen bei kurzfristigen Beschäftigungen

Arbeitgeber können für kurzfristig Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung die Steuer individuell berechnen und ans Finanzamt überweisen. Alternativ können sie das Arbeitsentgelt pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuern (§ 40a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Nr. EStG). Nämlich dann, wenn

  • sie den kurzfristig Beschäftigten nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigen,
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und
  • bestimmte Verdienstgrenzen eingehalten werden.

 

PRAXISTIPP | Die pauschale Lohnsteuer kann vom Verdienst des kurzfristig Beschäftigten abgezogen werden, wenn ein Bruttolohn vereinbart wurde. Bei dieser Variante muss der Minijobber den versteuerten Lohn nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

 

2. Gesetzgeber erhöht für Pauschalierung relevante Verdienstgrenzen

Der Gesetzgeber hat zum 1.1.20 die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst und entsprechend erhöht.

 

  • Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag liegt seit dem Jahreswechsel bei maximal 120 EUR (bisher: 72 EUR).
  • Der durchschnittliche Stundenverdienst liegt seit 1.1.20 bei maximal 15 EUR (bisher: 12 EUR).

 

  • Beispiel

A arbeitet gelegentlich bei einem Gemüsehändler auf einem Wochenmarkt. Sie erhält seit dem 1.1.20 einen Bruttostundenlohn von 10 EUR. Ihre Arbeitszeit beträgt acht Stunden an einem Arbeitstag.

 

Ergebnis: Der Bruttolohn pro Arbeitstag beträgt 80 EUR (8 Stunden x 10 EUR). Er übersteigt nicht den durchschnittlichen Verdienst pro Arbeitstag von 120 EUR. Der Bruttostundenlohn übersteigt mit 10 EUR nicht den durchschnittlichen Verdienst von 15 EUR. Somit kann der Arbeitgeber den Lohn mit 25 Prozent des Arbeitslohns pauschal versteuern. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die pauschale Lohnsteuer überweist der Arbeitgeber zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer ans Finanzamt.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 36 | ID 46312552