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· Fachbeitrag · Sonderausgaben

Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkosten können Sonderausgaben sein

von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

| Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung, dann können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sein. Eine Entscheidung des FG Nürnberg (30.5.18, 3 K 1382/17, Abruf-Nr. 205296 ) zeigt, worauf geachtet werden sollte. |

 

1. Sachverhalt

Steuerpflichtige machten in ihrer ESt-Erklärung für 2015 Aufwendungen für Fahrten der Großeltern als Kinderbetreuungskosten geltend. Die Fahrtkosten betrafen die Jahre 2010 bis 2012 und waren in 2015 per Überweisung bezahlt worden. Ein Vertrag existierte nicht, nur ein handschriftliches Schreiben aus 2007, in dem die Großeltern angeboten hatten, die Kinder „ab und zu“ zu sich zu holen. Das FA und das FG Nürnberg lehnten einen Kostenabzug ab.

 

2. Entscheidung

Das FG stellte zunächst heraus, dass es unschädlich ist, wenn die Betreuungspersonen die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben. Zudem können grundsätzlich auch Dienstleistungen durch Angehörige abzugsfähige Kinderbetreuungsleistungen sein. Dies setzt aber voraus, dass die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind (u. a. klare und eindeutige Vereinbarung; Fremdvergleich; tatsächliche Durchführung des Vereinbarten).

 

Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Betreuung der Kinder einschließlich der Erstattung von Fahrtaufwendungen nicht auf der Ebene rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit geregelt wurde. Dies ergab sich vor allem daraus, dass die Erstattung erst in 2015 und damit viele Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen erfolgte. Dies hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert.

 

Ferner wurde durch die handschriftliche Vereinbarung keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Betreuungsleistung eingegangen. Denn nach der Vereinbarung hatten sich die Großeltern nur bereit erklärt, den Nachwuchs „ab und zu zu sich zu holen.“

 

MERKE | In einem vom FG Baden-Württemberg (9.5.12, 4 K 3278/11) entschiedenen Fall hatten sich die Großmütter verpflichtet, ihr Enkelkind an einem Tag pro Woche, erforderlichenfalls auch öfter, zu betreuen. Das FG hielt es für ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Danach können die konkreten Zeiten der nächsten Woche z. B. an den Wochenenden abgestimmt werden. Im vorliegenden Streitfall liegt jedoch, so das FG Nürnberg, keine Rahmenvereinbarung vor. Mit der Formulierung „ab und zu zu uns holen“ wird kein Rahmen vorgegeben. Es fehlt an einer verlässlichen Regelung, die eine regelmäßige Betreuung sicherstellt.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 28 | ID 45646669