·Fachbeitrag ·Schwerbehinderung
Schmerzbild muss ärztlich nachgewiesen werden
| Wird das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) begehrt, muss das Gericht wissen, wie ausgeprägt die Gehschmerzen des Mandanten sind und ob zwingend nur eine begrenzte Strecke gelaufen werden kann. Für den Anwalt heißt das: Zu diesen Punkten müssen die ärztlichen Befunde konkret und aussagekräftig sein. |
Sachverhalt
Der 86-jährige Kläger beantragte einen GdB und verschiedene Merkzeichen. In seinem Antrag verwies er auf diverse Erkrankungen. Festgestellt wurde daraufhin ein Gesamt-GdB von 60, aber nicht das Merkzeichen „G“.
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Klageverfahren zog das SG einen orthopädischen Gutachter hinzu, der nicht feststellen konnte, dass die Gehfähigkeit wesentlich eingeschränkt war. Das SG wies die Klage ab. Der Kläger stützte seine Berufung darauf, nur 50 Meter mit Anfangsschmerzen gehen zu können. Seine Schmerzen seien zwar medizinisch nicht objektiv messbar, ein Gutachter könne dann aber auch nicht genau feststellen, dass keine Schmerzen beim Gehen vorliegen. Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass es nicht ausreiche, allein subjektive Schmerzen anzugeben.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,75 € mtl.
Tagespass
einmalig 8 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig