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· Fachbeitrag · Mandanten fragen

Rentner: drei häufige Fragen zur Steuerpflicht

von StB Christoph Wenhardt, Brühl

| Senior S ist ledig und gerade in Rente gegangen. Bisher hat er noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Er hat an Sie folgende Fragen: |

 

Frage 1: Muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?

 

Antwort zur Frage 1: Es ist wie folgt zu unterscheiden:

 

  • Das Einkommen des Rentners besteht ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde: Hier ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 EUR beträgt.

 

  • Der Rentner hat nur andere Einkünfte, d. h. keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde: Eine Erklärungspflicht besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschritten hat (§ 56 S. 1 Nr. 2a EStDV). Dabei beträgt dieser in 2018: 9.000 EUR (in 2019: 9.168 EUR).

 

  • Beispiel 1

Der geschiedene Rentner R hat in 2018 seine Altersrente und daneben noch geringe Vermietungseinkünfte. Für das Jahr 2018 ermittelte sich für R ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 8.200 EUR.

 

Lösung: Der Rentner R ist für 2018 nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Im Fall der Zusammenveranlagung würde als Grenze das zweifache des Gesamtbetrags der Einkünfte maßgebend sein, d. h. 18.000 EUR. Besteht keine Abgabepflicht einer Steuererklärung, kann der Rentner auch freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dies kann z. B. sinnvoll sein, wenn ihm die Bank Zinsabschlagsteuer einbehalten hat.

 

Wie oben erläutert, hängt es von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte ab, ob eine Pflichtveranlagung gegeben ist. Dabei ermittelt sich dieser nach dem folgenden Schema (vgl. auch § 2 Abs. 3 EStG und R 2 EStR 2012):

 

  • Höhe des Gesamtbetrags

Summe der Einkünfte (aus den Einkunftsarten)

./.

Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

./.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

./.

Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)

Gesamtbetrag der Einkünfte

 
  • Beispiel 2

Die Renteneinnahmen des R aus Beispiel 1 betragen 17.072 EUR. Der betrags-mäßig festgeschriebene steuerfreie Teil der Rente beträgt 6.251 EUR.

a) Berechnung der Summe der Einkünfte

Renteneinnahmen (§ 22 Nr. 1 EStG)

17.072 EUR

abzüglich steuerfreier Teil

./. 6.251 EUR

      10.821 EUR

abzüglich Werbungskostenpauschale

9a S. 1 Nr. 3 EStG)

      ./. 102 EUR

sonstige Einkünfte (zugleich Summe der Einkünfte)

10.719 EUR

b) Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Summe der Einkünfte

10.719 EUR

abzüglich Altersentlastungsbetrag

      ./. 0 EUR

Gesamtbetrag der Einkünfte

10.719 EUR

Da bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags die Renteneinkünfte außer Betracht bleiben, beträgt dieser hier 0 EUR (§ 24a S. 2 Nr. 2 EStG).

 

Werbungskosten stellen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dar (§ 9 Abs. 1 EStG). Bei Renteneinkünften fallen am häufigsten Steuerberatungskosten und Kosten für Renten- und Versicherungsberatung als Werbungskosten an. Entstehen keine Werbungskosten oder können keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, dann werden u. U. folgende Pauschalen abgezogen und zwar bei

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG): 1.000 EUR
  • Versorgungsbezügen (§ 9a S. 1 Nr. 1b EStG): 102 EUR
  • Renteneinkünften (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG): 102 EUR

 

GESTALTUNGSTIPP | Werbungskosten führen dazu, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte mindert und haben damit Einfluss darauf, ob überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

 

Frage 2: Mit welchen Konsequenzen muss ein Rentner rechnen, wenn er trotz Abgabepflicht seine Steuererklärung verspätet abgibt?

 

Antwort zur Frage 2: Für das Kalenderjahr 2018 muss ein Rentner, der nicht steuerlich vertreten ist, die Steuererklärung bis zum 31.7.19 abgeben. Wird er steuerlich vertreten, verlängert sich die Frist bis zum 29.2.20. Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

 

Frage 3: Was droht, wenn trotz Abgabepflicht keine Erklärung abgegeben wird?

 

Antwort zur Frage 3: In diesem Fall muss man mit der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds rechnen (§ 328 AO).

Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 143 | ID 45961098