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· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistung

Unterbringung im Heim: Setzt § 35a Küche im Zimmer voraus?

| Wer in einem Heim für Pflege- und Betreuungsleistungen zahlen muss, kann dafür eine Steueranrechnung nach § 35a EStG geltend machen. Voraussetzung ist ein eigener Haushalt. Das FG Hessen verlangt dafür, dass in dem Raum oder Appartement auch eine Kochgelegenheit vorhanden ist. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Dieser muss nun klären, ob es genügt, wenn auf der Etage eine Wohnküche vorhanden ist. |

 

PRAXISHINWEISE |

  • Die Frage, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit man in einem Pflege- oder Altenheim einen eigenen Haushalt hat, ist bisher nicht geklärt. Auch das BMF-Schreiben vom 9.11.16 (IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, Rzn. 4, Abruf-Nr. 190166) enthält dazu keine Aussagen.
  • Steuerzahler, die in einem Seniorenheim leben, sollten also darauf achten, dass ihnen das Heim eine Kochgelegenheit in den Räumlichkeiten verschafft und bestätigt, dass der Bewohner einen eigenen Haushalt führt.
  • Bei Streit mit dem Finanzamt um die Steueranrechnung wegen der fehlenden Kochgelegenheit, sollte bekannt sein, dass gegen die Entscheidung des FG Hessen (28.2.17, 9 K 400/16, Abruf-Nr. 194517) die Revision beim BFH anhängig ist. Der Musterprozess trägt das Aktenzeichen VI R 19/17.
 
Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 111 | ID 44761696