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· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

Kosten für Unterbringung im Pflegeheim: Fiskus darf nicht immer Haushaltsersparnis abziehen

| Übernehmen Kinder für Eltern, die im Pflegeheim untergebracht sind, die Heimkosten, dürfen sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dabei darf das Finanzamt den abzugsfähigen Betrag nicht in jedem Fall um eine Haushaltsersparnis mindern. Das hat das FG Köln klargestellt. |

1. Haushaltsersparnis bei Auflösung des privaten Haushalts

Das Thema Haushaltsersparnis ist in den EStR (R 33.3 Abs. 2) geregelt. Wird eine Person pflegebedürftig und zieht sie in ein Pflegeheim um, löst sie den eigenen Haushalt auf. Sie spart sich dadurch Haushaltskosten. Die Finanzverwaltung unterstellt, dass diese Haushaltersparnis so hoch ist wie der jeweilige Grundfreibetrag (2016: 8.652 EUR). Um diesen Betrag werden die selbst getragenen Aufwendungen gemindert.

 

Doch was passiert, wenn die Haushaltsersparnis höher ausfällt als die Heimkosten, die das Kind für seine Eltern bezahlt? Für das Finanzamt ist die Sache klar: Dann wirken sich die von den Kindern übernommenen Heimkosten steuerlich eben nicht aus.

2. Die steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Köln

Dem ist das FG Köln entgegengetreten. Der Abzug einer Haushaltsersparnis kommt nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach SGB XII liegen als auch über dem als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert (FG Köln 26.1.17, 14 K 2643/16, Abruf-Nr. 194369).

 

a) Die Folgen für die Steuererklärung

Bei der Steuererklärung 2016 oder bei der Beantragung eines Lohnsteuerfreibetrags für 2017, ist wie folgt vorzugehen:

 

  • 1. Ermitteln Sie die Einkünfte und Bezüge der Person, für die Sie die Zahlungen wegen Pflegebedürftigkeit ans Pflegeheim leisten.

 

  • 2. Ermitteln Sie die Vergleichswerte für das betreffende Steuerjahr. Für Grundfreibetrag und -sicherung nach § 28 SGB XII sieht das wie folgt aus:

 

  • Grundfreibetrag
    Grundsicherung nach § 28 SGB XII

    2016

    8.652 EUR

    4.848 EUR (404 EUR x 12)

    2017

    8.820 EUR

    4.908 EUR (409 EUR x 12)

     

 

  • 3. Vergleichen Sie die Beträge aus Schritt 1 und 2: Liegen die Einkünfte und Bezüge aus Schritt 1 über den Beträgen aus Schritt 2, darf das Finanzamt nach der Rechtsprechung des FG Köln keinen Haushaltsfreibetrag abziehen, wenn es die außergewöhnliche Belastung ermittelt.

 

Das FG hat zwar die Revision beim BFH zugelassen. Das unterlegene Finanzamt hat diese aber offenbar nicht eingelegt. Bei Streit mit dem Finanzamt über die Haushaltsersparnis, kann daher auf das rechtskräftige Urteil des FG Köln hingewiesen werden.

 

b) FG untersagt steueroptimierte Aufteilung der Kosten

Ungünstig für die Steuerzahler ist die zweite Aussage des FG Köln: Es ist nicht möglich, selbst getragene Heimkosten in Unterhaltszahlungen (§ 33a EStG) und außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 Abs. 1 EStG) aufzuteilen. Übernehmen Kinder die Kosten für die Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, liegen insgesamt außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG vor.

 

PRAXISHINWEIS | Es ist also unmöglich, die Anwendung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG anteilig dadurch zu umgehen, dass ein Teil der Kosten als Unterhaltszahlungen behandelt wird. Der Abzug von Unterhaltsleistungen kommt aber in Betracht, wenn Eltern aus Altersgründen in ein Altenheim einziehen und die Kinder dafür Zuzahlungen leisten müssen.

 

c) Urteil des FG Köln hat Signalwirkung

Das Urteil des FG Köln betraf einen Fall, in dem Kinder die Kosten für das Pflegeheim der Eltern übernommen hatten. Die Urteilsgrundsätze sind nach Auffassung von SSP aber auch uneingeschränkt anwendbar, wenn die pflegebedürftige Person die Kosten für das Pflegeheim selbst trägt und dafür eine außergewöhnliche Belastung geltend macht.

 

Das kann folgender Passage aus der Urteilsbegründung entnommen werden: „In solchen Fällen fehlt es an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person und erst Recht der zum Unterhalt verpflichteten Person.“

 

d) Doppelte Haushaltsersparnis - SSP-Leser in Revision beim BFH

Dass der Abzug der Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung umstritten ist, zeigt auch ein anderer Fall. Dort mussten beide Eltern ins Pflegeheim, ihr Haushalt wurde komplett aufgelöst. Das Finanzamt zog die Haushaltsersparnis deshalb bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung gleich zweimal ab. Die Sache ist mittlerweile beim BFH anhängig und wird dort unter dem Aktenzeichen VI R 22/16 geführt.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen: So mindern Sie die Steuerlast der Erben, SR 17, 32
Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 121 | ID 44763171