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· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

Trotz Vorsorgevollmacht: Vermögensauskunft kann bei Demenz nur gesetzlicher Vertreter erteilen

| Wer ist verpflichtet, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Vermögensauskunft abzugeben? Das LG Berlin sagt: Nur der Schuldner selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Die Ehefrau, die Vorsorgevollmacht für ihren dementen Ehegatten hat, ist (nur) rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte und muss dies daher nicht (28.5.18, 51 T 122/18, Abruf-Nr. 207719 ). |

 

Sachverhalt

Der Gerichtsvollzieher hatte die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingestellt, weil dieser dement und daher nicht in der Lage war, die Vermögensauskunft zu erteilen. Der Schuldner steht nicht unter Betreuung. Hiergegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt. Er meint, die Ehefrau des Schuldners könne diesen als Vorsorgebevollmächtigte bei der Abgabe der Vermögensauskunft wirksam vertreten. Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hatte vor dem LG Berlin keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Ob Prozessunfähige für eine Vermögensauskunft rechtsgeschäftlich vertreten werden können, ist umstritten. Das LG schloss sich der Meinung an, dass diese grundsätzlich nur vom Schuldner selbst oder einen gesetzlichen Vertreter abgegeben werden kann (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802c RN 6). Wenn der Schuldner prozessunfähig ist, ist der Betreuer hierzu verpflichtet.

 

Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht ein Bevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter nur gleich, wenn eine nicht prozessfähige natürliche Person wirksam eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragt hat und die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Hierfür hätte der Gerichtsvollzieher neben der Prozessfähigkeit, die durch ihn ohnehin zu prüfen ist, auch festzustellen müssen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht noch geschäftsfähig war. Weiter müsste er prüfen, ob die Vollmacht schon oder noch in Kraft ist und ob es sich bei dem Bevollmächtigten um Heim- oder Pflegepersonal handelt, weil eine solche Person nicht zum Betreuer bestellt werden darf (§ 1897 Abs. 3 BGB). Der Gerichtsvollzieher kann diese Feststellungen im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht sicher treffen.

 

Relevanz für die Praxis

Auch wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, stärkt die aktuelle Entscheidung des LG die Position der Angehörigen und Bevollmächtigten von Demenzkranken. Eine obergerichtliche Rechtsprechung speziell dazu, ob § 51 Abs. 3 ZPO bei der Vermögensauskunft anzuwenden ist, existiert bislang nicht.

 

Weiterführender Hinweis

  • Gericht darf Betreuer bestellen, aber…, SR 18, 77
Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 59 | ID 45794440