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· Fachbeitrag · Sozialhilferecht

Kein Einsatz des Vermögens aus der Bestattungsvorsorge für Heimkosten

von RAin und Notarin Susanne Pfuhlmann-Riggert, FA Familienrecht und FA Sozialrecht, Mediatorin, Neumünster

| Muss das für die Bestattungsvorsorge angesparte Vermögen versilbert werden, wenn Sozialhilfebedürftigkeit z. B. im Fall von Pflegebedürftigkeit eintritt? Das SG Gießen hat sich jetzt mit dieser Frage befasst. |

 

Sachverhalt

Die Klägerin (F) begehrte die Übernahme nicht gedeckter Heimpflegekosten für ihren Ehemann (M) durch den Sozialhilfeträger (SHT). F und M verfügten über zwei Sterbegeldversicherungen, deren Auflösung einen Rückkaufswert von insgesamt rd. 2.700 EUR ergeben hätte. Der SHT lehnte die Übernahme der Heimkosten für die ersten vier Monate mit der Begründung ab, dass F und M vorrangig das Vermögen aus den Sterbegeldversicherungen einsetzen müssten, um die Heimkosten zu decken. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (SG Gießen 14.8.18, S 18 SO 65/16, Abruf-Nr. 205260).

 

Entscheidungsgründe

Die Sterbegeldversicherungen stellen Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII dar. Für den Bedarf des M ist nicht nur sein eigenes Vermögen, sondern auch das der F einzusetzen, da nicht getrennt lebende Ehepartner eine sog. Einsatzgemeinschaft bilden. Das Vermögen ist auch verwertbar, da die Versicherungen gekündigt werden können.

 

Die Verwertung würde aber eine Härte darstellen und ist deshalb ausgeschlossen, § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Verwertung der Sterbegeldversicherungen würde es wesentlich erschweren, eine angemessene Alterssicherung aufrechtzuerhalten, und erfüllt damit einen explizit im Gesetz genannten Härtefalltatbestand. Denn die Alterssicherung betrifft nicht nur den zu Lebzeiten anfallenden Bedarf (anders BSG ZEV 08, 539). Das wird bestätigt durch § 33 Abs. 2 SGB XII, wonach die Beiträge zur angemessenen Sterbegeldversicherung aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können. Gerade bei Ehegatten deckt ein Sterbegeld auch einen Bedarf zu Lebzeiten, da der länger lebende Ehegatte für die Bestattung des anderen Ehegatten sorgen muss.

 

Aber auch nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Härtefall zu bejahen. Viele Menschen wünschen sich, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen und angemessene Mittel für ihre Bestattung zurückzulegen. Dies ist als Ausdruck von Selbstbestimmung und Menschenwürde zu respektieren (vgl. BVerwG NJW 04, 2914). Dieser Ansicht hat sich das BSG angeschlossen (ZEV 08, 539). Ob ein solches Vermögen aber verschont wird, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Nach wohl h.M. soll dieser Schutz nur für Sterbeversicherungen und Vorsorgeverträge gelten, die auf einen angemessenen Vorsorgebetrag gerichtet und zweckbestimmt abgeschlossen sind; ein Sparvermögen oder eine allgemeine Lebensversicherung verdienen diesen Schutz daher nicht.

 

Relevanz für die Praxis

Das SG hat nicht geprüft, ob der Geldbetrag aus den Sterbegeldversicherungen zum Schonvermögen gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gehört hätte.

 

Die SHT verschärfen ihre Forderungen nach vorrangiger Verwertung von Vermögen zunehmend. Deshalb sind Entscheidungen wie die des SG Gießen bedeutsam. Auch für Betreuervergütungen spielt diese Frage eine entscheidende Rolle, da sich die Entscheidung, ob ein Betreuter seinen Betreuer aus seinem eigenen Vermögen bezahlen muss, nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen richtet, auch wenn die Zivilgerichte darüber entscheiden müssen.

 

Das BSG hatte in der oben zitierten Entscheidung keine Gelegenheit, die Frage der Verschonung aus Härtegründen für den Bestattungsvorsorgevertrag konkret zu beantworten (BSG ZEV 08, 539). Denn der Sachverhalt war hinsichtlich der genauen Vertragsgestaltung nicht ausreichend geklärt. Außerdem war rechtlich fraglich, wie es zu bewerten war, dass die Klägerin den Vorsorgevertrag erst wenige Tage vor ihrem Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe geschlossen und ihr letztes Barvermögen in die Vorsorge investiert hatte. Die näheren Umstände dazu waren ebenfalls nicht ermittelt worden, sodass das BSG die Sache an das LSG zurückverweisen musste.

 

Die Verwertung von Bestattungsvorsorgevermögen könnte auch nicht verlangt werden, wenn der Erlös aus der Verwertung zusammen mit sonstigem Geldvermögen einen „kleineren Barbetrag“ i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht überschreiten würde, der dem Hilfebedürftigen zu belassen ist. Die nach dieser Vorschrift zu berechnende Schonvermögensgrenze belief sich nach altem Recht für Ehepaare auf 3.214 EUR; seit dem 1.4.17 sind die geschützten Barbeträge deutlich angehoben worden und belaufen sich seitdem für den Hilfebedürftigen und seinen Ehepartner auf je 5.000 EUR, zusammen also 10.000 EUR.

 

Bemerkenswert an der Entscheidung des SG Gießen ist, dass der Klage bereits mit dieser Begründung hätte stattgegeben werden können: Die 2.700 EUR überschritten die Schonvermögensgrenze nicht, weder nach altem noch nach neuem Recht. Aber dem SG war offenkundig daran gelegen, eine höchstrichterliche Entscheidung dieser grundsätzlichen Frage zu ermöglichen. Dieselbe Kammer des SG Gießen hatte bereits mit Urteil vom 25.7.17 (S 18 SO 160/16) in gleicher Weise entschieden und die Versilberung des Sterbegeldvermögens als Härtefall eingestuft. In jenem Fall allerdings erreichte der Vermögensbetrag, der eingesetzt werden sollte, die Berufungssumme nicht, war also nicht anfechtbar. Dennoch hat das SG Gießen schon in seiner Entscheidung 2017 weitreichende grundsätzliche Rechtsausführungen gemacht, wohl in der Hoffnung, dass die SHT sich davon belehren lassen würden.

 

Es bleibt abzuwarten, ob nun das vorliegende Urteil vom 14.8.18 seinen Weg zum BSG findet und dort ein klares Wort zur Frage der Verwertung von Sterbevorsorgevermögen gesprochen wird. Die Entscheidung des SG Gießen ist zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht rechtskräftig gewesen.

Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 23 | ID 45716355