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· Fachbeitrag · Rundfunkbeitrag

Gewerbliches Seniorenheim muss Rundfunkbeitrag zahlen

| Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält eine Privilegierung für gemeinnützige Körperschaften hinsichtlich des Rundfunkbeitrags. Die damit verbundene Benachteiligung anderer Gewerbebetriebe fand die gewerbliche Betreiberin eines Seniorenheims verfassungswidrig. Der Bayerische VGH entschied gegen sie. |

 

Richtiger Weise stellt die unterschiedliche Beitragspflicht gewerblicher und gemeinnütziger Körperschaften eine Ungleichbehandlung dar. Diese ist aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber knüpfe für die Privilegierung nämlich an die Gemeinnützigkeit an, also an eine Tätigkeit, die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Gemeinnützige Einrichtungen seien im Interesse des Allgemeinwohls und damit selbstlos tätig. Dem Gesetzgeber steht es frei, für solche Einrichtungen Ausnahmen von der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen vorzusehen (Bayerischer VGH 18.4.16, 7 BV 15.960, Abruf-Nr. 186871).

 

Beachten Sie | Wegen des großen Aufbegehrens gegen den Rundfunkbeitrag in der Öffentlichkeit ist damit zu rechnen, dass sich das BVerfG mit dessen Verfassungsmäßigkeit befassen muss. Die Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften wird dabei bestimmt auch ein Thema sein.

Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 129 | ID 44135588