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· Fachbeitrag · Krankenversicherung der Rentner

Krankenversicherung: Diese Pflichtzeiten gelten

| Will ein Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein, kommt es auf jeden Tag an, den er pflichtversichert war. Eine Entscheidung des Bayerischen LSG zeigt, wie genau gerechnet wird. |

 

Sachverhalt

Die Klägerin klagte darauf, in der KVdR versichert zu sein. Sie war ab dem 10.8.64 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.1.89 bis 30.11.91 war sie über ihren Ehemann privat krankenversichert. Am 13.9.11 beantragte sie die Rente. Das SG erklärte, die Klägerin habe die notwendigen Versicherungszeiten nicht erreicht. Das Bayerische LSG bestätigte die Entscheidung und erkannte auch, dass die Klägerin deshalb nicht in verfassungswidriger Weise belastet ist.

 

Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mindestens 9/10 der Zeit gesetzlich krankenversichert waren bzw. dies auch belegt ist. Nur die Zeiten werden gezählt, die der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war (Abruf-Nr. 146352).

 

Entscheidungsgründe

In der KVdR wird versichert, wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann, diese beantragt hat und die Vorversicherungszeit erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Sie ist erfüllt, wenn der Versicherte in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist mindestens 9/10 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war (pflicht- oder freiwillig versichert). Die Rahmenfrist beginnt mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag, an dem Rente beantragt wird. Angerechnet werden alle Versicherungszeiten in der gesetzlichen, nicht aber in der privaten Krankenversicherung.

 

 

MERKE | Die Rahmenfrist beginnt, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Dazu zählt auch, wenn eine Berufsausbildung begonnen wird. Ansonsten gilt jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland.

 

Da die Klägerin die erforderlichen 7.734 Tage nicht versichert war, sind die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt. Die Zeit, in der die Klägerin privat familienversichert war (1.1.89 bis 30.11.91), wurden zu Recht nicht anerkannt. Zwar galt zu jener Zeit keine Vorschrift entsprechend dem heutigen § 192 Abs. 1 Nr.  2 SGB V, nachdem man bei Elternzeit/Bezug Erziehungs-/Elterngeld weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleibt. Die Klägerin hätte sich jedoch freiwillig versichern können.

 

Wenn eine Stichtagsregelung gilt, verstößt diese nicht allein gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das mit einer Härte für den Versicherten verbunden ist. Denn um Massenerscheinungen zu ordnen, darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalisierende Regelungen treffen.

 

Außerdem ist die Klägerin nicht schutzlos, denn sie kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Zwar gibt es beitragsrechtliche Vorteile, wenn man in der KVdR versichert ist. Das LSG wies jedoch darauf hin, dass sich diese in den letzten Jahren zunehmend an die freiwillige Krankenversicherung angeglichen hätten.

 

Relevanz für die Praxis

Hier fehlten der Klägerin nur 206 Tage für die mindestens notwendige Vorversicherungszeit von 7.734 Tagen. Problematisch ist dabei: Viele Rentner werden kaum im Vorfeld auf die Idee kommen, ihren Versicherungszeitraum zu ermitteln und die zweiten Hälfte genau zu berechnen. Vor allem künftige Rentnerinnen dürften oft nicht daran denken, wie häufig sie zwischendurch privat bzw. familienversichert waren. Mandanten ist zu empfehlen, ihr Versicherungskonto rechtzeitig zu klären. Auch die örtliche Rentenberatungsstelle hilft dabei, unklare Zeiträume zu errechnen und zu prüfen, ob notwendige Versicherungszeiten erreicht sind. Der Mandant sollte dies bei einer Beratung auch gezielt ansprechen (Servicetelefon: 0800 1000 4800, örtliche Beratungsstellen finden auf: http://www.iww.de/sl1776)

 

PRAXISHINWEIS | Die Kontenklärung sollte frühzeitig beantragt werden, mindestens zwei oder drei Jahre bevor der Versicherte in Rente gehen will. Hier können alle Formulare heruntergeladen werden, die nötig sind: http://www.iww.de/sl1777

 

Weiterführende Hinweise

  • Kontenklärung hilft niedrigere Rente zu vermeiden, SR 15, 3
  • Zuverdienstgrenzen bei Rentnern, SR 16, 9
  • Kasse reagiert zu spät und muss erbrachte Leistung wegen Fiktion der Genehmigung zahlen, SR 15, 58
Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 23 | ID 43838241