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· Fachbeitrag · Heim/Pflege/Betreuung

Personal darf Demenzkranke nicht mit heißem Tee allein lassen

| In einer Pflegeeinrichtung mit großenteils demenzerkrankten Heimbewohnern ist dem Personal nicht abzuverlangen, ständig Aufsicht über diese zu führen. Dies widerspräche dem Postulat des § 11 Abs. 2 HeimG, wonach Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Heimbewohner zu wahren und zu fördern ist. Es stellt aber eine Verletzung der Obliegenheitspflicht dar, wenn die Heimbewohner in einem Aufenthaltsraum mit heißem Tee gefüllten Thermoskannen allein gelassen werden. |

 

Bei einer dementen Heimbewohnerin wurden erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln festgestellt. Sie war zuvor mit anderen Heimbewohnern im Aufenthaltsraum, in dem auch Thermoskannen mit Tee standen. Wegen dieser Verbrennungen musste sie im Krankenhaus behandelt werden. Das OLG Schleswig (31.5.13, 4 U 85/12, Abruf-Nr. 133104) sprach der Krankenversicherung der Bewohnerin einen Schadenersatzanspruch gegen die Pflegeheimbetreiberin aus §§ 280, 278 BGB i.V. mit § 17 Abs. 2 des Heimvertrags und aus § 823 BGB zu. Es sah eine schuldhafte Pflichtverletzung darin, dass das Personal heißen Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt im Raum mit den pflegebedürftigen Heimbewohnern stehen ließ. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, das Schadensereignis abzuwenden, wenn die Kannen vom Personal beim Verlassen des Raums mitgenommen worden wären.

Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 42338483