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01.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133104

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 31.05.2013 – 4 U 85/12

1.

In einer Pflegeeinrichtung mit großenteils demenzerkrankten Heimbewohnern ist dem Personal nicht abzuverlangen, ständig Aufsicht über diese zu führen. Dies widerspräche dem Postulat des § 11 Abs. 2 HeimG, wonach Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Heimbewohner zu wahren und zu fördern ist.
2.



Es stellt aber eine Verletzung der Obliegenheitspflicht dar, wenn die Heimbewohner in einem Aufenthaltsraum mit mit heißem Tee gefüllten Thermoskannen allein gelassen werden. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, das hier dann eingetretene Schadensereignis, die erheblichen Verbrühungen einer Bewohnerin, abzuwenden, wenn die Kannen vom Personal beim Verlassen des Raumes mitgenommen worden wären.


In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.06.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.916,90 ? nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin nimmt aus übergegangenem Recht die Beklagte auf Erstattung von Behandlungskosten der bei ihr ehemals versicherten Frau R. in Anspruch, nachdem sich diese in dem Pflegeheim der Beklagten, dem ... im Oberschenkelbereich verbrüht hatte.

Am 20.12.2008 wurden bei der Versicherten gegen 13.30 Uhr erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln festgestellt. Sie war zuvor mit anderen Heimbewohnern im Aufenthaltsraum, in dem auch Thermoskannen mit Tee standen. Wegen dieser Verbrennungen musste die Versicherte vom 20.12.2008 bis 26.01.2009 im X-Krankenhaus Hamburg behandelt werden, u.a. mit Hauttransplantationen. Nachfolgend wurde sie vom 01. bis 14.02.2009 noch stationär im Y-Krankenhaus in Hamburg wegen Blutdruckentgleisung behandelt.

Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, der Versicherten, der die Pflegestufe III zuerkannt war, sei von dem Pflegepersonal nahezu kochend heißer Tee vorgesetzt und sie dann ohne Aufsicht allein gelassen worden. Bei dem Versuch zu trinken, habe sie sich am Mund verbrannt und den Tee über ihre Oberschenkel gegossen. Hilfsweise hat die Klägerin behauptet, die Verbrühungen seien "auf welchem Wege auch immer" entstanden, jedoch auf den heißen Tee zurückzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.681,69 ? nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von p.a. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat u.a. den behaupteten Ablauf des Geschehens bestritten, auch dass der Tee nahezu kochend heiß gewesen sei. Sie hat u.a. die Ansicht vertreten, durch das Pflegepersonal sei eine Aufsichtspflicht nicht verletzt worden. Des Weiteren hat sie die geltend gemachten Schäden nach Grund und Höhe bestritten, auch dass überhaupt Zahlungen durch die Klägerin erfolgt seien.

Wegen des Inhalts des weiteren erstinstanzlichen Vortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht stehe der Klägerin nicht zu, da eine Pflichtverletzung nicht bewiesen sei. Eine Beweiserleichterung greife zugunsten der Klägerin nicht durch. Es sei schon nicht ersichtlich, dass sich unbeaufsichtigt zurückgelassene Thermoskannen im Aufenthaltsraum schadensursächlich ausgewirkt hätten. Das Pflegepersonal sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Beaufsichtigung der Versicherten in der Zeit zwischen dem Mittagessen und der Ausgabe von Kaffee und Kuchen zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und meint u.a., hinsichtlich des behaupteten Geschehensablaufs komme ihr die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, zumal die Pflegedokumentation unzureichend sei. Die Beklagte habe ihre Obhutspflichten zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit der Versicherten verletzt, indem sie die heiße Flüssigkeit der Versicherten zur Verfügung gestellt bzw. ihr den Zugang hierzu geöffnet habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils gemäß dem Klagantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet u.a. das Vorliegen eines objektiven Pflichtenverstoßes und einer schadensursächlichen Kausalität, insbesondere dass das Pflegepersonal der Versicherten nahezu kochend heißen Tee in ihr Teeglas eingeschenkt habe.

Wegen des weiteren Inhalts des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. zu dem Beweisthema "Zahlung der Klägerin auf die Rechnungen der Krankenhäuser bzw. auf den Notarzteinsatz und die Transportkosten". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 02.05.2013 verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 278 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Heimvertrages vom 27.08.2007 und aus § 823 BGB zu, weil von Mitarbeitern der Beklagten eine schuldhafte und schadensursächliche Pflichtverletzung begangen worden ist.

1. Soweit die Klägerin behauptet, das Pflegepersonal hätte der Versicherten den heißen Tee serviert, daraufhin den Aufenthaltsraum verlassen, woraufhin die Versicherte den Tee beim Ansetzen wegen der Hitze auf ihre Oberschenkel verschüttet habe, und hilfsweise behauptet, dass Pflegepersonal habe in dem Raum auf der Fensterbank die Thermoskannen mit heißem Tee zurückgelassen und daraufhin die dortigen Heimbewohner eine Stunde lang unbeobachtet gelassen, worauf es (wie auch immer) zu der Verbrühung der Versicherten gekommen sei, ist die Klage nicht etwa mangels hinreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Vielmehr genügt der Vortrag der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen. Denn der Grund des Anspruchs ist der darzulegende Sachverhalt, aus dem sich der Klaganspruch herleitet. Der Umstand, dass die Klägerin mangels eigener Kenntnis nicht vortragen kann, wie genau es zu der Verletzung der Versicherten durch das Verschütten eines Teegetränks gekommen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht erheblich. Denn der Grund des Anspruchs, also die Verletzung durch heißen Tee, ist dargelegt.

2. Hinsichtlich der erstgenannten Behauptung der Klägerin, das Personal habe der Versicherten heißen Tee vorgesetzt und sie dann ohne Aufsicht trinken lassen, würde dies zwar einen haftungsrechtlich erheblichen Fehler darstellen. Dieser ist aber von der Klägerin nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass die Versicherte am 03.05.2008, also deutlich vor dem Schadensereignis, mit einem Teeglas an ihrem Platz fotografiert worden ist, belegt noch nicht, dass der Versicherten am 20.12.2008 heißer Tee eingeschenkt und sie dann von dem Pflegepersonal zurückgelassen worden ist.

Unstreitig aber wurde heißer Tee in Thermoskannen in den Aufenthaltsraum verbracht, und die dortigen Bewohner wurden dann allein gelassen. Von diesem Sachverhalt ist also auszugehen. Danach lag aber eine Pflichtverletzung des Personals der Beklagten vor, wenn heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen wird, selbst dann, wenn die Versicherte selbst aufgrund ihrer Behinderung nicht die Möglichkeit hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen. Es war für das Pflegepersonal vorhersehbar, dass sich ein in diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne bemächtigt oder aber ein weiterer Bewohner, der - aufgrund der vorgetragenen Örtlichkeiten - ohne Weiteres hier hätte vorbeikommen können, um dann der Versicherten Tee einzuschenken, den sie beim Ansetzen zum Trinken verschüttet, oder aber es bei einem Verschütten durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen kommen kann.

Die Annahme der Pflichtverletzung beruht auf Folgendem: Gegenüber Heimbewohnern hat der Betreiber Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen, und ihn trifft darüber hinaus eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben (OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 716 [OLG Düsseldorf 17.01.2012 - I-24 U 78/11]; PfR 2009, 568). Eine Pflichtverletzung ist (jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des "voll beherrschbaren Risikobereichs") dann anzunehmen, wenn sich der schädigende Vorfall in einer konkreten Gefahrensituation ereignet hat, der eine gesteigerte Obhutspflicht auslöste, wie z.B. bei einem Sturz bei begleitetem Gang zur Toilette. Dann muss sich das Heim entlasten.

Eine Pflichtverletzung ist demgegenüber zu verneinen, wenn keine Anhaltspunkte für ein bevorstehendes Unfallgeschehen bestanden, etwa weil die Thermoskannen für die Heimbewohner unerreichbar gestanden hätten. Dies war hier aber nicht der Fall. Im Gegenteil war voraussehbar, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der Versicherten dann eingeschenkt wird. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auch müssen.

Jedoch ist der Beklagten im Rahmen der oben dargestellten Obhutspflichten nicht abzuverlangen, ständige Aufsicht zu führen. Dies widerspräche dem Postulat des § 11 Abs. 2 HeimG, nämlich dass Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern und dass Heimbewohner vor unzumutbarer Beeinträchtigung zu schützen sind. Schließlich muss eine Betreuung mit einem vernünftigen und finanziell tragbaren Aufwand überhaupt realisierbar sein (OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1533 [OLG Düsseldorf 16.02.2010 - I-24 U 141/09]).

Vorliegend wäre es der Beklagten aber ohne finanziell erheblichen, unzumutbaren Aufwand ohne weiteres möglich gewesen, das vorhersehbare Schadensgeschehen abzuwenden. So hätte es ausgereicht, dass das Personal bei Verlassen des Aufenthaltsraumes diese Thermoskannen schlicht mitnimmt, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Versicherte ansonsten ausgeliefert gewesen wäre (so auch das Amtsgericht Reinbek in dem Urteil vom 01.08.2012 - 12 C 13/12 - und im Hinweisbeschluss des Landgericht Lübeck vom 21.11.2012 - 1 S 112/12 - in dem Schadensersatzverfahren der Tochter der Versicherten gegen die Beklagte, Bl. 235, 249 d.A.).

Der Annahme einer Pflichtverletzung steht nicht entgegen, dass der Tee gegen 13.00 Uhr nicht mehr kochend heiß war. Dem insoweit angebotenen Sachverständigenbeweis war also nicht nachzugehen. Denn auch nicht mehr kochend heißer Tee vermag schon ab einer Temperatur von etwa 60 Grad Verbrühungen in nicht unerheblichem Maße auszulösen, mithin bei einer Temperatur, die - wie senatsbekannt ist - auch nach geraumer Zeit nach dem Einschenken kochend heißen Tees in Thermoskannen vorhanden sein kann. Dass dies vorliegend auch der Fall war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es bei der Versicherten zu entsprechenden Verbrühungen gekommen ist. Eine andere ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Schadensverlaufs ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, erst recht nicht bewiesen. Insoweit kommt der Klägerin also die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute.

3. Hinsichtlich des Notarzteinsatzes und Rettungstransports vom 20.12.2008 und der stationären Krankenhausbehandlung im X-Krankenhaus Hamburg sowie des Rücktransports vom 27.01.2009 ist eine Schadensursächlichkeit zu bejahen. Die entsprechenden und näher aufgeschlüsselten Rechnungen des X-Krankenhauses vom 27.01.2009 im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 26.01.2009 und den weiteren Unterlagen dieses Krankenhauses sowie die Rechnung des Kreises Stormarn vom 12.01.2009 und die Transportrechnung der Johanniter Unfallhilfe (opta data) vom 30.01.2009 belegen die entstandenen Kosten und lassen im Sinne von § 287 ZPO mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen schadensursächlichen Kausalzusammenhang schließen, zumal die Beklagte dem nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Wie die zeugenschaftliche Vernehmung des Mitarbeiters der Klägerin M. ergeben hat und durch die im Verhandlungstermin vor dem Senat überreichten Abrechnungsunterlagen belegt ist, sind die Kosten in der geltend gemachten Höhe von der Klägerin auch an die Rechnungsstellen gezahlt worden.

Hinsichtlich des zweiten Krankenhausaufenthalts vom 01.02. bis 14.02.2009 im Y-Krankenhaus Hamburg und den entsprechenden Krankentransporten ist von einem Kausalzusammenhang mit dem Schadensereignis vom 20.12.2008 aber nicht auszugehen. Ein solcher ist nicht bewiesen und allein mit der Bescheinigung des Y-Krankenhauses vom 26.05.2009 nicht belegt. Insoweit, also in Höhe eines Betrages von 2.764,79 ?, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Zuviel- Forderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig ist und mangels Gebührensprungs keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 823 BGB