Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Heimkosten

Verstorbene Bewohnerin mittellos, Angehörige hilfebedürftig: Wer trägt die Bestattungskosten?

| Das SG Gießen hat jetzt entschieden: Ein Pflegeheim kann nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII die Übernahme der Kosten für die Bestattung einer Bewohnerin verlangen, wenn die Bewohnerin im Heim mittellos verstorben ist und ihre Angehörigen selbst unter Betreuung stehen. |

 

Ein Pflegeheim verklagte den Landeswohlfahrtsverband darauf, die von ihr verauslagten Kosten für die Bestattung einer im Pflegeheim verstorbenen Bewohnerin zu erstatten. Der Beklagte hatte dem unter Hinweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmende Angehörige nicht entsprochen. Die Klägerin führte aus, dass sie nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, die Bestattung in Auftrag zu geben. Es sei ihr nicht zuzumuten, diese Kosten zu tragen.

 

Das SG: Nach § 74 SGB XII sind im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch zu (17.1.17, S 18 SO 183/14, Abruf-Nr. 193671).

 

Ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 74 SGB XII könne auch einer juristischen Person zustehen. Die Klägerin sei „Verpflichtete“ im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Die Verpflichtung beziehe sich darauf, die Bestattungskosten zu tragen und rühre aus den landesrechtlichen Bestattungspflichten des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes her. Eine solche Pflicht habe für die Klägerin bestanden.

 

Auch könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII sei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ausfüllungsbedürftig. Dabei könnten auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtet seien, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden müsse:

 

  • Dabei sei zum einen an die persönliche und rechtliche Nähe zur Verstorbenen anzuknüpfen und

 

  • zum anderen daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dem Verpflichteten möglich sei, selbst für eine anderweitige Entlastung zu sorgen.

 

MERKE | Im Übrigen dürfe der Sozialhilfeträger dem Bestattungspflichtigen nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Angehörigen entgegenhalten, wenn diese selbst hilfebedürftig seien und eine Betreuung bestehe.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beerdigungskosten: So mindern Sie die Steuerlast der Erben, SR 17, 32
Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 73 | ID 44551331