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04.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193671

Sozialgericht Gießen: Urteil vom 17.01.2017 – S 18 SO 183/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Gießen

Urt. v. 17.01.2017

Az.: S 18 SO 183/14

Tenor:

  1. Der Bescheid vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 wird aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.857,69 EUR nebst vier Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.01.2014 zu zahlen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.857,69 EUR festgesetzt.
  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten - noch - in der Hauptsache die Zahlung von 2.857,69 EUR der von ihr verauslagten Kosten für die Bestattung der am 06.11.2013 verstorbenen D.

Die 1950 geborene D. befand sich im A. mbh-Seniorenpflegeheim in A-Stadt, wo sie am 06.11.2013 verstarb. Hierzu teilte der Einrichtungsleiter dem Beklagten mit Schreiben vom 07.11.2013 Folgendes mit:

"Mit gestrigem Schreiben haben wir Ihnen mitgeteilt, dass die o. g. Bewohnerin verstorben ist. Entsprechend den einschlägigen Vorschriften nach dem Hessischen Friedhof- und Bestattungsgesetz habe ich heute eine kostengünstige Bestattung in Auftrag gegeben. Vorsorglich beantragen wir die Übernahme der Kosten, die uns durch die Bestattung von Frau D. entstehen, durch den Landeskreis A-Stadt, als zuständigem Kostenträger für die Verstorbene."

Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass ein leiblicher Sohn von Frau D. adoptiert war, ein weiterer Sohn lebte in einem Heim in E. Eine Tochter sei verschollen. Nach Aktenlage ergab sich in der Folgezeit, dass sowohl die Tochter als auch der Sohn von Frau D. unter Betreuung standen (Schreiben vom 11.04. und 07.05.2015 des Betreuungsbüros der Tochter von Frau D.).

Am 21.01.2014 übersandte die Klägerin die Rechnungen der Bestattung und den Gebührenbescheid von Frau D. in Höhe von 3.457,50 EUR mit der Bitte um Begleichung an den Beklagten. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, auf dem Barbetragskonto sei noch ein Guthaben in Höhe von 599,81 EUR vorhanden.

Mit Bescheid vom 28.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten ab:

"Wir müssen Ihnen in diesem Zusammenhang leider mitteilen, dass für die Beerdigungskosten zunächst der Nachlass der Verstorbenen zu verwenden ist. Sollte dieser nicht ausreichend sein, sind die Kosten von den Erben zu tragen.

Nach unserem Kenntnisstand hatte Frau D. 3 Kinder. Dementsprechend bitten wir Sie, sich mit Ihrer Forderung an die Erben zu wenden. Sollten die Erben nicht in der Lage sein, die Kosten aus ihrem Einkommen und Vermögen zu übernehmen, so steht diesen frei bei uns einen entsprechenden Sozialhilfeantrag auf Übernahme der Beerdigungskosten zu stellen.

Entsprechend der o. g. Ausführungen reichen wir die Rechnung des Bestattungsunternehmens unerledigt an Sie zurück."

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 05.02.2014 Widerspruch ein und machte geltend, der Heimträger habe unter keinem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt für die Beerdigungskosten der verstorbenen Bewohnerin einzustehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Klage vom 27.12.2014.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die Beerdigungskosten nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII zu tragen. Das Verwaltungsgericht Gießen habe am 14.12.1999 (4 E 23/96) entschieden, ein Heimträger brauche die Bestattungskosten nicht selbst zu tragen sondern habe einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe. Es sei nicht Sache des Heimträgers, Angehörige umständlich ausfindig zu machen, um diese in Anspruch nehmen zu können.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 2.857,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.01.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf seine Schriftsätze vom 19.01. und 03.02.2015. Die Klägerin sei im vorliegenden Falle nicht bestattungspflichtig, weil ihr Angehörige der Bewohnerin Frau D. bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 06.10.2011, L 9 SO 26/10, einschlägig.

Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG).

Sie ist auch begründet.

Der Bescheid vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.

Die Klägerin hat einen Kostenübernahmeanspruch gemäß § 74 SGB XII gegenüber dem Beklagten.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII i. V. m. § 98 Abs. 3 SGB XII, der die örtliche Zuständigkeit des Beklagten begründet. Nach § 74 SGB XII sind im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch zu.

Zunächst ist klarzustellen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 74 SGB XII auch einer juristischen Person zustehen kann (VGH München, NVwZ 1994, 600). Denn auch außerhalb des Erstattungsrechts der § 106 ff. SGB XII können Leistungen der Sozialhilfe, wie die Regelung des § 25 SGB XII zeigt, juristischen Personen, wie hier dem Träger eines Seniorenpflegeheims, zustehen. Dementsprechend sind Fallgestaltungen möglich, in denen es sich aus der Sicht des Sozialhilferechts rechtfertigen lässt, eine juristische Person, die für Bestattungskosten rechtlich zwingend aufkommen musste, von diesen Kosten aus Sozialhilfemitteln freizustellen. Der Anspruch aus § 74 SGB XII ist ein atypischer Anspruch des Sozialhilferechts, der eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten soll; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, zunächst die Bestattungskosten zu tragen.

Die Klägerin war "Verpflichtete" im Sinne dieser Vorschrift. Die Pflicht zum Tragen der Bestattungskosten, die für den Anspruch nach § 74 SGB XII maßgeblich ist, rührt im vorliegenden Fall aus landesrechtlichen Bestattungspflichten her. Der Leiter des Heimes ist nach § 13 Abs. 3 FBG Hessen verpflichtet, die Sorgemaßnahmen nach Abs. 1 der Vorschrift zu veranlassen, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Heim gelebt hat und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden sind.

Der Tatbestand dieser Vorschrift ist hier erfüllt. Die verstorbene D. hat im Zeitpunkt ihres Todes im A. mbh-Seniorenpflegeheim in A-Stadt gelebt. Ausweislich des Schreibens vom 07.11.2013 hat der Einrichtungsleiter zwar einen leiblichen Sohn, der aber adoptiert ist, sowie einen weiteren Sohn, der in einem Heim in E. lebt, ausfindig machen können. Die Tochter sei verschollen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass die jeweilige Einrichtungsleitung nach § 13 Abs. 3 FBG nur im Falle des Nichtvorhandenseins oder Nichtauffindens von Angehörigen verpflichtet sei, die notwendigen Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 FBG zu veranlassen (Schriftsatz vom 19.01.2015, Umdruck Seite 2). Dies steht einer Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII jedoch nicht entgegen. Denn das Nichtauffinden oder Nichtvorhandensein von Angehörigen steht der Fallgestaltung gleich, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch gegenüber Dritten zweifelhaft ist und gerichtlich in einem Prozess ungewissen Ausgangs durchzusetzen wäre. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang der insoweit heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Übernahme von Bestattungskosten durch Sozialhilfeträger (Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R). Da für die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten grundsätzlich mehrere Pflichtige in Betracht kommen, stellt sich die Frage, inwieweit dem Anspruchsteller Ansprüche gegen andere Verpflichtete entgegengehalten werden können.

Dabei kommen Ansprüche gegen vorrangig Verpflichtete sowie gegen gleichrangig Verpflichtete in Betracht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vertrat den Standpunkt, aus dem Nachrangigkeitsgrundsatz folge, dass vorrangig alle Mittel einzusetzen seien, die dem Verpflichteten durch den Tod der bestatteten Person zugeflossen seien (OVG NRW, Urteil vom 30.10.1997, NJW 1998, 2154 ff.). Es handele sich gerade nicht um eine Hilfe in einer Notlage, weshalb nicht nur ein Verweis auf bereite Mittel möglich sei. Dabei ging diese Rechtsprechung teilweise so weit, dass bei Unaufklärbarkeit der finanziellen Verhältnisse des Weiteren Verpflichteten dies zu Lasten des Anspruchstellers gehe (OVG NRW a. a. O.).

Das BSG (a. a. O.) lehnt einen Verweis auf derartige Ausgleichsansprüche weitestgehend ab. Dies sei nur im extremen Ausnahmefall möglich, da es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine Ausschlussnorm handele und § 2 Abs. 1 SGB XII zudem auf den Erhalt anderer Leistungen abstelle. Vor allem, wenn die Ansprüche unsicher oder möglicherweise erst gerichtlich durchzusetzen seien, könne der Hilfesuchende hierauf nicht verwiesen werden. Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zuzustimmen. In der Praxis stellt sich nämlich häufig das Problem, dass die Umstände - wie hier - in alle Richtungen völlig unaufgeklärt sind und sich zumeist auch nur unter größerem Aufwand aufklären lassen würden. Damit stellt der Verweis auf anderweitige Ansprüche faktisch eine Kürzung des Anspruchs aus § 74 SGB XII dar. Zu bedenken ist des Weiteren, dass der Leistungsträger derartige Ansprüche auch auf sich überleiten kann. Diese grundsätzlich fehlende Möglichkeit des Verweises auf anderweitige Ansprüche gilt sowohl für Ansprüche gegen vorrangig als auch gegen gleichrangig Verpflichtete, also die Ansprüche aus der Gesamtschuld. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren sind. Nur in einem solchen Fall ist ein Verweis auf Ansprüche Dritter auch deshalb angezeigt, um Missbrauch vorzubeugen. Hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Darf also der Sozialhilfeträger einem Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt hat, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordert, was bei betreuten Personen ohne Weiteres der Fall ist, so muss dieser Rechtsgedanke auch bei der Anwendung von § 13 Abs. 3 FBG gelten. Ein anderes Verständnis widerspricht dem erkennbaren Zweck der Vorschrift des § 13 Abs. 3 FBG. Das Gericht versteht die Regelung des § 13 Abs. 3 FBG nach ihrem Wortlaut und Zweck dahin, dass der Leiter der Einrichtung aufgrund seiner Sachnähe immer dann, wenn Angehörige nicht aufzufinden sind oder wenn die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen ihnen gegenüber ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem oder - wie hier praktisch aussichtslosem - Ausgang erfordert, tätig werden muss. Dazu gehört nach § 13 Abs. 1 FBG auch die Bestattung. Da der Leiter der Einrichtung die Bestattung "zu veranlassen" hat, muss er - wie hier unter dem 07.11.2013 mitgeteilt - das Bestattungsinstitut beauftragen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungspflicht gegenüber dem Institut begründet wird.

Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert schließlich nicht am Merkmal der Zumutbarkeit.

Der Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinne von § 74 SGB XII ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig (Greiser in: Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB XII, § 74 Rn. 60). Dabei können auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber aufgrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss.

Daher kann in diesem Kontext etwa der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung selbst dann Beachtung verdienen, wenn die Kostentragung nicht zu einer Überschuldung oder zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten, im Falle einer juristischen Person zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führt. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 74 SGB XII zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird in erster Linie von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen geprägt. Trifft die Kostentragungspflicht wie hier eine Einrichtung, kann das Kriterium der besonderen personalen Nähe und zwischenmenschlichen Beziehung nicht herangezogen werden. Vielmehr rücken die Verpflichtungen und Aufgaben der Einrichtung gegenüber der verstorbenen Person in den Vordergrund.

Weder die Sorge dafür, dass bei ihr verstorbene Bewohner bestattet werden, noch die Übernahme der Bestattungskosten fallen im Allgemeinen in den Aufgabenbereich eines Heimes. Hier waren auch nicht im Interesse des Heimes mit der Verstorbenen Vereinbarungen getroffen worden (z. B. über eine finanzielle Spende o. ä.), die Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit hätten sein können.

Eine personelle Nähe besteht aufgrund eines Heimaufenthaltes regelmäßig nicht und könnte darüber hinaus bei einem von einer juristischen Person geführten Heimeinrichtung allenfalls zu dem gerade nicht bestattungspflichtigen Pflege- und Betreuungspersonal entstehen. Dass sich die verstorbene Person in den Räumen des Heimes befindet, kann zwar der landesrechtliche Anlass sein, dem Leiter des Heimes die Verantwortung dafür aufzuerlegen, eine würdige Bestattung zu veranlassen, die sozialhilferechtliche Zumutbarkeit, hierfür auch die Kosten zu tragen, ist damit aber nicht verbunden. Ist ein Heimträger als Auftraggeber der Bestattung kostentragungspflichtig, kommt der Frage nach seinen Möglichkeiten, solche Kosten zu refinanzieren, besondere Bedeutung zu.

Das Fehlen von Personen, die vorrangig vor dem Leiter eines Heimes bestattungs- und deswegen kostentragungspflichtig sind, bedeutet für den Heimträger den Ausfall der Möglichkeit, seine Aufwendungen von diesem Personenkreis erstattet zu erhalten. Wer als gewerblicher Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben teilnimmt, kann die Uneinbringlichkeit von Forderungen entweder über den Preis seiner Ware oder Dienstleistung finanzieren oder sich bei der Gewinnkalkulation auf derartige Risiken einrichten. Dies ist, abgesehen davon, dass es bei der Versorgung seiner Bewohner und der Erfüllung der landesrechtlichen Bestattungspflicht kein Gewerbe betreibt, bei einem Heim anders, weil weder die Preisbildung noch die Aufgabenwahrnehmung hier uneingeschränkt den Regeln des Marktes unterliegen noch uneinbringliche Aufwendungen für die Zahl ihrer nach unbestimmter Bestattung verstorbener Bewohner dem Umfang nach kalkulierbar sind. Vielmehr besteht für die Träger von Heimen keine Möglichkeit, derartige Aufwendungen bei der Bemessung der erhobenen Sätze zu berücksichtigen. Diese Beschränkung macht eine nach § 13 Abs. 3 FBG begründete Kostentragungspflicht für eine außerhalb der typischen Aufgabenstellung und Zweckrichtung eines Heimes liegende Aufgabe aus der bundesrechtlichen Sicht des Sozialhilferechts grundsätzlich auch unabhängig von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Seniorenpflegeheimes oder dessen Träger unzumutbar.

Soweit der Beklagte auf die Zuständigkeit beim Gemeindevorstand/Magistrat nach § 8 HSOG verweist (Schriftsatz vom 19.01.2015), steht der Annahme einer gemeindlichen Zuständigkeit unabhängig vom Ort des Todes ebenfalls entgegen, dass die Gemeinden nicht die Möglichkeit haben, sich gegen die Kostenlast frühzeitig durch die Anforderung von entsprechenden Kautionen und Bildung von Rücklagen abzusichern. Die Gemeinden haben regelmäßig noch nicht einmal Einfluss darauf, ob und ggf. in welchem Heim der Pflege und Betreuung Bedürftige untergebracht wird. Im Ergebnis könnten sich die entsprechenden Heime und der örtliche Sozialhilfeträger (Landkreis) darauf verständigen, dass die Heimleitung untätig bleibt, damit dem Sozialhilfeträger Kosten erspart werden und die bis dahin unbeteiligte Gemeinde so die Zeche bezahlt, ein klassischer Fall eines unzulässigen Vertrages zu Lasten Dritter. Ein weiterer Aspekt spricht im vorliegenden Fall gegen die Zuständigkeit bzw. die Verantwortung des Gemeindevorstands: Für die Gemeinden ist ein Anspruch nach § 74 SGB XII in den Fällen, in denen sie nach § 12 Abs. 4 FBG selbst die Totenvorsorge vornehmen müssen, nicht zu erkennen. Es obliegt ihrer ordnungsbehördlichen Pflicht, in derartigen Fällen tätig zu werden.

Der Zinsanspruch folgt aus § 44 I SGB I.

Als unterliegender Teil hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertbestimmung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

RechtsgebietHeimkostenVorschriften§ 74 SGB XII