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· Fachbeitrag · Berufsbetreuer-Ausbildung

Hochschulzertifikatskurs rechtfertigt Stundensatzerhöhung

von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

| Der Betreuungssenat des BGH hat sich mit der Ausbildung zum Berufsbetreuer näher beschäftigt und einen Lehrgang der BeckAkademie im Hinblick auf die zu gewährende Vergütung des Betreuers einem Hochschulstudium gleichgestellt. |

 

  • Leitsatz des Bearbeiters

Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine entsprechende Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes.

 

Sachverhalt

Für die Betroffene wurde eine Betreuung eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin schloss erfolgreich einen von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten Fernlehrgang „Berufsbetreuerin mit Hochschulzertifikat“ ab. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst ein Arbeitspensum von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkte).

 

Daraufhin hat die Betreuerin beantragt, die Vergütung für ihre Betreuertätigkeit entsprechend den Vergütungssätzen für eine Berufsbetreuerin mit Hochschulstudium nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG festzusetzen.

 

Das Landgericht hat dem in der Beschwerdeinstanz weitestgehend entsprochen. Dagegen wendet sich die hier gegenständliche Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde abgewiesen (BGH 9.2.22, XII ZB 378/21, Abruf-Nr. 227896).

 

Vergütung nach Vergütungstabelle C

Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, der Betreuerin stehe eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C für Hochschulabsolventen zu. Die Betreuerin habe durch den verfahrensgegenständlichen Fernlehrgang besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Modul- und Leistungsübersicht.

 

MERKE | Danach bildet der Fernlehrgang das wesentliche Anforderungsprofil einer Betreuung in rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, sozialpädagogischer und medizinisch-psychologischer Hinsicht ab. Die Lerninhalte gehen über Grundwissen deutlich hinaus. Sie befähigen die Betreuerin dazu, ihre Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen. Dies ist mit einer Hochschulausbildung vergleichbar.

 

Ausgestaltung des neuen Fernlehrgangs

Hierzu führt der BGH näher aus: Die Ausbildung sei staatlich reglementiert und anerkannt und basiere auf einer landesrechtlich ermöglichten Kooperation zwischen der privaten Akademie und der Hochschule Neubrandenburg. Die wissenschaftliche Leitung obliege der Hochschule. Durch die Regelungen in dem Kooperationsvertrag und der Zulassungs- und Prüfungsordnung werde der Hochschule so viel Einfluss auf Gestaltung und Inhalt des Fernstudiums eingeräumt, dass dieses als eine staatlich reglementierte Ausbildung zu bewerten sei.

 

Zulassungsvoraussetzung sei eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Beruf mit mindestens dreijähriger Berufspraxis oder die allgemeine (Fach-)Hochschulreife. Die inhaltliche und didaktische Entwicklung des Lehrangebots erfolge durch die Lehrbeauftragten der Hochschule. Schließlich weise der Lehrgang auch einen formalen Abschluss auf. Es müssten zunächst lehrgangsinterne Prüfungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung bestanden werden. Die Abschlussprüfung bestehe sodann aus einer vierstündigen Klausur und einem Kolloquium von mindestens 15 Minuten.

 

Beachten Sie | Zwar sei der zeitliche Umfang geringer als bei einem Bachelor-Studiengang. Weil vorliegend ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt würden, trete die Bedeutung des geringeren Arbeitseinsatzes jedoch zurück. Dies folge aus der vollständigen Konzentration auf die betreuungsrechtlich relevanten Themenkreise. In einem allgemeinen Hochschulstudium würden dagegen eine Vielzahl von Kenntnissen und Fähigkeiten vermittelt, die natürlich nur teilweise für die Führung einer Betreuung von Nutzen seien. Die hier vorliegende konzentrierte Vermittlung von betreuungsrechtlichen Inhalten über einen vier Semestern entsprechenden Zeitraum sei daher mit einem allgemeinen Hochschulstudium vergleichbar.

Relevanz für die Praxis

Nur auf den ersten Blick hat der Betreuungssenat seine Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit abgeschlossener Ausbildungsgänge mit Hochschulstudien aufgegeben. Zwar wurde der seinerzeitige Lehrgang der BeckAkademie gerade nicht als vergleichbar anerkannt (siehe dazu noch BGH, Beschluss 31.5.17, XII ZB 590/16). Dieser war jedoch deutlich kürzer und weniger umfangreich ausgestaltet. Auch die Prüfungsmodalitäten und die wissenschaftliche Begleitung waren nicht auf dem Niveau des hier gegenständlichen Lehrgangs.

 

Der Betreuungssenat des BGH stellt daher zutreffend die nunmehrige Fortbildung in Bezug auf die zu gewährende Vergütung des Betreuers einem Hochschulstudium gleich. Die Maßstäbe für die Anerkennung einer Ausbildung zur Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium wurden dabei gerade nicht verschoben.

 

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert und anerkannt ist. Zudem muss der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums einschließlich Abschlussprüfung entsprechen.

 

Als Kriterien sind insbesondere

  • der Zeitaufwand,
  • der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und
  • die Zulassungsvoraussetzungen

heranzuziehen.

 

WICHTIG | Beachtlich ist außerdem, ob die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (zuletzt etwa BGH 4.12.19, XII ZB 338/19).

 

Diese Vorgaben hat das Landgericht vorliegend tatrichterlich zutreffend seiner Würdigung zugrunde gelegt. Danach war es zwar nicht hinreichend für die Gleichstellung zu einem Hochschulstudium, dass die Fernkurse der BeckAkademie von der Zentralstelle für Fernunterricht staatlich geprüft und zugelassen sind. Die intensive wissentliche Konzeption und Ausgestaltung einschließlich Zugangs- und Prüfungsmodalitäten kommen einem Hochschulstudium jedoch in Bezug auf die Nutzbarkeit für die Betreuertätigkeit gleich.

 

Die Hochschule ist maßgeblich für die Ausbildungsinhalte einschließlich Lernbriefe und Prüfungsaufgaben verantwortlich. Da Gegenstand der Fortbildung ausschließlich betreuungsrechtliche Inhalte sind, spricht auch der im Vergleich zu einem vollen Bachelorstudium geringere zeitliche Umfang nicht gegen eine Gleichwertigkeit im Gesamtergebnis. Dies entspricht der gesetzgeberischen Wertung genauso wie den Praxisbedürfnissen.

 

PRAXISTIPP | Entscheidend ist die Nutzbarkeit für die Führung einer Betreuung. Und dafür dürften rund vier Semester Betreuungsrecht oftmals sogar deutlich zielführender als viele andere eher allgemeine Hochschulstudiengänge sein.

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 77 | ID 48210096