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· Nachricht · Vorsorgebevollmächtigter

Abgabe der Versicherung an Eides statt im Erbscheinsverfahren

| Grundsätzlich muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt versichern. Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben. Diese muss er als eigene Erklärung abgeben und nicht als Erklärung für den Vertretenen. Auch ein insoweit Vorsorgebevollmächtigter kann eine solche Versicherung an Eides statt abgeben (OLG Celle 20.6.18, 6 W 78/18, Abruf-Nr. 202424 ). |

 

MERKE | Die Entscheidung ist zwar zum aufgehobenen § 2356 BGB ergangen. Diese grundsätzlichen Ausführungen des OLG beanspruchen aber auch Geltung für die eidesstattliche Versicherung in einem Erbscheinsverfahren und die weiterhin gem. § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG erforderliche Versicherung an Eides statt.

 

Mit dieser insoweit nicht weiter begründeten Meinung stellt sich das OLG Celle aber gegen die h. M., die eine Bevollmächtigung selbst in Form einer Vorsorgevollmacht nicht als ausreichend ansieht (vgl. z. B. Schaal in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 352 Rn. 21 m.w.N.; die Nachweise bei Litzenburger, ZEV 04, 450 auch wenn dieser im Ergebnis die Auffassung des OLG Celle folgt). Nach h. M. muss in diesen Konstellationen ein Betreuer bestellt werden.

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 164 | ID 45516666