·Fachbeitrag ·Schenkungsteuer
Grundstücksschenkung an das Kind und sofortige Weiterschenkung an das Enkelkind
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt dieses unmittelbar im Anschluss einen Teil des Grundstücks an das eigene Kind weiter, ohne hierzu verpflichtet zu sein, liegt insoweit keine schenkungsteuerliche Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dass die Weiterübertragung im Testament der Großeltern vorgesehen ist, reicht nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils zu Lebzeiten an das Enkelkind zu begründen ‒ so das FG Hamburg. |
Sachverhalt
Mutter M erhielt von Oma O ein Grundstück. O behielt sich und ihrem Ehemann (E) ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle vor. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte M die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten von O und E. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag schenkte M einen Teil des Grundstücks ihrem Kind K. O und E erklärten sich mit der Schenkung einverstanden und bewilligten die Löschung des Nießbrauchsrechts und der Rückauflassungsvormerkung. Die Großeltern hatten die Weitergabe der Teilfläche an die Enkelin bereits vorher in ihrem Testament vorgesehen. Das FA ging von einer Weitergabeverpflichtung und damit von einer unmittelbaren Schenkung von O an K aus. M machte hingegen geltend, sie habe den vollen Entscheidungsspielraum gehabt, sodass zwei Schenkungen vorlägen (O an M und M an K). Und das zu Recht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Es liegt keine freigebige Zuwendung der O an Enkelkind K vor (FG Hamburg 20.8.19, 3 K 123/18, Abruf-Nr. 212986).
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