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· Nachricht · Prozesskostenhilfe

Wiedereinsetzung nach Prozesskostenhilfeantrag

| Einer Prozesspartei, die lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste. Damit ist bereits zu rechnen, wenn das Gericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat (BGH 28.8.18, VI ZB 44/17, Abruf-Nr. 204495 ). |

Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 164 | ID 45516681