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· Fachbeitrag · Elternunterhalt in Europa (Teil 2)

Internationale Zuständigkeit für Unterhaltsprozesse und anwendbares Recht

von RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, RiOLG a. D., Berlin

| Unterhaltsstreitigkeit mit Auslandsberührung nehmen zu. Nach der vorrangigen Prüfung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (siehe Teil 1 des Beitrags) ist in einem zweiten Schritt das anzuwendende materielle Unterhaltsrecht (sog. Unterhaltsstatut), zu bestimmen |

1. Höchst unterschiedliches Unterhaltsrecht in Europa

Es existiert kein einheitliches europäisches Unterhaltsrecht. Vielmehr verweisen die internationalen und europäischen Abkommen auf das nationale Recht. Das materielle Unterhaltsrecht verschiedener Staaten, auch europäischer Mitgliedstaaten, weichen oft ganz erheblich voneinander ab. Ein Vergleich zwischen europäischen Ländern ergibt ein differenziertes und rechtshistorisch interessantes Bild. Sind die Rechtsordnungen vom Römischen Recht geprägt, existiert ein umfassender innenfamiliärer Unterhaltsanspruch. Wo dies nicht der Fall ist, wie in den anglo-amerikanischen oder skandinavischen Rechtsordnungen, wird der aus Verwandtschaft resultierende (Eltern-)Unterhaltsanspruch sehr weit zurückgedrängt. Selbst einem volljährigen Kind gegenüber besteht z. T. keine oder nur eine eingeschränkte Unterhaltspflicht.

2. Weichenstellungen durch Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)

Alle Mitgliedstaaten der EU (Ausnahme Dänemark und UK) sind über den Verweis in Art. 15 EuUnthVO an die unmittelbar anwendbaren Regelungen des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.07 (HUP, vgl. Art. 3 Nr. 1c EGBGB) gebunden. Das HUP ist die bedeutsamste Quelle für die Bestimmung des berufenen Rechts in Unterhaltssachen.

 

MERKE | Das HUP enthält selbst kein internationales Unterhaltsrecht. Vielmehr regelt es, welches nationale Unterhaltsrecht für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staats zur Anwendung kommen soll. Der Unterhalt wird nach dem nationalen Recht bestimmt, auf welches das HUP verweist.

 

a) Anwendungsbereich des HUP

In seinem sachlichen Anwendungsbereich regelt das HUP Unterhaltspflichten, die sich aus Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben. Darunter fallen auch die Unterhaltsverpflichtungen eines Kindes gegenüber seinen Eltern. Nach Art. 2 gilt für das HUP der Grundsatz der universellen Anwendung. Das bedeutet: Das Haager Unterhaltsprotokoll ist auch anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines nichtgebundenen Drittstaats ist. Eine Gegenseitigkeit wird nicht vorausgesetzt. Einschlägig sind jeweils die Vorschriften des nationalen Rechts, auf das in den Art. 3 bis 10 HUP verwiesen wird. Die Prüfung einer Rück- oder Weiterverweisung entfällt.

 

b) Geltungsumfang des HUP

Das Unterhaltsstatut bestimmt nach Art. 11 HUP umfassend alle Fragen rund um die Unterhaltspflicht, bis hin zu Fragen, die öffentliche Hand betreffen.

 

c) Regelanknüpfung

Als Grundregel sieht Art. 3 Abs. 1 HUP vor: Haben die Beteiligten keine (zulässige) einvernehmliche Rechtswahl getroffen, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Staats, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

MERKE | Der Regelanknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts beruht auf dem Gedanken, dass das am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltende materielle Recht das Recht mit den engsten Verbindungen zu seinen tatsächlichen Lebensumständen ist. Auch in anderen EU-Verordnungen findet sich dieser Anknüpfungspunkt. So sieht z. B. Art. 4 der EU-Erbverordnung vor, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt den zentralen Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit des Gerichts bildet.

 
  • Beispiel

Die unterhaltsbedürftige Mutter M lebt in Deutschland, ihr unterhaltspflichtiger Sohn S in Spanien. Die M verlangt über ihren Rechtsanwalt laufenden Elternunterhalt von S. Der Antrag wird bei dem nach Art. 3a EuUnthVO örtlich zuständigen spanischen Gericht eingereicht. Da M ihren Aufenthalt in Deutschland hat, beur-

teilt sich der Unterhalt aufgrund der Regelanknüpfung in Art. 3 Abs. 1 HUP nach deutschem Recht. Unabhängig von der Nationalität des S muss das spanische Gericht also deutsches Unterhaltsrecht anwenden.

 

Auch im HUP ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht definiert. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse, durch die die soziale Integration und der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person bestimmt werden. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie zu Art. 3a und b EuUnthVO. Kommt es zu einem Aufenthaltswechsel der unterhaltsberechtigten Person, ist nach Art. 3 Abs. 2 HUP vom Zeitpunkt dieses Aufenthaltswechsels an das Recht des Staats des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden. Das Unterhaltsstatut nach Art. 3 Abs. 1 HUP ist also grundsätzlich wandelbar.

 

d) Günstigkeitsprinzip

Allerdings enthält Art. 4 Abs. 3 S. 1 HUP eine praktisch sehr bedeutsame Sonderregelung, die vor allem beim Kindes- und Elternunterhalt greift.

 

  • Abwandlung 1

Die unterhaltsbedürftige Mutter M lebt in Spanien und Sohn S in Deutschland. Der Antrag auf Elternunterhalt wird bei dem nach Art. 3a EuUnthVO zuständigen deutschen Gericht eingereicht. Die Regelanknüpfung des Art. 3 Abs. 1 HUP würde im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der M im Ausland an sich dazu führen, dass für die Unterhaltsverpflichtung des in Deutschland lebenden S das spanische Unterhaltsrecht anzuwenden wäre.

 

Hat der unterhaltsberechtigte Elternteil die Behörde des Staats angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat ‒ d. h. in Deutschland: ein deutsches Gericht ‒ ist ungeachtet des Art. 3 Abs. 1 HUP das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Der Unterhaltsanspruch der Mutter ist daher trotz ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien von vornherein nach der lex fori des angerufenen Gerichts, d. h. nach deutschem Recht, zu beurteilen. Auch hier spielt die Staatsangehörigkeit der Beteiligten für das anwendbare Recht keine Rolle.

 

  • Abwandlung 2

Die unterhaltsberechtigte Mutter M und der verpflichtete Sohn S leben beide in Deutschland. Nach Einreichung ihres Unterhaltsantrags bei dem zuständigen deutschen Gericht siedelt die M nach Spanien über. Hier kommt trotz des Umzugs ins Ausland und der grundsätzlichen Wandelbarkeit des Unterhaltsstatuts (Art. 3 Abs. 2 HUP) weiterhin deutsches Unterhaltsrecht zur Anwendung. Warum?

 

Art. 4 Abs. 3 S. 1 HUP kommt auch zur Anwendung, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil und das verpflichtete Kind bei Einleitung des Verfahrens noch in demselben Staat gelebt haben und der Elternteil ‒ wie hier ‒ erst später seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt und weiterhin die Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichts wünscht. Für die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 HUP (Wandelbarkeit des nach Art. 3 Abs. 1 HU geltenden Unterhaltsstatuts) ist dann kein Raum.

 

Das HUP gesteht keinem Beteiligten ein Recht zu, das anzuwendende materielle Unterhaltsrecht einseitig zu bestimmen. Allerdings wird dem Unterhaltsberechtigten über Art. 4 Abs. 3 S. 1 HUP indirekt das Recht eingeräumt, durch die Wahl des Gerichts auch das anwendbare Recht zu wählen. Dieses Wahlrecht folgt aus dem Zusammenspiel mit der EuUnthVO. Denn der Unterhaltsberechtigte kann nach Art. 3a und b EuUnthVO alternativ den Gerichtsstand am Ort des Unterhaltsverpflichteten auswählen (sog. forum shopping). Dagegen bleibt dem unterhaltsverpflichteten Kind ein solches Wahlrecht versagt.

 

PRAXISTIPP | Der Anwalt, der mit der Geltendmachung von Elternunterhaltsansprüchen beauftragt ist, muss wegen des aus Art. 4 Abs. 3 S. 1 HUP folgenden Günstigkeitsprinzips sorgfältig prüfen, in welchem Staat seinem Mandanten ein höherer Elternunterhalt zugesprochen werden kann. Auch ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Unterhaltsantrag bei dem bereits angerufenen Gericht zeitlich bis zu dem Aufenthaltswechsel zu beschränken und für die Zeit danach das Gericht an dem neuen gewöhnlichen Aufenthalt des berechtigten Elternteils anzurufen. Hier sind auch Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen, wie etwa ein bisheriger „Heimvorteil“ und die Mühen einer (eventuell sogar nachteiligen) Verfahrensführung vor einem ausländischen Gericht.

 

Weiterführende Hinweise

  • Teil 3 des Beitrags folgt in der nächsten Ausgabe mit Sonderregelungen im HUP
Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 139 | ID 45341096