Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Elternunterhalt in Europa (Teil 1)

Internationale Zuständigkeit für Unterhaltsprozesse und anwendbares Recht

von RiOLG a.D. Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Berlin

| Oft zieht es ältere Menschen im Rentenalter ins (sonnige) Ausland. Ebenso leben jüngere Fachkräfte häufig für eine längere Zeit im Ausland und haben dort ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Solche Veränderungen traditioneller Lebensweisen sowie der Zuzug ausländischer Arbeitnehmer führen im Ergebnis dazu, dass auch Unterhaltsstreitigkeiten über staatliche Grenzen hinweg ausgetragen werden müssen. Der Beitrag zeigt, worauf dabei bei der Beratung der Mandanten zu achten ist. |

1. Spezialgebiet mit zunehmender Bedeutung

Nicht nur bei Kindes- und Ehegattenunterhalt, auch beim Elternunterhalt kann sich ein Auslandsbezug ergeben, etwa weil Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten haben. Manchmal besitzen die Beteiligten sogar unterschiedliche bzw. mehrere Staatsangehörigkeiten.

 

Die Beurteilung von Fällen mit Auslandsberührung kann durchaus schwierig sein. Da sie nicht zu den alltäglichen Geschäften von Anwälten, Behörden und Gerichten gehören, fühlen sich diese bei Unterhaltsstreitigkeiten mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates oft überfordert. Das führt vielfach dazu, dass unterhaltspflichtige Kinder, die im Ausland leben, ungeschoren davon kommen, selbst wenn sie zur Zahlung von Elternunterhalt in der Lage wären. Auch wenn in der Praxis die Unterhaltsstreitigkeiten mit Auslandsbezug eher die Ausnahme sind, so sollten dem Praktiker die internationalen Regelungen in den Grundzügen bekannt sein.

 

Es sind bei Fällen mit Auslandsberührung vorab immer 2 Fragen zu klären:

 

  • welches nationale Gericht ist international zuständig und
  • welches nationale Unterhaltsrecht kommt zur Anwendung?

2. Internationale Zuständigkeit für die Unterhaltssache

Eine Auslandsberührung kann sich beim Unterhaltsrecht daraus ergeben, dass zumindest ein Beteiligter (auch) Ausländer ist; oder ein Beteiligter hält sich (unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) im Ausland auf. Der Auslandsbezug kann auf Seiten des Unterhaltsgläubigers und/oder des Unterhaltsschuldners bestehen.

 

a) Allgemeines

Im Rahmen der internationalen Zuständigkeit ist die Frage zu klären, ob eine bestimmte Unterhaltssache von einem deutschen oder von einem ausländischen Gericht zu entscheiden ist.

 

Bei einer Auslandsberührung muss das mit einer Unterhaltssache befasste deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen. Ist die Zuständigkeit gegeben, wendet das deutsche Gericht für das Verfahren das deutsche Verfahrensrecht (lex fori) an.

 

Aus der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts und dem am inländischen Gerichtsstand geltenden deutschen Verfahrensrecht folgt aber nicht zugleich das in der Unterhaltssache anzuwendende materielle Recht. Das berufene Unterhaltsrecht bestimmt sich nach eigenen Kollisionsnormen, z. B. nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.07 (HUP). Das HUP ist in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark und des Vereinigten Königreichs) die praktisch bedeutsamste Rechtsquelle.

 

MERKE | Es gibt keinen automatischen Gleichlauf zwischen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und dem von ihnen anzuwendenden materiellen Recht. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist es dabei sowohl notwendig als auch hinreichend, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist. Umgekehrt genügt es, dass sie zunächst gegeben war. So bleibt die einmal begründete internationale Zuständigkeit des Gerichts erhalten, auch wenn sich die sie begründenden Umstände (z. B. der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsschuldners aufgrund eines Umzugs) im Laufe des Verfahrens geändert haben (perpetuatio fori).

 

b) Rechtsquellen für die internationale Zuständigkeit

Für die Länder der EU enthält die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnthVO) neben Regelungen zum anwendbaren materiellen Recht u. a. Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit. Die Verordnung, die erstmals eine Gesamtregelung für unterhaltsrechtliche Verfahren schafft, findet seit dem 18.6.11 Anwendung. Sie löst die vormals geltende EuGVVO für Verfahren ab, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind.

 

Die internationale Zusammenarbeit in Unterhaltssachen wird durch weitere EU-Verordnungen und Übereinkommen erleichtert. Für die Zusammenarbeit mit Staaten außerhalb der EU gelten für die internationale Zuständigkeit in Unterhaltssachen internationale Übereinkommen, bilaterale Verträge und hilfsweise die entsprechenden Normen aus dem nationalen Recht.

 

In Unterhaltsverfahren mit Auslandsberührung durch Mitgliedstaaten der EU muss das deutsche Gericht seine Zuständigkeit anhand der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft prüfen. Dazu gehört heute als primäre Rechtsquelle die seit dem 18.6.11 anwendbare EuUnthVO. Sie ist für die deutschen Gerichte unmittelbar geltendes EU-Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 3 Nr. 1c EGBGB). Die EuUnthVO ist als supranationale Rechtsquelle vorrangig. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 FamFG stellt den Vorrang ausdrücklich klar. § 97 Abs. 1 FamFG hat in erster Linie Hinweis- und Warnfunktion für die Rechtspraxis (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 220). Im Geltungsbereich der EuUnthVO bleibt deshalb in Hauptsacheverfahren für nationales Kollisionsrecht (§§ 98 ff. FamFG) kein Raum.

 

Das im Jahr 2011 neu gefasste Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) bildet nachrangiges Recht. Es enthält u. a. Ausführungsvorschriften zur EuUnthVO. In den §§ 25 bis  29 AUG werden speziell zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte Regelungen getroffen, die diejenigen der EuUnthVO ergänzen und in deutsches Gesetzesrecht umsetzen.

 

Der sachliche Anwendungsbereich der EuUnthVO setzt keinen besonderen Unionsbezug voraus. Sie gilt deshalb nicht nur innerhalb der Mitgliedstaaten sondern erfasst auch die sogenannten Drittstaatenfälle (vgl. Art. 3, 6, 7). Das bedeutet: Die Gerichte der Mitgliedstaaten der EU müssen die EuUnthVO auch anwenden, wenn Antragsgegner oder Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU sondern in einem Drittstaat haben.

 

MERKE | Die EuUnthVO gilt nur für Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Das ergibt sich aus der Zielsetzung der Verordnung. Sie will die effektive Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Situationen und somit die Erleichterung der Freizügigkeit der Personen innerhalb der EU verwirklichen. Für eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit in rein innerstaatlichen Fällen fehlt es an einer Kompetenzgrundlage.

 

c) Sachlicher Anwendungsbereich und Allgemeine Gerichtsstände

In sachlicher Hinsicht findet die EuUnthVO nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf alle Formen des familienrechtlichen Unterhalts. Die Unterhaltspflichten müssen sich aus den Beziehungen der Familie, der Verwandtschaft, der Ehe und der Schwägerschaft ergeben. Darunter fällt auch der Elternunterhalt. Die Verordnung erfasst dabei nur die gesetzlichen (und nicht auch rechtsgeschäftlich begründete) Unterhaltsverpflichtungen.

 

Die Grundbestimmung der EuUnthVO für die Regelung der internationalen Zuständigkeit sieht in Art. 3 vier verschiedene Gerichtsstände vor. Davon sind im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt nur zwei von praktischer Bedeutung: Art. 3a ‒ Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners und Art. 3b ‒ Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten. Diese Zuständigkeiten bestehen nach dem Wortlaut alternativ („oder“); sie stehen also in keinem Rangverhältnis.

 

aa) Art. 3a EuUnthVO

Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen ist nach Art. 3a EuUnthVO das Gericht an dem Ort, an dem der Antragsgegner ‒ das ist beim Elternunterhalt regelmäßig das unterhaltspflichtige Kind, weil Abänderungsverfahren praktisch nicht vorkommen ‒ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unerheblich ist, wo der Antragsteller sich aufhält. Art. 3a EuUnthVO gilt auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in einem Drittstaat lebt.

 

  • Beispiel

Die auf den Philippinen lebende Mutter nimmt ihren in Deutschland wohnenden Sohn auf Elternunterhalt in Anspruch. Hier folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3a EuUnthVO. Es ist ohne Bedeutung, dass die Philippinen nicht zur EU gehören. Ebenso spielt auch die Staatsangehörigkeit von Mutter und Sohn keine Rolle.

 

bb) Art. 3b EuUnthVO

Nach dieser Vorschrift kann auch das Gericht an dem Ort zuständig sein, an dem der unterhaltsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsalternative soll dem Unterhaltsberechtigten ‒ bei dem es sich im Allgemeinen um die „schwächere Partei“ handelt ‒ die Rechtsverfolgung an dem Ort erleichtern, an dem er sich selbst aufhält.

 

  • Beispiel

Der in Deutschland lebende Vater verlangt Elternunterhalt von seiner in den Niederlanden wohnenden Tochter. Der Vater kann frei wählen, ob er die Tochter an seinem eigenen Wohnort in Deutschland (Art. 3b EuUnthVO) oder an ihrem Wohnort in den Niederlanden (Art. 3a EuUnthVO) gerichtlich in Anspruch nimmt.

 

Der unterhaltsberechtigte Vater könnte im Ausgangsbeispiel nach Art. 3b EuUnthVO auch dann das deutsche Gericht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland anrufen, wenn seine Tochter in einem Drittstaat (z. B. in Texas) leben würde. Die EuUnthVO sieht auch in diesem Fall keine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs vor.

 

PRAXISTIPP | Wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, sollte der Anwalt, der den unterhaltsberechtigten Elternteil vertritt und gerne seinen „Heimvorteil“ in Deutschland ausnutzen würde, allerdings Vorsicht walten lassen. Es gibt in vielen Ländern sog. Vorbehalte gegenüber einem Gerichtsstand am Wohnort des Gläubigers. Das hat Auswirkungen für die Vollstreckbarkeit eines am Wohnort des Gläubigers erwirkten Unterhaltstitels im Aufenthaltsstaat des Schuldners. So haben z. B. die USA bei der Ratifizierung des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.07 (HUnthGÜ) zum Gläubigergerichtsstand einen Vorbehalt erklärt.

 

cc) Doppelfunktionalität von Art. 3a und b EuUnthVO

Aus dem Wortlaut dieser Normen wird teilweise geschlossen, dass damit nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte geregelt wird. Europarechtlich problematisch und umstritten ist daher die Durchführungsvorschrift des § 28 AUG zu Art. 3a und b EuUnthVO. § 28 Abs. 1 AUG sieht in beiden Fällen eine Zuständigkeitskonzentration vor. Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland, ist danach ausschließlich das AG am Sitz des OLG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Mit dieser Konzentrationsregelung will der deutsche Gesetzgeber nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung die Interessen der Unterhaltsberechtigten schützen, weil sie eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstigt. Eine größere Erfahrung und besondere Sachkunde spezialisierter AG soll die Bearbeitung von Unterhaltssachen mit Auslandsbezug erleichtern und kleinere (wohnortnahe) AG entlasten.

 

  • Beispiel

Die unterhaltsberechtigte Mutter wohnt in Aachen. Der unterhaltspflichtige Sohn lebt in Belgien. Hier kann die Mutter nach Art. 3b EuUnthVO i.V.m. § 28 AUG aufgrund der bestehenden Zuständigkeitskonzentration ihren Unterhaltsantrag bei dem am Sitz des OLG Köln ausschließlich zuständigen Amtsgericht Köln (und nicht beim AG Aachen) einreichen.

 

dd) Gewöhnlicher Aufenthalt

Im Gegensatz zu der Vorgängerregelung knüpft die EuUnthVO für die internationale Zuständigkeit nicht mehr am Wohnsitz an sondern an dem gewöhnlichen Aufenthalt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in der EuUnthVO weder in seinem Art. 2 (Begriffsbestimmungen) definiert noch an anderer Stelle inhaltlich näher bestimmt.

 

Die Verordnung verweist insoweit auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Der Begriff ist nach allgemeiner Auffassung verordnungsautonom und einheitlich in der EU auszulegen. Hierbei sind der Kontext und die spezifischen mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen.

 

PRAXISTIPP | Der ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts kann daher je nach Regelungs- und Normzweck der verschiedenen europäischen Verordnungen von Verordnung zu Verordnung durchaus differieren.

 

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person befindet sich dort, wo der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse liegt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist jeweils anhand aller tatsächlichen Umstände im Einzelfall zu ermitteln, wobei wegen der Verwendung des Adjektivs „gewöhnlich“ in Art. 3 EuUnthVO die Dauer und eine gewisse Beständigkeit Bedeutung gewinnen. Ferner sind die Gründe und Umstände des Aufenthalts zu ermitteln.

 

Eine bestimmte Mindestdauer des Aufenthalts ist für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts weder ausreichend noch erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann bereits die Absicht, sich an einem Ort länger ‒ also nicht nur vorübergehend und gelegentlich ‒ aufzuhalten, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein, sofern er sich in bestimmten äußeren Umständen ‒ wie etwa die Anmietung einer Wohnung ‒ manifestiert.

 

  • Beispiel

Ein pflegebedürftiger Elternteil hätte danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem er sich mit der Absicht, dort in Zukunft seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, in Pflege begibt. Es würde daher ausreichen, wenn der pflegebedürftige Elternteil seine Wohnung in Deutschland ohne Rückkehrwillen aufgibt und sich beispielsweise in einem polnischen Pflegeheim aufnehmen lässt, wenn diese Pflegesituation nach seiner ernsthaft geäußerten Lebensplanung dauerhaft beibehalten werden soll. Für die Entscheidung über den Antrag auf Elternunterhalt könnte damit nach Art. 3b EuUnthVO ein polnisches Gericht international zuständig sein.

 

Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ab wann (genau) in solchen oder ähnlichen Situationen im Zuge eines Aufenthaltswechsels ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.

 

d) Besondere Gerichtsstände

Die EuUnthVO ermöglicht es den Beteiligten in Art. 4, Gerichtsstandsvereinbarungen zu treffen, die von Art. 3 EuUnthVO abweichen.

 

Daneben kann die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats der EU ‒ sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist ‒ nach Art. 5 EuUnthVO begründet werden, wenn sich der Antragsgegner auf das Verfahren rügelos einlässt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Einlassung gerade dazu dient, den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.

 

Um ein abgeschlossenes System der internationalen Zuständigkeit zu schaffen, enthält die EuUnthVO in Art. 6 und 7 noch zwei weitere Zuständigkeiten als Auffangzuständigkeit (gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten) bzw. Notzuständigkeit (Fälle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit). Auch hier darf keine Zuständigkeit des Gerichts nach vorrangigen Bestimmungen der EuUnthVO bestehen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Rentner im Ausland: dies Steuerfallen lauern, SR 17, 193
Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 121 | ID 45340812