· Versicherungsrecht
Arbeitsunfall ‒ was nun?

von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund
| Nur ein kleiner Moment der Unachtsamkeit oder einfach nur Pech ‒ und schon ist der Arbeitsunfall passiert. Zum Glück kommt es recht selten zu solchen Unglücksfällen. Doch wissen Sie genau, was im Falle eines Falles zu tun ist? Wann ist ein Unfall während der Arbeit ein Arbeitsunfall? Diese Fragen werden in diesem Beitrag beantwortet. |
Arbeitsunfall oder nicht?
Ein Arbeitsunfall ist definitionsgemäß ein Unfall, der sich während der versicherten Tätigkeit oder auf Dienstwegen ereignet. Dabei muss die zum Unfall führende Tätigkeit dem Unternehmen ‒ also hier der Zahnarztpraxis ‒ zuzurechnen sein und darf nicht privater Natur sein. Kein Arbeitsunfall hingegen liegt vor, wenn die Verletzungen ohne Einwirkungen von außen rein zufällig während der Arbeitszeit auftreten. Dann ist die Krankenversicherung des Arbeitnehmers leistungspflichtig, ansonsten die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber Pflichtbeiträge leistet.
Ob ein Unfall die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllen, prüft der zuständige Unfallversicherungsträger in jedem Einzelfall genau. Aber wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall und wann nicht?
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Arbeitsunfall liegt vor | Arbeitsunfall liegt nicht vor |
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Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist in der Regel ein Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen beginnt mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des bewohnten Gebäudes. Unfälle im privaten häuslichen Bereich (Wohnung) oder Treppenhaus des Wohnhauses sind grundsätzlich nicht versichert. Zwingend notwendige Umwege können mit unter den Schutz der Versicherung fallen, wenn der Weg im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg steht.
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Gehe ich nach meiner Arbeitszeit noch einkaufen und der Supermarkt liegt auf dem direkten Weg nach Hause, ist dieser Weg mitversichert. Mache ich für den Einkauf einen Umweg, gilt der Versicherungsschutz nicht mehr. Anders ist es, wenn ich als Mutter nach der Arbeit mein Kind aus dem Kindergarten abhole und dafür einen Umweg machen muss. Passiert hier ein Unfall, wird dieser als Arbeitsunfall gewertet, da dann ein „zwingend notwendiger Umstand“ vorliegt. |
Was tun, wenn ein Unfall passiert ist?
Selbstverständlich sollten nach einem Unfall zunächst die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergriffen werden, d. h. der Praxisinhaber ist zu informieren und die notwendigen Erstmaßnahmen sind durchzuführen. Die drei wichtigsten „To do‘s“ veranschaulicht die folgende Grafik:

Zu „To do 2“: Nehmen Sie die Eintragungen zum Unfall in dem Verbandsbuch vor, auch wenn es zunächst lästig erscheint! Der Eintrag in das Verbandsbuch oder der Bericht des Durchgangsarztes gilt als Beweis für den Unfall und kann im Nachhinein nicht mehr als Arbeitsunfall angezeigt werden ‒ ganz gleich, wie sehr sich die Verletzung verschlimmert und ob der Betroffene später sogar krankgeschrieben wird. Ausschlaggebend ist immer der Eintrag ins Verbandsbuch oder ein Bericht eines Durchgangsarztes. Das Verbandsbuch muss im Übrigen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden!
Zu „To do 3“: Unfallverletzte sollten zunächst einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte sind für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifiziert. Leichte Verletzungen können auch durch den Hausarzt behandelt werden.
Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist der Praxisinhaber verpflichtet, dies der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Zuständig für Zahnärzte ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit Sitz in Hamburg.
PRAXISTIPP | Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz sind alle Beschäftigten über das Vorgehen und das Verhalten im Falle eines Arbeitsunfalls zu unterweisen. Das ist zu dokumentieren und aufzubewahren! Die Unterweisung ist regelmäßig einmal jährlich durchzuführen sowie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Praxis. Laut QM-Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 4 2.2 und 2.3) müssen diese Unterweisungen im QM-Handbuch hinterlegt sein. |