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· Fachbeitrag · Hinterbliebenenansprüche

Geldleistungen infolge eines Todesfalls: Arten, Berechtigte und Anspruchsvoraussetzungen

von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

| Eine wichtige Frage, die Senioren in der Beratung oft ansprechen: Welche Leistungen erhalten meine Angehörigen nach meinem Tod? Denn beim Tod eines Menschen haben Hinterbliebene häufig einen Anspruch auf eine Geldzahlung. So soll etwa das Sterbegeld (Beerdigungszuschuss oder Sterbe-(bei)-hilfe) die Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen. Nachdem das Sterbegeld ab dem 1.1.04 nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehört, besteht der Anspruch hierauf nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Als weitere Leistungen kommen u. a. Rentenzahlungen in Betracht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über solche Leistungen und die jeweils Anspruchsberechtigten. |

1. Sterbegeld bei Angestellten des öffentlichen Dienstes

§ 23 Abs. 3 der jeweiligen Tarifverträge des Bundes, der Länder und der Gemeinden regelt: Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten (auch bei eingetragenen Lebenspartnern i. S. d. LebenspartnerschaftsG) oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Dieses wird für den Sterbemonat und zwei weitere Monate, also für drei Monate i. H. d. Tabellenentgelts der/des Verstorbenen gezahlt.

 

MERKE | Diese Zahlung muss von den Hinterbliebenen nicht gesondert beantragt werden.

 

2. Sterbegeld in der privaten Wirtschaft

Tarifverträge der privaten Wirtschaft können die Zahlung eines Sterbegeldes vorsehen, so z. B. der Tarifvertrag der Baubranche. Die Höhe bestimmt sich i. d. R. nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ebenso kann ein individueller Arbeitsvertrag ein Sterbegeld vorsehen.

 

Beachten Sie | Hinterbliebene sollten prüfen, ob laut einschlägigem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Sterbegeld besteht.

3. Sterbegeld im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird häufig die Zahlung eines Sterbegeldes vereinbart, und zwar i. d. R. an den Ehegatten, den Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, kindergeldberechtigte Kinder, ggf. auch an den Lebensgefährten und nicht eingetragene Lebenspartner. Das Sterbegeld für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird seit 2008 nicht mehr gezahlt.

4. Sterbegeld aus berufsständischen Versorgungswerken

Berufsständische Versorgungswerke (z. B. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Apotheker etc.) können in ihrer Satzung die Zahlung von Sterbegeld vorsehen. So zahlt z. B. die Ärztekammer Hamburg drei Monatsrenten als Sterbegeld, während die Architektenkammer Baden-Württemberg kein Sterbegeld gewährt.

 

Beachten Sie | Gehört der Verstorbene einem Versorgungswerk an, ist zu prüfen, ob die Satzung die Zahlung eines Sterbegeldes regelt.

5. Sterbegeld bei Beamten

Sowohl das für Bundesbeamte geltende BeamtVG als auch die jeweiligen BeamtVG der Länder gewähren einen Anspruch der Hinterbliebenen auf Sterbegeld. Die Regelungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich; es muss jedoch die jeweilige Landesfassung beachtet werden. So beschränkt Baden-Württemberg den Anspruch auf den überlebenden Ehegatten (§ 32 LBeamtVGBW).

 

a) Sterbegeld für Ehepartner und Abkömmlinge

Nach § 18 des BeamtVG des Bundes und den entsprechenden Normen der Landesgesetze erhalten beim Tode eines aktiven Beamten, eines Beamten auf Widerruf oder eines Ruhestandsbeamten vorrangig der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts des Verstorbenen (ausschließlich bestimmter Zuschläge).

 

Beachten Sie | Die Dienstbezüge werden im Sterbemonat in voller Höhegezahlt.

 

b) Sterbegeld für andere Hinterbliebene

Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehepartner oder Abkömmling, wird das Sterbegeld nur auf Antrag gewährt:

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  • An Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
  •  
  • Beachten Sie | Die Höhe des Sterbegeldes ist die gleiche wie bei Ehepartnern und Abkömmlingen.

 

  • An sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder derBestattung getragen haben (also z. B. Geschwister, die nicht in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben oder auch Nichtverwandte). Diese Personen erhalten das Sterbegeld nur bis zur Höhe ihrer (nachgewiesenen) Bestattungsaufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes, also das Zweifache der Bezüge.

 

c) Sterbegeld für Witwe/Witwer eines Beamten

Hat die Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten bis zu ihrem Tode Witwengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten, so erhalten Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld, wenn sie Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag beziehen, und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Sie erhalten dann das Zweifache der Witwenbezüge als Sterbegeld.

 

PRAXISTIPP | Besteht die häusliche Gemeinschaft nicht bzw. erhalten die Abkömmlinge kein Waisengeld, erhalten sie natürlich auf Antrag das Sterbegeld, soweit sie Beerdigungsaufwendungen nachweisen.

 

6. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt beim Tod des Versicherten kein Sterbegeld. Sie gewährt jedoch auf Antrag die sog. große bzw. kleine Witwen-/Witwerrente.

 

a) Tod des Versicherten vor Eintritt des Rentenbezugs

Bei Tod des Versicherten vor Eintritt des Rentenbezugs ist zu unterscheiden:

 

  • Große Witwen-/Witwerrente
  • Bei Tod eines aktiv tätigen Versicherten erhalten der Witwer bzw. die Witwe während des sog. Sterbevierteljahrs (Zeitraum vom Todestag des Versicherten bis zum dritten Kalendermonat nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist) zunächst eine Rente in der Höhe, wie sie der Versicherte bei voller Erwerbsminderung erhalten hätte. Ab dem vierten Kalendermonat wird dann die große Witwen-/Witwerrente von 55 Prozent (bei Heirat ab dem 1.1.02) bzw. 60 Prozent (bei Heirat vor dem 1.1.02) gezahlt, wenn der Witwer bzw. die Witwe 47 Jahre oder älter oder erwerbsgemindert ist oder ein noch nicht 18 Jahre altes eigenes Kind oder ein Kind des/der Verstorbenen erzieht. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, besteht dieser Rentenanspruch unabhängig vom Alter des Kindes.
  •  
  • PRAXISTIPP | Die o. g. Altersgrenze von 47 Jahren gilt erst bei Beginn der Rente ab dem 1.1.29. Bei Rentenbeginn bis zum 31.12.11 galt die Altersgrenze von 45 Jahren. Sie wird schrittweise bis zum 31.12.28 angehoben (siehe § 242a Abs. 4 SGB VI). So beträgt die Altersgrenze bei einem Todesfall im Jahr 2020 45 Jahre und 9 Monate.

     
  • Kleine Witwen-/Witwerrente
  • Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent. Sie wird gezahlt, wenn die o. g. maßgebende Altersgrenze nicht erreicht ist bzw. keine Erwerbsminderung vorliegt bzw. kein Kind erzogen wird. Der Bezug ist auf 24 Monate begrenzt.

 

b) Tod eines Sozialversicherungsrentners

Werden bereits Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung) bezogen, ist deren Rentenhöhe auch während des Sterbevierteljahrs maßgeblich. Ab dem vierten Kalendermonat greift dann die kleine oder große Witwen-/Witwerrente.

 

Beachten Sie | Während des Sterbevierteljahrs findet keine Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente statt (§ 97 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Die Anrechnung eigenen Einkommens der Hinterbliebenen erfolgt erst ab dem vierten Kalendermonat.

7. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalls (einschließlich eines sog. Wegeunfalls) oder einer Berufskrankheit erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld i. H. v. einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, § 64 SGB VII, unabhängig von der Höhe des Arbeitslohns oder der Bestattungskosten. Gleiches gilt bei Unfalltod eines Schülers oder Studierenden während der Anwesenheit in der Schule/Hochschule oder eines Kindes im Kindergarten. Dies gilt auch bei tödlichen Unfällen auf dem Weg zu und von den Einrichtungen. Das Sterbegeld ist bei den Berufsgenossenschaften bzw. den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zu beantragen.

8. Leistungen bei Tod eines Sozialhilfeempfängers

Das Sozialamt übernimmt die Kosten einer einfachen Bestattung (ohne Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege), wenn

  • kein bzw. soweit kein Nachlass bzw. kein Sterbegeld (z. B. aus einer Sterbegeldversicherung) vorhanden ist und
  • kein Erbe existiert bzw. dieser die Erbschaft ausgeschlagen hat oder
  • den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten (z. B. Erben, Angehörigen) die Bestattungskosten nicht zumutbar sind wegen zu geringen Einkommens bzw. Vermögens (siehe Grenzen gemäß §§ 85 ff. SGB XII).

 

Beachten Sie | Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Verstorbene vor dem Tod tatsächlich Sozialhilfe bezogen hat.

9. Leistungen privater Versicherungen

Bei Unfalltod eines privat Unfallversicherten wird entsprechend den Versicherungsbedingungen i. d. R. Sterbegeld gezahlt, unabhängig davon, ob auch Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung bestehen. Die private Krankenversicherung zahlt kein Sterbegeld, da der Tod kein Versicherungsfall ist. Bei Abschluss einer selbstständigen Sterbegeldversicherung (= Kapitallebensversicherung) wird im Todesfall das vereinbarte Sterbegeld gezahlt.

 

Weiterführende Hinweise

  • Ermittlung des Sterbegeldberechtigten: LSG Hessen SR 20, 44
  • Sterbegeld und Beerdigungskosten: Hängen sie zusammen? SR 20, 181
Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 64 | ID 47284491