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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Aktuelles aus dem Versicherungsrecht von A bis Z

| Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen VN und VR. Hier finden Sie die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z ‒ sortiert nach Personen- und Sachversicherung. |

 

Übersicht / Aktuelle Entscheidungen zur Personenversicherung

Krankenversicherung

Krankentagegeldversicherung: Ende bei Bezug von Altersruhegeld eines Versorgungswerks

Der Bezug von Altersruhegeld eines berufsständischen Versorgungswerks der Zahnärztekammer führt nach § 15 Abs. 1 Buchst. c MB/KT 2009 dazu, dass das Versicherungsverhältnis in der Krankentagegeldversicherung wegen des Bezugs von Altersrente endet (OLG Brandenburg 12.2.20, 11 U 150/17, Abruf-Nr. 215414).

Anzeigepflichtverletzung bei Gesundheitsfragen

Sehen die Gesundheitsfragen des VR bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur „ja“ oder „nein“ vor, reicht es aus, wenn der VN das Kästchen „ja“ ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält.

 

Füllt der VN neben dem Antrag eine „Zusatzerklärung Gelenkbeschwerden“ aus, lässt dies nicht den Schluss zu, dass er daneben an keiner anderen chronischen Krankheit leidet, wenn alle Fragen zu den Gelenkbeschwerden vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.1.20, 9 U 13/18, Abruf-Nr. 215446).

Kinderlosigkeit ist keine Krankheit

Eine Kinderlosigkeit als solche ist keine Krankheit i. S. d. MBKK. Eine idiopathische Sterilität ist als Voraussetzung für eine Eintrittspflicht des VR nicht ausreichend. Es muss vielmehr eine krankheitsbedingte Ursache feststehen. Dies muss der VN nachweisen. Maßgebend ist somit nicht die Kinderlosigkeit, sondern die organische Ursache derselben (OLG Düsseldorf 31.3.20, I-24 U 61/19, Abruf-Nr. 216491).

Lebensversicherung

Rückabwicklung eines LV-Vertrags: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. kann der Anspruch des VN auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des VR berechnet werden (BGH 29.4.20, IV ZR 5/19, Abruf-Nr. 215716).

Rückabwicklung eines LV-Vertrags: Widerruf nicht treuwidrig bei Abschluss weiterer Versicherungen

Der Abschluss weiterer Lebens- und Rentenversicherungen bei demselben VR und eine eventuell in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende allgemeine Zufriedenheit mit dessen Produkten stellt für sich allein keinen gravierenden Umstand dar, der den späteren Widerspruch nach § 5a VVG a. F. eines unrichtig belehrten VN als treuwidrig erscheinen ließe (OLG Karlsruhe 27.9.19, 12 U 78/18, Abruf-Nr. 211900).

 

Übersicht / Aktuelle Entscheidungen zur Sachversicherung

Hausratversicherung

Begrenzung des Raubtatbestands in Bedingungen wirksam

Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung bei der Definition des versicherten Raubes („wenn gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten“) ferner bestimmt, dass keine Gewalt vorliegt, „wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)“, so ist eine solche Begrenzung des versicherungsrechtlichen Raubtatbestands wirksam. Die Voraussetzungen eines versicherten Raubes liegen demzufolge nicht vor, wenn der VN beim abendlichen Flanieren zunächst nur ein Ziehen am Arm spürt und ihm erst beim Weglaufen der Täter bewusst wird, dass seine Armbanduhr Objekt des Zugriffs war (KG 6.12.19, 6 U 98/19, Abruf-Nr. 215309).

Kfz-Versicherung

Keine Verpflichtung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls zur Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung

Wenn der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer viel Zeit braucht, um die Haftungslage zu klären und der Geschädigte ihn im Sinne der Warnpflicht informiert hat, dass er die Schadenbeseitigung nicht vorfinanzieren kann, muss der VR den Ausfallschaden (hier 105 Tage) tragen. Der Geschädigte muss nicht zur Entlastung des Unfallgegners seine Vollkasko in Anspruch nehmen. Kredit muss er nur im Ausnahmefall aufnehmen, nämlich wenn die Rückzahlungsraten ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belasten (OLG Brandenburg 27.2.20, 12 U 86/18, Abruf-Nr. 215658).

Autovermieter müssen sich an Kaskoversicherung orientieren

Es widerspricht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung und benachteiligt den Fahrzeugmieter unangemessen, dem berechtigten, aber nicht mitversicherten Fahrer, der weder am Abschluss des Versicherungsvertrags mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von seinem Inhalt hatte, Obliegenheiten aufzuerlegen und an deren grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung durch den berechtigten Fahrer Sanktionen im Hinblick auf die vereinbarte Haftungsfreistellung insgesamt zu knüpfen.

 

Die Inanspruchnahme des Mieters für eine fahrlässige Unfallverursachung durch den anschließend sich unerlaubt vom Unfallort entfernenden berechtigten Fahrer benachteiligt den Mieter unangemessen, weil nach der Regelung in A.2.8 AKB im Rahmen der Vollkaskoversicherung ein Regress ausscheidet (OLG Hamm 16.8.19, 9 U 164/18, Abruf-Nr. 215411).

Auch die Werkstatt darf sich auf das Gutachten verlassen

Erteilt der Geschädigte den Reparaturauftrag auf der Grundlage eines Schadengutachtens mit der Maßgabe, gemäß Gutachten zu reparieren, darf sich auch die Werkstatt auf das Gutachten verlassen. Sie hat keine Pflicht, eigene Prüfungen anzustellen oder den Geschädigten zu beraten (AG Kronach 5.3.20, 2 C 10/20, Abruf-Nr. 214684).

Reparaturkosten: Kosten für Reparaturablaufplan erstattungspflichtig

Die Kosten für einen Reparaturablaufplan sind erstattungspflichtig. Fordert der VR ein solches Dokument an, kann er nicht davon ausgehen, dass das eine kostenlose Nebenleistung ist (AG Bonn 20.2.20, 114 C 477/19, Abruf-Nr. 214498).

Rechtsschutzversicherung

Streitwert bei der Deckungsschutzklage

Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich, wenn der VR vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des VN gezahlt hat. Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wen sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (OLG Dresden 18.12.19, 4 W 896/19, Abruf-Nr. 216881).

Wohngebäudeversicherung

Feststellungsklage ist nicht immer subsidiär zur Leistungsklage

Eine Feststellungsklage muss nicht immer subsidiär zur Leistungsklage sein. Solange der VN nicht auf die Durchführung eines in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens verzichtet, scheitert seine Feststellungsklage nicht am Vorrang der Leistungsklage (so schon BGH VersR 98, 305). Der Feststellungsklage steht auch nicht die Möglichkeit entgegen, dass sich bei weiteren Feststellungen zur Anspruchshöhe möglicherweise Anhaltspunkte für Obliegenheitsverletzungen des VN ergeben könnten (OLG Celle 28.11.19, 8 U 55/19, Abruf-Nr. 216925).

 

Weiterführender Hinweis

  • Wer nach diesem ersten Überblick tiefer einsteigen möchte, findet alle Urteile im Volltext auf vk.iww.de. Geben Sie dazu in den Suchschlitz (oben rechts auf der Website) die genannte sechsstellige Abruf-Nr. ein.
Quelle: Seite 143 | ID 46674782