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· Fachbeitrag · Verbringungskosten

Pauschalierte Verbringungskosten ‒ Unzulässige Vermischung von fiktiv und konkret?

| Ein sehr verbringungskostenverliebter Versicherer versucht mit allen Mitteln und immer neuen Ideen, die Kosten des Transportes zur Lackiererei und zurück zu beschneiden. Das führt in die nachfolgende Leserfrage: |

 

Frage: Neuerdings argumentiert ein Versicherer, die Pauschalierung der Verbringungskosten sei unzulässig. Wenn also nicht die jeweilig unterschiedlichen Umstände (Berufsverkehr oder freie Strecke, kleiner oder großer Ladungssicherungsaufwand etc.) berücksichtigt würden, seien die Verbringungskosten eine fiktive Position, die unzulässig mit den ansonsten konkret berechneten Reparaturkosten vermischt würden. Ist das richtig?

 

Antwort: Das ist der durchsichtige Versuch, die beteiligten Richter zu verwirren. Wer die Rechtsebenen klar unterscheidet, fällt darauf nicht herein.

 

Die werkvertragliche Ebene

Auf der werkvertraglichen Ebene zwischen Werkstatt und Kunde ist eine Pauschalierung von Werklohnanteilen ohne Weiteres zulässig, wenn sie der Üblichkeit entspricht (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, Abruf-Nr. 061058). Nach unserem Marktüberblick ist die Pauschalierung ganz eindeutig üblich.

 

Die schadenrechtliche Ebene

Auf der schadenrechtlichen Ebene zwischem Geschädigtem und Versicherer kommt es auf das Werkvertragsrecht nicht an. Es kommt nur darauf an, was der Geschädigte für erforderlich halten durfte, Stichwort „subjektbezogener Schadenbegriff“. Was Üblich ist, darf er für erforderlich halten.

 

Das Argument der Vermischung von fiktiven mit konkreten Positionen zieht nicht. Denn „fiktiv“ ist, was man sich nur denkt, weil die Reparatur gar nicht durchgeführt wird. Da sind die Reparaturkosten also nur eine Fiktion.

 

Wenn der Kunde aber reparieren lässt, werden ihm die Verbringungskosten zwar nicht exakt am Aufwand orientiert, sondern pauschaliert berechnet. Weil sie aber in der Rechnung stehen, sind sie ihm tatsächlich berechnet. Und deshalb sind auch pauschalierte Verbringungskosten im Verhältnis vom Geschädigten zum Versicherer eine konkrete Schadenposition.

 

Mit Augenzwinkern

Warum dieser Versicherer angesichts seiner Argumentation die Verbringungskosten auf einen immer gleichen ebenfalls pauschalierten Betrag kürzt, wird für immer ein Rätsel bleiben.

 

PRAXISTIPP | Antworten Sie dem Versicherer mit dem Textbaustein 507: Pauschalierte Verbringungskosten zulässig (H/K) → Abruf-Nr. 46880384

 
Quelle: Seite 11 | ID 46858751