· Fachbeitrag · Unzulässige Konkurrenztätigkeit
Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils auf Freiberufler
| Die falsche Angabe des beruflichen Status kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen ( LAG Köln, 7.2.17, 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982 ). |
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien vereinbarten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung aus, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Steuerberater beworben und Mandanten habe abwerben wollen.
Entscheidungsgründe
Das LAG hielt - wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz - die außerordentliche Kündigung für rechtsunwirksam. Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Allein wegen der fehlerhaften Angabe, der - aktuelle - berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände könne dieses jedoch nicht angenommen werden. Entscheidend war für das Gericht auch, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Arbeitnehmer dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.
PRAXISHINWEIS | Wann beginnt die unerlaubte Konkurrenztätigkeit? Welche Kriterien müssen hierfür erfüllt sein? Das LAG Köln hält Handlungen für zulässig, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet werden. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung werde erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Diese sei im vorliegenden Fall aber noch nicht übertreten worden. |