· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der BahnCard 25/50 und der BahnCard 100
| Der Verkauf der BahnCards unterliegt als Leistung zur Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. |
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde der Steuersatz für jegliche Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr auf 7 % abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG). Nach einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der BahnCard Folgendes:
Abweichend von der bisherigen Behandlung ‒ als mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistung eigener Art ‒ gehören Zahlungen
- für den Kauf einer Jahresnetzfahrkarte (BahnCard 100) und
- für die Einräumung des Rechts zum Erwerb preisermäßigter Fahrscheine (z. B. Bezugspreis BahnCard 25/50)
zum Entgelt für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG begünstigten Beförderungsleistungen.
In beiden Fällen dient das Entgelt letztlich dem Erwerb nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG begünstigter Beförderungsleistungen und stellt damit den wesentlichen Gegenstand der Leistung (d. h. die Hauptleistung) dar.
Im Hinblick auf den derzeitigen Umfang der Zusatzleistungen von deutlich weniger als 2 % bedarf es keiner Aufteilung des Kaufpreises. Die Zusatzleistungen hängen mit dem Erwerb der Berechtigung zum Erwerb preisermäßigter Beförderungsleistungen eng zusammen und sind im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Der Kaufpreis für die BahnCard ist dem für die Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im Schienenbahnfernverkehr geltenden Steuersatz zu unterwerfen.
PRAXISTIPP | Vor dem Hintergrund der kurzfristigen Gesetzesänderung wird es nicht beanstandet, wenn die Deutsche Bahn auf im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.1.2020 ausgegebene BahnCards 25/50 den bis zum 31.12.2019 geltenden Regelsteuersatz anwendet. Für den Vorsteuerabzug eines vorsteuerabzugsberechtigten Bahnkunden gilt in diesem Fall Randnummer 19 des BMF-Schreibens vom 21.1.2020 (BStBl I 20, 197) zur Absenkung des Steuersatzes für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr entsprechend. |
Fundstelle
- LSF Sachsen, Vfg. v. 27.1.20, 213-S 7244/1/1-2020/5180