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· Fachbeitrag · Statistik

Immer mehr Kooperationsverträge mit Pflegeheimen

| Jedem dritten Pflegeheim steht inzwischen ein Kooperationszahnarzt im Sinne der Rahmenvereinbarung nach § 119b SGB V zur Verfügung, die zum 01.07.2014 eingeführt worden war. Dies ist ein zentrales Ergebnis des Evaluationsberichts, den die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband jüngst veröffentlicht haben (Shortlink: iww.de/s3009 ). Sichtbar wird die Entwicklung durch die ständig steigende Zahl von Kooperationsverträgen (von 714 zu Beginn auf 4.331 am 31.12.2018) und mithin der Zuschläge nach den BEMA-Nrn. 172a und 172b für das Aufsuchen von Versicherten in Pflegeeinrichtungen bei Vorliegen eines Kooperationsvertrags: |

 

  • Anteil der Zuschläge nach BEMA-Nrn. 172a/b an allen Besuchsziffern
Zeitraum
Besuche nach
Nrn. 151‒155
Zuschlagspositionen
nach BEMA-Nr. 172a/b
Anteil der BEMA-Nr. 172a/b an Besuchen

Jahr 2014

787.461

95.461

15,8 %

Jahr 2015

854.298

248.123

29,0 %

Jahr 2016

897.608

317.108

35,3 %

Jahr 2017

918.871

380.890

41,5 %

Jahr 2018

944.755

433.198

45,9 %

 

Quelle: Evaluationsbericht der KZBV und des GKV-Spitzenverbands vom 01.08.2019

 

PRAXISTIPP | Details zur Abrechnung der jeweils zutreffenden Zuschläge finden Sie in dem Beitrag „Entscheidungshilfe für die richtige Berechnung der Zuschlagspositionen bei Besuchsgebühren“ in AAZ 10/2018, Seite 5 ff.

 
Quelle: Seite 1 | ID 46141225