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· Fachbeitrag · Prozessuale Stolpersteine

Teilantrag und -beschluss beim Unterhalt

von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

| Wie beim ZGA ist fraglich, wie Teilanträge und Teilbeschlüsse im Rahmen von Unterhaltsverfahren zu behandeln sind. Dazu im Einzelnen. |

1. Stufenantrag

Um die Unterhaltshöhe berechnen zu können, sollte sich der Berechtigte über den Auskunftsanspruch (§ 1605 BGB für den Kindesunterhalt, ggf. i. V. m. § 1361 Abs. 4 BGB beim Trennungs- oder § 1580 BGB beim nachehelichen Unterhalt) einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen verschaffen. Dies kann mittels eines Stufenantrags (§ 254 ZPO) geschehen. Dies ist ein Leistungsantrag, der auch Auskunfts-, Beleg- und Versicherungsansprüche beinhaltet. Das Verfahren ist auf einzelne Stufen beschränkbar (KG FamRZ 97, 503). Es ist auch bei Abänderungsverfahren gem. §§ 238, 239 FamFG zulässig (OLG Hamburg FamRZ 83, 626), wenn der Pflichtige eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts begehrt und zuvor Auskunft über Einkommen und Vermögen des Berechtigten benötigt. Wird Herabsetzung des Unterhalts aus einer einstweiligen Anordnung (§ 246 FamFG) begehrt, kann dies auch mit dem Stufenantrag erfolgen. Der Pflichtige kann den negativen Feststellungsantrag mit einem Auskunftsbegehren auf der ersten Stufe verbinden.

 

Der Antragsteller eines Leistungs-, Abänderungs- oder Feststellungsantrags kann auch während des Verfahrens zum nachträglichen Stufenantrag übergehen, z. B. wenn er erst nach Rechtshängigkeit erfährt, dass die Gegenseite nur unvollständig Auskunft erteilt hat. Ungeachtet des Umstands, dass es sich um eine nachträgliche Anspruchshäufung und nicht um eine Antragsänderung i. S. v. § 263 ZPO handelt, erscheint die Interessenlage vergleichbar, sodass eine entsprechende Anwendung gerechtfertigt ist. Stimmt der Gegner nicht zu, muss die „geänderte“ Rechtsverfolgung sachdienlich sein (Schmitz in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 359).

 

Beachten Sie | Mit Zustellung des Stufenantrags sind regelmäßig von Anfang an alle Stufen rechtshängig. Dies gilt auch, wenn VKH zunächst nur für die Auskunftsstufe bewilligt worden ist (BGH FamRZ 95, 797). Mit Rechtshängigkeit befindet sich der Auskunftspflichtige in Verzug. Wird höherer Unterhalt mittels Abänderungsverfahrens (§ 238 FamFG) begehrt, entfällt mit der Zustellung des Stufenantrags die Zeitschranke des § 238 Abs. 3 S. 1 FamFG für den folgenden (bezifferten) Abänderungsantrag. Der Antragsteller kann sich auf die durch § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG eingeräumte Vorwirkung des Abänderungszeitraums auf der Leistungsstufe berufen (Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 360). Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt die Rechtshängigkeit die Verjährung eines noch unbezifferten Leistungsanspruchs nur in Höhe der späteren Bezifferung (BGH FamRZ 92, 1163). Ein bloßer Auskunftsantrag mit der Ankündigung „Nach Erteilung der Auskunft wird Zahlungsantrag gestellt werden“, ist kein verjährungshemmender Leistungsantrag in Form des Stufenantrags (Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 360).

 

Das Gericht muss i. d. R. Stufe für Stufe verhandeln, durch Teilbeschluss entscheiden und nach Erledigung der Vorstufe auf Antrag eines Beteiligten (BGH FamRZ 15, 247) das Verfahren in der nächsten Stufe fortsetzen.

 

Ist Auskunft erteilt worden, muss der Zahlungsantrag beziffert werden (BGH FamRZ 88, 156). Geschieht dies nicht, ist der Antrag mangels Bestimmtheit (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) auf Antrag des Gegners als unzulässig abzuweisen (OLG Schleswig FamRZ 91, 95).

 

Stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass ein Unterhaltsanspruch (z. B.mangels Leistungsfähigkeit des Pflichtigen) ausscheidet, kann der Antragsteller die Sache nicht einseitig für erledigt erklären. Voraussetzung wäre, dass der Stufenantrag bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre. Das ist beim Stufenantrag nicht der Fall, wenn von Anfang an kein Zahlungsanspruch bestand (BGH FamRZ 95, 348). Der Antrag auf Feststellung der Erledigung kann aber dahin gehend ausgelegt werden, dass im Wege der Antragsänderung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 263 ZPO) ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch als Verzugsschaden geltend gemacht wird (BGH FamRZ 95, 348; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 18, 1929). In Betracht kommt auch die Antragsrücknahme, da der Antragsgegner, sofern er außergerichtlich seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch das Stufenverfahren veranlasst hat, die Kosten des Verfahrens tragen muss, § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG. Nach § 243 FamFG ist auch zu entscheiden, wenn die Beteiligten ‒ verfahrensfehlerhaft, aber für das Gericht bindend ‒ die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (OLG Nürnberg FamRZ 01, 1381 zu § 93d ZPO a.F.). Die isolierte Kostenentscheidung ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 269 Abs. 5 S. 1 bzw. § 91a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

 

Besteht aus Rechtsgründen (z. B. wegen eines Unterhaltsverzichts im Ehevertrag) kein Unterhaltsanspruch und somit auch kein Auskunftsanspruch, kann der Stufenantrag insgesamt abgewiesen werden (BGH FamRZ 90, 863).

 

MERKE | Anders als ein isolierter Auskunftsantrag, kann der Stufenantrag auch im Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) gestellt werden. Dann ist über das Auskunftsbegehren vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag gesondert zu verhandeln und durch Teilbeschluss zu entscheiden (BGH FamRZ 97, 811). Geht der Antragsteller nach Auskunftserteilung nicht in das Betragsverfahren über, kann der unbezifferte Antrag in der Folgesache, sofern diese nicht abgetrennt wird, nur auf Antrag des Gegners durch Versäumnisbeschluss als unzulässig abgewiesen werden.

 

Ein Stufenantrag ist auch i. V. m. einem bezifferten Teilantrag möglich. Dabei macht der Antragsteller einen Mindestbetrag geltend. Ein Stufenantrag liegt nur hinsichtlich des überschießenden Betrags vor (BGH FamRZ 03, 31). Hier ist über den Leistungsantrag trotz vorläufiger Bezifferung erst nach Erledigung des Auskunftsbegehrens (und ggf. des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) zu entscheiden. Der Antragsteller kann die Bezifferung mit einem Mindestbetrag rückgängig machen und den Leistungsantrag unbeziffert weiterverfolgen. Auch in der Beschwerde kann er nach Abweisung des bezifferten Leistungsantrags den Auskunftsantrag stellen und von dessen Erfüllung die weitere Bezifferung abhängig machen (Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 362).

 

Da die gesamten Kosten des Stufenverfahrens eine Einheit bilden, ist erst in der Schlussentscheidung darüber zu befinden, sodass der Teilbeschluss über eine Stufe keiner Kostenentscheidung bedarf. Da jeder Teilbeschluss eine nach § 58 FamFG anfechtbare Endentscheidung darstellt, wird er gem. § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam und vollstreckbar (§ 120 Abs. 2 S. 1 FamFG), sofern nicht die sofortige Wirksamkeit angeordnet wird. Diese sollte regelmäßig beantragt werden.

 

Die die jeweilige Stufe erledigenden Teilbeschlüsse sind mit der Beschwerde anfechtbar, §§ 58, 117 FamFG. Dies gilt auch für Anerkenntnisentscheidungen (BGH FamRZ 03, 1922). Das Beschwerdegericht kann, auch wenn nur ein Teilbeschluss der Stufenanträge dort anhängig ist, die weiteren Stufen an sich ziehen und bei Entscheidungsreife darüber entscheiden (BGH NJW 85, 2405). Hat das Familiengericht die Stufenanträge insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe, setzt sich das Stufenverhältnis im Fall der Beschwerdeeinlegung in der Beschwerdeinstanz fort. Daher ist eine Entscheidung über die Auskunftsstufe zu treffen. Bezüglich des Zahlungsantrags kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO eine Zurückverweisung an das Familiengericht in Betracht, die, abgesehen von einer unzulässigen Teilentscheidung (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, dazu unter 3.), nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen kann.

 

Auch wenn die Beschwerde zunächst nur den Auskunftsantrag verfolgt, hat das Beschwerdegericht die Möglichkeit, den Stufenantrag insgesamt abzuweisen, wenn es einen Unterhaltsanspruch verneint. Dies gilt auch, wenn der Hauptanspruch zwischenzeitlich beziffert und anderweitig geltend gemacht wird (BGH FamRZ 90, 863). Für den Fall, dass der Antragsteller nach erstinstanzlicher Abweisung seiner Stufenanträge in der Beschwerdeinstanz nur das Auskunftsbegehren weiterverfolgt und dann geltend macht, der Antragsgegner habe inzwischen Auskunft erteilt, kann er den Auskunftsantrag einseitig für erledigt erklären, da ein Rechtsschutzinteresse für einen solchen Feststellungsantrag besteht (BGH FamRZ 99, 1197).

2. Teilunterhalt

In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, in denen der Unterhaltsberechtigte höheren Unterhalt als tituliert geltend macht.

 

Ein solcher Zusatz- oder Nachforderungsantrag ist zulässig, soweit kein Abänderungsverfahren (§ 238 FamFG) zu betreiben ist, das eine abschließende Sonderregelung für in der Hauptsache ergangene Endentscheidungen darstellt (BGH FamRZ 87, 259). War die Ersttitulierung erfolgreich, ist das Erhöhungsverlangen ungeachtet der Frage, ob das weitergehende Begehren bereits Gegenstand der Ersttitulierung war, nur mittels eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen (BGH FamRZ 85, 690). Ein Zusatzantrag kann gestellt werden, wenn der Berechtigte im Vorverfahren nur einen Teilantrag gestellt (BGH FamRZ 15, 309) oder zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur einen Teil beanspruche (Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 55c). Wird zeitlich begrenzt Unterhalt verlangt, ist dies als Teilantrag anzusehen, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Für die Folgezeit kann Unterhalt mittels Leistungsantrags nachgefordert werden. Ist der volle Unterhalt tituliert, kann ein Sonderbedarf (§ 1613 BGB) im Rahmen eines Leistungsantrags geltend gemacht werden. Denn das Abänderungsverfahren gilt nur für künftig fällig werdende „wiederkehrende Leistungen“ (BGH FamRZ 84, 470).

 

MERKE | Da die Schranke des § 238 Abs. 3 FamFG nicht gilt, kann mit dem Zusatzantrag auch eine Mehrforderung für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Jedoch muss der Berechtigte die Anspruchsgrundlagen erneut darlegen und ggf. beweisen. Ihm kommt zugute, dass keine Bindungen aus § 238 FamFG bestehen.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsberechtigte den vollen Unterhaltsanspruch geltend macht. Abweichendes ist nur anzunehmen, wenn er dies ausdrücklich erklärt (offener Teilantrag) oder sich erkennbar eine Nachforderung vorbehält (verdeckter Teilantrag), wozu das bloße Verlangen nach Quotenunterhalt nicht ausreicht (BGH FamRZ 85, 690). Insoweit spricht die Vermutung gegen einen Teilantrag (BGH FamRZ 03, 444).

 

Verlangt der Berechtigte Elementar- und Vorsorgeunterhalt, ohne dies gesondert aufzuschlüsseln, erfasst die Rechtshängigkeit den vollen einheitlichen Unterhaltsanspruch, dessen unselbstständiger Teil der Vorsorgeunterhalt ist. Die Vermutung spricht dafür, dass Unterhalt in voller Höhe begehrt wird. Wurde außergerichtlich ein höherer Gesamtbetrag an Elementar- und Vorsorgeunterhalt gefordert als im anschließenden Verfahren, lässt dies nicht auf einen Teilantrag schließen. Hierfür reicht auch die Ankündigung, dass eine Antragserweiterung vorbehalten werde, nicht aus (Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 55d).

 

Macht der Unterhaltsberechtigte über einen freiwillig gezahlten Unterhalt(Sockelbetrag) hinaus, weiteren Unterhalt (Spitzenbetrag) geltend, liegt hinsichtlich der Mehrforderung ein offener Teilantrag vor. Die Entscheidung über den Spitzenbetrag erwächst in Rechtskraft. Voraussetzung für einen stattgebenden Beschluss hinsichtlich der Mehrforderung ist zwar, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auch auf den Sockelbetrag besteht. Jedoch ist der Anspruch bis zu dieser Höhe nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern nur ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, das als Entscheidungselement nicht der Rechtskraftwirkung unterliegt (BGH FamRZ 95, 729). Stellt der Unterhaltspflichtige die freiwillige Zahlung des Sockelbetrags ganz oder zum Teil ein, bedarf es eines weiteren Teilantrags. Ein Abänderungsantrag gegen den titulierten (Spitzen-)Betrag scheidet dagegen aus (BGH FamRZ 91, 320).

 

Verlangt der Berechtigte über einen titulierten Spitzenbetrag hinaus weiteren Unterhalt, muss ein Abänderungsverfahren (§ 238 FamFG) erfolgen. Ausnahme: Wenn er den Spitzenbetrag als „Teilunterhalt“ im vollen Umfang erfolgreich geltend gemacht hat. Soll außer der Erhöhung des Spitzenbetrags auch der freiwillig gezahlte Sockelbetrag (erstmals) tituliert werden, bedarf es neben dem Abänderungs- eines Leistungsantrags bezüglich der erstmaligen Titulierung. Hat der Berechtigte nur eine „Abänderung des Titels“ geltend gemacht, kommt eine Umdeutung in Betracht (BGH FamRZ 15, 309). Der Schuldner kann mit einem Abänderungsantrag den titulierten Spitzenbetrag reduzieren lassen. Hinsichtlich des Sockelbetrags kann er die Zahlungen ganz oder teilweise einstellen und mit einem negativen Feststellungsantrag das Nichtbestehen der Unterhaltspflicht klären lassen (Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 55 f).

 

Musterformulierung / Nachforderungsantrag (Leistungsklage)

In pp. wird beantragt,

 

den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin ab … 2021 über den im Beschluss des AG FamG … (Az.: ) vom … titulierten Betrag in Höhe von monatlich … EUR hinaus, weiteren Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich … EUR zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus zum … eines jeden Monats …

 

3. Horizontaler und vertikaler Teilbeschluss

Bei Stufenverfahren kommt es oft vor, dass das Gericht eine unzulässige Teilentscheidung trifft. Das Beschwerdegericht kann die Sache insoweit auch ohne Antrag zurückverweisen, § 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Dies kommt in Betracht, wenn ein Teilbeschluss über einen Sockelbetrag ergeht, jedoch ein der Höhe nach weitergehender Unterhalt noch von weiteren Tatsachen oder Beweismitteln abhängt, die auch den Sockelbetrag beeinflussen können ‒ sog. horizontaler Teilbeschluss (BGH FamRZ 07, 117).

 

Eine Teilendentscheidung ist nur zulässig, wenn sie über einen aussonderbaren, einer selbstständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstands ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand erfolgen kann, sodass es keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gibt, § 301 ZPO. Wenn das Gericht eine Teilentscheidung nur über den Elementarunterhalt erlässt, über den Vorsorgeunterhalt indes erst in einer weiteren Entscheidung befindet, besteht die Gefahr widerstreitender Entscheidungen. Denn die beiden Elemente des einheitlichen Unterhaltsanspruchs können sich der Höhe nach beeinflussen (Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 547). Wird bezüglich eines feststehenden Zeitraums nur über den laufenden Unterhalt entschieden, nicht aber über den auch geforderten Sonderbedarf, liegt ein unzulässiger Teilbeschluss vor (OLG Brandenburg NJWE-FER 00, 219).

 

Im Fall eines denselben Unterhaltszeitraum betreffenden gegenläufigen Verlangens auf Abänderung eines Unterhaltstitels (horizontale Aufteilung) darf über Antrag und Widerantrag nicht durch Teilbeschluss entschieden werden. Zulässig ist dagegen eine Entscheidung, die getrennt nach Unterhaltszeiträumen aber zur Höhe abschließend entscheidet ‒ sog. vertikaler Teilbeschluss. Dies gilt jedoch nicht, wenn Wertungswidersprüche zwischen Teil- und Schlussentscheidung nicht ausschließbar sind, weil Antrag und Widerantrag von derselben Vorfrage abhängen, wie z. B. der Höhe des Einkommens eines Selbstständigen (OLG Bremen FamRZ 07, 2089). Wenn sich die Gefahr von Wertungswidersprüchen durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann, ist der Erlass einer Teilentscheidung unzulässig (BGH FamRZ 07, 117).

Quelle: Seite 101 | ID 47158426