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· Fachbeitrag · Elternunterhalt

Regelmäßiger Rechtsmittelausschluss bei Verurteilungen zur Auskunftserteilung

| Der Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des potenziell Unterhaltsverpflichteten ist auch beim Elternunterhalt zwingende Voraussetzung um den Anspruch auf Unterhalt zu beziffern und durchzusetzen. Der Beitrag zeigt, warum es nur in den seltensten Fällen gelingt, mit Rechtsmitteln gegen diese Verpflichtung vorzugehen. |

1. Grundlagen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung

Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs auf Elternunterhalt setzt einen konkreten Sachvortrag zum Bedarf des bedürftigen Elternteils sowie zur Leistungsfähigkeit des verpflichteten Kindes voraus. Der Elternunterhalt kann also nur berechnet werden, wenn der Berechtigte Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erhält. Der Auskunftsanspruch ist damit ein effektives Mittel, die Informationen zu erhalten und den Anspruch richtig zu bemessen. In außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis hat der Auskunftsanspruch daher große praktische Bedeutung.

 

Die Frage von Abwehrmöglichkeiten und Verteidigungsstrategien gegen titulierte Auskunftspflichten setzt in Grundzügen Kenntnisse über die materiellen-rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf Auskunftserteilung voraus.

 

a) Auskunftspflichten nach § 1605 Abs. 1 BGB

§ 1605 Abs. 1 BGB verpflichtet Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt zur Erteilung von Auskünften zur Berechnung des Unterhalts. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch richtet sich beim Elternunterhalt unmittelbar gegen das Kind. Bei der Gewährung von Sozialhilfe geht der korrespondierende Auskunftsanspruch im Rahmen des gesetzlichen Anspruchsübergangs zusammen mit dem Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über.

 

Beachten Sie | Schwiegerkinder sind nicht nach § 1605 Abs. 1 BGB zur Erteilung von Auskünften über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zwecke einer Berechnung von Unterhaltsansprüchen ihrer Schwiegereltern verpflichtet. Ihre Auskunftspflicht kann zivilrechtlich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB hergeleitet werden. Das unterhaltspflichtige Kind trifft jedoch die Verpflichtung, Auskunft über die Höhe des mit ihm zusammen lebenden Ehegatten zu erteilen.

 

Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) folgt nach der Rechtsprechung des BGH deshalb ein Anspruch, sich gegenseitig ausreichend über die maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren, die für die Höhe des Familienunterhalts und eines etwaigen Taschengeldanspruchs maßgeblich sind. Diese wechselseitige Auskunftspflicht der Ehegatten entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 BGB zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs besteht (BGH 2.6.10, XII ZR 124/08, 103976). Nicht geschuldet wird vom Ehegatten allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

 

b) Auskunftspflichten nach § 117 Abs. 1 SGB XII

Daneben steht dem Sozialhilfeträger ein eigener sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch aus § 117 Abs. 1 SGB XII zu. Dieser Anspruch richtet sich unmittelbar sowohl gegen das unterhaltspflichtige Kind als auch gegen seinen Ehegatten (oder seinen Lebenspartner). Er wird im Wege des Verwaltungsakts geltend gemacht und kann mit einer sofortigen Vollzugsanordnung versehen werden. Besteht Streit über die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens nach § 117 Abs. 1 SGB XII, so entscheidet das SG.

 

Macht das Kind gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend, dass sein Ehegatte Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen nachdrücklich ablehne und dass in diesem Zusammenhang ernsthaft das Scheitern der Ehe drohe, erscheint es zweckmäßig, wenn der Sozialhilfeträger sogleich seinen eigenen Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII gegen den Ehegatten durchsetzt. Der Streit mit dem unterhaltspflichtigen Kind würde den Rechtsstreit deutlich länger verzögern. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Auskunftsverlangens setzt auch nicht voraus, dass dem hilfebedürftigen Elternteil der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht.

 

c) Auskunftspflichten nach § 242 BGB

Beim Elternunterhalt haben mehrere potenziell unterhaltspflichtige Geschwisterkinder untereinander einen ‒ gesetzlich nicht normierten ‒ Anspruch auf Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dieser folgt nach der Rechtsprechung aus § 242 BGB (BGH 7.5.03, XII ZR 229/00). Denn die Geschwister stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zueinander und haften nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

MERKE | Dem unterhaltspflichtigen Kind steht kein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegenüber seinen Schwägern und Schwägerinnen zu. Allerdings gewinnt auch ihr Einkommen im Rahmen des Anspruchs auf Familienunterhalt Bedeutung für die Leistungsfähigkeit eines Kindes gegenüber seinen Eltern und damit auch für die Berechnung der Haftungsquoten der Geschwister. Daher erstreckt sich die unter Geschwistern geschuldete Auskunft auch auf die Einkommensverhältnisse des jeweiligen Ehegatten. Auch ihm gegenüber besteht ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 Abs. 1 SGB XII.

 

d) Grenzen der Auskunftspflichten

Eine Auskunftsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Kindes ist nur gegeben, soweit dies zur Durchsetzung des Anspruchs auf Elternunterhalt erforderlich ist. Der Anspruch entfällt also, wenn sicher feststeht, dass der Elternteil auf der Grundlage der geforderten Auskünfte nach materiellem Recht keinen Unterhalt verlangen kann.

 

Ein solcher Fall kann z. B. gegeben sein, wenn kein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, weil unstreitig eine Verwirkung nach § 1611 BGB eingetreten ist und eine Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Kindes nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB grob unbillig wäre. Eine vollständige Verwirkung wird von der Rechtsprechung allerdings nur in seltenen Fällen angenommen. Für die Frage einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zum Elternunterhalt ist seine vorherige korrekte Berechnung unverzichtbar. Das wiederum setzt Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindes voraus.

 

MERKE | Auch der Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 Abs. 1 SGB XII kann ausgeschlossen sein, wenn offensichtlich kein Anspruch auf Elternunterhalt übergehen kann. Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn öffentlich-rechtliche Härtegründe im Sinne von § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen. Der gesetzliche Anspruchsübergang scheidet dann bereits unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes aus.

 

Ebenso entfällt ein Auskunftsanspruch, wenn der Elternteil nicht unterhaltsbedürftig ist oder umgekehrt das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind unbeschränkt leistungsfähig ist. Auch hier sind Auskünfte zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung nicht erforderlich. Ein Auskunftsverlangen wäre erkennbar sinnlos.

2. Verurteilung zur Auskunftserteilung

Mit dem Anspruch auf Auskunft kann im Wege des Stufenantrags (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO) zugleich der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und auf Zahlung geltend gemacht werden. Ist das unterhalts- und auskunftspflichtige Kind vom AG in erster Instanz antragsgemäß zu einer Auskunftserteilung verpflichtet worden, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit es mit Rechtsmitteln dagegen vorgehen kann.

 

a) Auf den Beschwerdewert kommt es an

Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die AG sehen in diesem Zusammenhang in der Praxis selten Veranlassung, die Beschwerde zuzulassen (§ 61 Abs. 3 FamFG). Damit hängt die Möglichkeit zur Beschwerdeeinlegung gegen eine erstinstanzliche Auskunftsverpflichtung maßgeblich davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 61 Abs. 1 FamFG in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Betrag von 600 EUR übersteigt. Bei der Bemessung dieses Werts ist auch bei einem auf Zahlung von Elternunterhalt gerichteten Stufenantrag allein auf den Auskunftsantrag abzustellen, über den das Amtsgericht entschieden hat.

 

b) Bestimmung des Beschwerdewerts anhand des Abwehrinteresses

Um den Wert des Beschwerdegegenstands zu bemessen, ist bei der Auskunftserteilung nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

 

  • Für dieses Abwehrinteresse ist ‒ von dem seltenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen ‒ auf den voraussichtlich entstehenden Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Auf dieser Grundlage, die auch für den Elternunterhalt gilt, ist im Fall einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH 16.3.16, XII ZB 503/15).
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  • Beachten Sie | Wie die SG in Verfahren über Auskunftspflichten nach § 117 Abs. 1 SGB XII den Verfahrenswert festsetzen, ist für die familiengerichtliche Streitwertfestsetzung ohne jede Bedeutung.

 

  • Legt dagegen der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller (Elternteil oder Sozialhilfeträger) Rechtsmittel ein, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Auskunft. Es ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 3 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft den Leistungsanspruch erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs.
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  • Dieser ist umso höher anzusetzen, je weniger der Anspruchsteller von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen weiß. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls zu schätzen. Geschätzt wird nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Antragstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des unterhaltsrechtlichen Leistungsanspruchs gemacht hat.
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  • Zur Bewertung des Zeitaufwands des auskunftspflichtigen Kindes kann nach dem BGH auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (BGH 16.3.16, XII ZB 503/15). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 EUR (§ 20 JVEG) und höchstens 21 EUR (§ 22 JVEG). Hinzu kommen die Kosten für die Anfertigung von Fotokopien, soweit die Vorlage von Belegen geschuldet wird.

 

  • In der Praxis wird von dem unterhaltspflichtigen Kind häufig damit argumentiert, ohne juristische und/oder steuerfachliche Beratung nicht in der Lage zu sein, die vom AG zuerkannten Auskünfte zu erteilen. Deshalb seien für die Bestimmung des Beschwerdewerts zusätzlich die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfspersonen zu berücksichtigen. Diese Argumentation wird jedoch von den Gerichten regelmäßig nicht gefolgt.
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  • Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung der Beschwer nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil das auskunftspflichtige Kind selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
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  • In diesem Zusammenhang ist die exakte Bestimmung des Inhalts und Umfangs der erstinstanzlichen Auskunftsverpflichtung unerlässlich. Sie ist durch Auslegung des angefochtenen Beschlusstenors zu ermitteln. Im Regelfall wird von dem unterhaltspflichtigen Kind (nur) eine systematische Aufstellung über die eigenen Einkünfte und ggfs. diejenigen seines mit ihm zusammen lebenden Ehegatten für einen konkret benannten Zeitraum nebst Belegen geschuldet. Die Anfertigung einer solchen Aufstellung und die Zusammenstellung der vorhandenen Belege kann das unterhaltspflichtige Kind (wie jeder Durchschnittsbürger) selbst vornehmen. Hierzu benötigt es nicht den (kostenintensiven) Beistand eines Rechtsanwalts und/oder Steuerberaters.
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  • Abweichende Sachverhalte sind vom auskunftspflichtigen Kind substanziiert vorzutragen und ggfs. zu beweisen. Hierzu könnte z. B. die ‒ unter Beweis gestellte ‒ Behauptung des Kindes gehören, dass sein Ehegatte nicht bereit sei, ihm seine Einkommensbelege vorzulegen und Informationen über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen, weshalb der Ehegatte erst auf entsprechende Auskunft verklagt werden müsse, um der Auskunftsverpflichtung des AG zu genügen. Das hätte zur Folge, dass der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigen wäre (BGH 26.10.11, XII ZB 465/11, Abruf-Nr. 113920).
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  • Auch wenn nach dem erstinstanzlichen Beschlusstenor zusätzlich Auskunft über das Vermögen zu einem bestimmten Stichtag geschuldet wird, ist das regelmäßig nicht mit einem höheren Aufwand an Zeit und Kosten verbunden. Grundsätzlich müssen keine Nachforschungen oder Wertermittlungen vorgenommen werden. Das auskunftspflichtige Kind darf sich darauf beschränken, vorhandene Vermögenswerte zu dem vorgegebenen Stichtag konkret zu bezeichnen, also etwa anzugeben, über eine Lebensversicherung mit einem bestimmten Guthaben oder andere im Einzelnen zu benennende Geldanlagen bzw. über ein bestimmtes Immobilienvermögen zu verfügen.
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  • Der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderliche Zeitaufwand ist vom Beschwerdegericht zu schätzen. Selbst wenn man den voraussichtlichen Zeitaufwand für die systematische Aufstellung über das Einkommen und Vermögen realistisch auf etwa 10 Stunden schätzt und den Höchstbetrag von 21 EUR (§ 22 JVEG) in Ansatz bringt sowie noch Kosten für die Anfertigung von Fotokopien hinzurechnet, so führt das in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle schon nicht zu einer den Betrag von 300 EUR übersteigenden Beschwer. Bis zum Erreichen des Beschwerdewerts im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG ist im Regelfall noch „reichlich Luft“.

 

FAZIT | Auch bei guter anwaltlicher Beratung gelingt es dem auskunftspflichtigen Kind im Normalfall selten, Verteidigungsstrategie zu entwickeln und tragfähige Argumente zu finden, dass sein Abwehr- und Rechtsmittelinteresse mit einem Betrag zu bemessen ist, der den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewerts von mindestens 600,01 EUR erreicht. Die Beschwerde gegen seine erstinstanzliche Auskunftsverpflichtung ist deshalb fast immer schon als unzulässig zu beurteilen.

 
Quelle: Sonderausgabe 02 / 2017 | Seite 60 | ID 44963811