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· Nachricht · Prozessrecht

Aktuelle Entscheidungen zur Terminsverlegung

| Zwei Entscheidungen aus Brandenburg befassen sich mit dem in der Praxis häufig heftig umkämpften Thema der Terminsverlegung. |

 

1. OLG Brandenburg: Verteidiger darf auch zweimal verhindert sein

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall war gegen den Betroffenen u. a. auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der erste Hauptverhandlungstermin vom 17.6.19 ist aufgehoben worden, weil die Amtsrichterin erkrankt war. Der neue Hauptverhandlungstermin wurde kurzfristig zum 8.7.19 anberaumt. An dem war der Verteidiger verhindert. Sodann wurde ein Hauptverhandlungstermin am 29.7.19 angesetzt. Diesen konnte der Verteidiger wegen Urlaubs nicht wahrnehmen. Er fand daher ohne den Betroffenen sowie den Verteidiger statt. Der Verteidiger hatte zuvor Terminsverlegung beantragt, weil er „urlaubsbedingt kanzleiabwesend“ sei. Das hatte das AG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass schon der vorausgegangene Hauptverhandlungstermin vom 8.7.19 auf Antrag des Verteidigers wegen Terminkollision verlegt worden sei. Das AG hat den Einspruch verworfen.

 

Das hat dem OLG Brandenburg gar nicht gefallen. Die Abwägung zwischen dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens und dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Betroffenen aus. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die beiden Termine am 8. und am 29.7.19 inmitten der Schulferien in Berlin und Brandenburg lagen. Es waren daher Urlaubszeiten bei der Terminierung besonders zu berücksichtigen. Die starre Haltung des Bußgeldgerichts, nur eine Terminverlegung zuzulassen, ist für das OLG jedenfalls für die Ferienzeit nicht nachvollziehbar, wenn keine Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppung ersichtlich sind (27.12.19, (1 B) 53 Ss-OWi 642/19 (374/19), Abruf-Nr. 214444).

 

2. LG Neuruppin: Beschwerde ist auch bei Rechtsfehler unzulässig

In der zweiten Entscheidung ging es um die Frage, wann eine Beschwerde gegen eine Terminsverlegungsentscheidung zulässig ist. Das LG Neuruppin hielt diese auch dann für unzulässig, wenn eine Terminsverfügung oder eine Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gerügt wird (27.1.20, 11 Qs 7/20, Abruf-Nr. 215037). Das gilt nach Auffassung des LG selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen es möglich erscheinen lässt, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt.

 

Die Entscheidung widerspricht der h. M. in dieser Frage, die Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen zumindest in Ausnahmefällen als zulässig ansieht (siehe dazu u. a. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn. 4068 ff.).

Quelle: Seite 90 | ID 46380901