31.03.2020 · IWW-Abrufnummer 215037
Landgericht Neuruppin: Beschluss vom 27.01.2020 – 11 Qs 7/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 Qs 7/20 Landgericht Neuruppin
82.1 E Owi 89/19 Amtsgericht Neuruppin
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen XXX
geboren am XXX
wohnhaft XXX
Verteidiger
Rechtsanwalt XXX
XXX
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.11.2019 ‒ Az. 82.1 E OWi 89/19 ‒ über die Zurückweisung seines Antrages vom 25.06.2019 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner darin entstandenen Auslagen.
Gründe:
I.
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde hat der Betroffene verlangt, ihm bzw. seinem Verteidiger verschiedene Unterlagen zu dem angewandten Messverfahren und der durchgeführten Messung zugänglich zu machen. Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle dem nicht in dem vollen von ihm gewünschten Umfang nachgekommen war, hat er mit Verteidigerschriftsatz vom 24.06.2019 gerichtliche Entscheidung darüber beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.11.2019 ist unstatthaft und damit unzulässig.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann gegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für diese gerichtliche Entscheidung wiederum ist in § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG angeordnet, dass die Entscheidung des Gerichts nicht anfechtbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung existiert wegen der hier beanstandeten Maßnahme, nämlich der Unterlassung der Herausgabe bestimmter Unterlagen an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger, nicht, so dass die insoweit ergehende Entscheidung des Gerichts unanfechtbar ist, vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 62 Rn. 31.
Mit der vom Verteidiger in der Beschwerdeschrift angesprochenen Problematik eines Beschwerdeausschlusses nach § 305 Satz 1 StPO hat dies von vornherein nichts zu tun; vorliegend handelt es sich gerade nicht um eine Entscheidung des Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht, sondern um die Überprüfung einer Maßnahme der Verwaltungsbehörde durch das Gericht vor Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Sachentscheidung. Insoweit ist umfassender Rechtsschutz schon dadurch gewährleistet, dass der Einspruch gegen die Bußgeldentscheidung der Verwaltungsbehörde ‒ vorbehaltlich seiner Rücknahme ‒ deren Rechtskraft dauerhaft verhindert und stattdessen das Gericht für die Sachentscheidung insgesamt zuständig wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
82.1 E Owi 89/19 Amtsgericht Neuruppin
Landgericht Neuruppin
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen XXX
geboren am XXX
wohnhaft XXX
Verteidiger
Rechtsanwalt XXX
XXX
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin als Beschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx am 30.01.2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.11.2019 ‒ Az. 82.1 E OWi 89/19 ‒ über die Zurückweisung seines Antrages vom 25.06.2019 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner darin entstandenen Auslagen.
Gründe:
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat gegen den Betroffenen am 07.05.2019 einen Bußgeldbescheid wegen einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr erlassen, gegen den er Einspruch eingelegt hat.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 20.11.2019 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 28.11.2019 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.11.2019 ist unstatthaft und damit unzulässig.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann gegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für diese gerichtliche Entscheidung wiederum ist in § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG angeordnet, dass die Entscheidung des Gerichts nicht anfechtbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung existiert wegen der hier beanstandeten Maßnahme, nämlich der Unterlassung der Herausgabe bestimmter Unterlagen an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger, nicht, so dass die insoweit ergehende Entscheidung des Gerichts unanfechtbar ist, vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 62 Rn. 31.
Das gleichwohl erhobene Rechtsmittel war demgemäß ohne Begründetheitsprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Mit der vom Verteidiger in der Beschwerdeschrift angesprochenen Problematik eines Beschwerdeausschlusses nach § 305 Satz 1 StPO hat dies von vornherein nichts zu tun; vorliegend handelt es sich gerade nicht um eine Entscheidung des Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht, sondern um die Überprüfung einer Maßnahme der Verwaltungsbehörde durch das Gericht vor Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Sachentscheidung. Insoweit ist umfassender Rechtsschutz schon dadurch gewährleistet, dass der Einspruch gegen die Bußgeldentscheidung der Verwaltungsbehörde ‒ vorbehaltlich seiner Rücknahme ‒ deren Rechtskraft dauerhaft verhindert und stattdessen das Gericht für die Sachentscheidung insgesamt zuständig wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.