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Schätzung des Auftragswerts: Leistungsumfang muss feststehen
| Rückfragen der Bieter können dazu führen, dass eine Unterschwellenausschreibung aufgehoben werden muss, weil der Honorarwert bei ordnungsgemäßer Berechnung die Schwellenwerte für VgV-Verfahren überschritten hätte. Das lehrt ein Fall vor der VK Nordbayern. |
Im konkreten Fall waren mittels beschränkter Ausschreibung (Unterschwellenvergabe) Leistungen der Lph 6 bis 8 vergeben worden. Ein unterlegenes Büro hielt die Vergabe für unwirksam, weil der Schwellenwert von 221.000 Euro überschritten worden wäre, wenn der Umfang ordnungsgemäß geschätzt worden wäre. Es wären mehr als nur die Lph 6 bis 8 erforderlich gewesen. Die VK gab dem Büro Recht. Eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung setze voraus, dass der gesamte Leistungsbedarf, einschl. Optionen und Verlängerungsmöglichkeiten, berücksichtigt wird. Das war hier nicht der Fall (VK Nordbayern, Beschluss vom 10.10.2019, Az. RMF-SG21-3194-4-43).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Wirtschaftliche VgV-Verfahren: Ihr Planungsbüro kann Verträge auch inhaltlich mitgestalten“, PBP 3/2020, Seite 12 → Abruf-Nr. 46369826