·Fachbeitrag ·Obliegenheiten
So weit geht die Mitwirkungspflicht bei einer Auskunfts- und Datenerhebung des Versicherers
| Je älter die Mandanten, desto häufiger kommt es zum Versicherungsfall und damit auch zum Streit um Leistungen, zum Beispiel bei Berufsunfähigkeit. Der BGH hat nun in einem Urteil darauf hingewiesen, dass sich ein Versicherungsnehmer in einem Leistungsfall nicht darauf zurückziehen kann, nur Auskunft zum aktuellen Versicherungsfall geben zu wollen. Verweigert er Angaben, mit denen der Versicherer mögliche vorvertragliche Anzeigepflichten überprüfen will, kann dies dazu führen, dass sein Leistungsanspruch derzeit noch nicht fällig ist. Der BGH klärt in diesem Urteil, wie weit die abgestufte Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers geht. |
1. Die Ausgangslage
Der Versicherungsnehmer (im Folgenden kurz: VN) hatte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht. Daraufhin forderte der Versicherer (im Folgenden kurz: VR) von ihm eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Er wollte u. a. prüfen, ob der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Diese Erklärung wollte der VN nicht abgeben und die Erhebung von Auskünften nur genehmigen, soweit sie die Berufsunfähigkeit betrafen. Er widersprach einer Datenerhebung ausdrücklich, soweit sie die Überprüfung „vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen“ betreffe. Der VR stellte daraufhin die weitere Leistungsprüfung ein.
2. Das Mitwirkungssystem des BGH
Der BGH gab dem VR recht (22.2.17, IV ZR 289/14, Abruf-Nr. 193773). Er entschied, dass der Leistungsanspruch des VN derzeit noch nicht fällig sei. Der VR habe notwendige Erhebungen zur Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des VN aufgrund dessen unzureichender Mitwirkung nicht abschließen können.
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