· Fachbeitrag · Mindestlohn
Sachbezüge und Mindestlohn: Ist Privatnutzung des Dienstwagens auf Mindestlohn anrechenbar?
| Ist die Gewährung von Sachbezügen, insbesondere der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises auf den Mindestlohn anrechenbar? Die Meinungen gehen auseinander. LGP rät in punkto Anrechnung der Privatnutzung zur Vorsicht. |
Die Sicht des Zolls
Bei dem Mindestlohn handelt es sich nach Ansicht des Zolls um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der wegen des zwingenden Charakters der §§ 1 und 20 MiLoG grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen sei. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen sei grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme davon gelte ausschließlich bei der Entlohnung von Saisonarbeitern, soweit es um die Anrechnung von Kost und Logis geht. Im Ergebnis ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
Wichtig | Der Zoll räumt ein, dass keine darüber hinausgehende, ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zu der konkreten Frage existiert.
Die Sicht des BAG
Nach Ansicht des BAG fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der „Zahlung“ und der Nennung eines Eurobetrags in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16, Abruf-Nr. 186541, Rz. 29 ff). Damit wären Sachbezüge außen vor.
Die Sicht in der Literatur
Greiner vertritt die Ansicht: „Insbes. anrechenbar sind die Privatnutzung von Dienstwagen, die Einbeziehung in eine Car-allowance-Regelung (zutr. Spielberger/Schilling NJW 2014, 2897 [2899]), Tankgutscheine, ein „Jobticket“ (Berndt DStR 2014, 1878 [1881]), die Gewährung freier Kost und Logis für Saisonkräfte, die Nutzung von Werks- und Dienstwohnungen oder die kostenfreie oder verbilligte Überlassung von Waren.“ (BeckOK ArbR/Greiner MiLoG § 1 Rn. 45-47, beck-online).
Wichtig | Die Tendenz in der Literatur geht mittlerweile aber eindeutig dahin, dass die Privatnutzung nicht angerechnet werden kann (z. B. Riechert/Nimmerjahn MiLoG § 1 Rz. 81 ff.; Bayreuther in Thüsing MiLoG 2. Aufl. § 1 Rz. 127; Sittard, RdA 2015, 99 [105]).
PRAXISTIPP | Der geldwerte Vorteil aus der privaten Dienstwagen-Nutzung dürfte somit wohl kaum auf den Mindestlohn anrechenbar sein. Arbeitgeber sollten daher den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. Wollen sie Arbeitnehmer an den Kosten der Privatnutzung eines Dienstwagens beteiligen, sollten sie Arbeitnehmer zu Zuzahlungen zum Dienstwagen verpflichten. Einzelheiten dazu finden Sie in LGP 12/2017, Seite 210 → Abruf-Nr. 44981084. |