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· Fachbeitrag · Mindestlohn/Rentner

Ist für Rentner der Mindestlohn zu zahlen?

von RA Björn Braun LL.M. von Osborne Clarke, Köln,

| Müssen Arbeitgeber für einen bei ihnen beschäftigten Rentner den Mindestlohn zahlen? Kann der Rentner auf den Mindestlohn oder gänzlich auf Lohn verzichten? LGP beantwortet diese Fragen aus der Leserschaft. |

 

1. Mindestlohn auch für Rentner

Nach § 1 Abs. 1 MiLoG hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 EUR (brutto) je Zeitstunde bzw. 8,84 EUR ab 1.1.17. Das Gesetz kennt zwar Ausnahmen (§ 22 Abs. 1 S. 1 und § 24 Abs. 2 MiLoG), aber keine für Empfänger von Rentenzahlungen. Also steht auch Rentnern der Mindestlohn zu. Eine Ausnahme besteht z. B. für Zeitungszusteller; diese erhalten erst ab 1.1.17 pro Zeitstunde 8,50 EUR.

 

2. Beschäftigung ohne Bezahlung?

Dürfen Rentner ihre Arbeit kostenlos anbieten? Prinzipiell nicht. Nach deutschem Arbeitsrecht müssen Personen, die eine Tätigkeit ausüben, grundsätzlich bezahlt werden. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist durch § 3 S. 1 MiLoG ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann also weder durch eine entsprechende Vereinbarung seinen Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten noch seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Eine anderslautende Vereinbarung ist unwirksam. Allenfalls zwei „Schlupflöcher“ wären denkbar:

 

  • Auf entstandene Ansprüche kann im Nachhinein im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verzichtet werden (§ 3 S. 2 MiLoG) - was in der Praxis selten vorkommt. Dagegen kann nicht auf künftige Ansprüche verzichtet werden. Damit will man verhindern, dass das MiLoG durch teilweise nicht ganz freiwillige Verzichtserklärungen der Arbeitnehmer umgangen wird.

 

  • Für ehrenamtlich Tätige gilt das MiLoG nicht (§ 22 Abs. 3 MiLoG) - es muss nichts gezahlt werden. Der Begriff „Ehrenamt“ ist nicht gesetzlich definiert. Maßgeblich ist der Zweck der Tätigkeit. Der Rentner muss sich objektiv einem ideellen, der Zivilgesellschaft dienendem Zweck verpflichten. Es geht ihm nicht um eine angemessene Vergütung, sondern um das Gemeinwohl.
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  • PRAXISHINWEIS | Die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG) und der Ehrenamtsfreibetrag von 720 EUR jährlich (§ 3 Nr. 26a EStG) sind nicht mindestlohnpflichtig - und können daher bei ehrenamtlich tätigen Rentnern ausgeschöpft werden. Bei Zahlung einer höheren Aufwandsentschädigung ist die ehrenamtliche Tätigkeit nur schwer von einer abhängigen Beschäftigung abgrenzbar. Daher besteht das Risiko, dass die Tätigkeit als „normales“ Arbeitsverhältnis eingestuft wird - und dann mindestlohnpflichtig ist.

     

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „So können Arbeitgeber Rentenempfänger weiter im Unternehmen beschäftigen“, SR 16, 28
Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 220 | ID 44404487