· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
So muss bei Klage auf Wiederbeschaffungswert zu unbekannter Reparatur vorgetragen werden
| Die Klage des VN gegen den Kfz-Kasko-VR auf Leistung des Wiederbeschaffungswerts des versicherten Fahrzeugs wegen behaupteten Diebstahls darf nicht schon deshalb als unschlüssig abgewiesen werden, weil der VN keine Details zur Reparatur eines bei dem Vorbesitzer eingetretenen Vorschadens vortragen kann. Diese Klarstellung traf das KG. |
1. Vorschriften zum Schadenersatz sind nicht anwendbar
Das KG (21.4.2020, 6 U 175/18, Abruf-Nr. 216772) begründet seine Entscheidung damit, dass für den Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag allein das vertragliche Leistungsversprechen des VR maßgeblich ist. Die gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz finden keine Anwendung. So sah es auch schon der BGH (11.11.15, IV ZR 426/14 Rn. 9, Abruf-Nr. 145782).
2. Es besteht eine geminderte Darlegungslast
Soweit es für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts auf die fachgerechte Reparatur des Vorschadens ankommt, kommt ‒ wie auch im Schadenersatzrecht ‒ eine geminderte Darlegungslast in Betracht, wenn der Kläger über die aufklärungsbedürftigen Punkte kein eigenes zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann (vgl. BGH 15.10.19, VI ZR 377/18 Rn. 9, Abruf-Nr. 212477). Bei Unaufklärbarkeit ist ein Mindestwiederbeschaffungswert zu schätzen; denn ein zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug eines bestimmten Typs mit einer bestimmten Laufleistung und einem bestimmten Alter hat einen Mindestwert, den ein Sachverständiger bestimmen kann, auch wenn das Fahrzeug Vorschäden hatte.
Musterformulierung / Darlegungslast des VN im Kaskofall |
Maßgeblich für den Anspruch des VN aus einem Kaskovertrag ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des VR, wohingegen die gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz keine Anwendung finden (BGHZ 207, 358-365). Die Grundsätze des Schadenersatzrechts zum Umfang des erforderlichen Vortrags zur Reparatur eines Vorschadens sind nicht auf das Versicherungsverhältnis übertragbar. Das folgt bereits aus den wesentlichen Unterschieden zwischen der Abwicklung eines Unfallereignisses durch einen Kfz-Haftpflicht-VR und der Regulierung eines Kaskoschadens.
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Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm jedoch nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (BGH 15.10.19, VI ZR 377/18). Der BGH hat auch für den Bereich des Schadenersatzes eine Einschränkung bei der Darlegungslast für den Geschädigten angenommen. |
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