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· Fachbeitrag · Prozessrecht

Geschädigter muss kein medizinisches Fachwissen für seinen Sachvortrag haben

| Der BGH hat einmal mehr verdeutlicht, welche Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten zu stellen sind. Verlangt der Geschädigte Schadenersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit, kann von ihm keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um den Prozess ordnungsgemäß zu führen. |

 

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf weiteres Schmerzensgeld, Schadenersatz und Feststellung in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Vor dem Unfall war der Kläger an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogen operiert worden. Durch den Unfall erlitt er zumindest eine Schürfwunde am rechten Unterarm sowie Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies. Der Kläger behauptet, darüber hinaus unter anderem an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogen verletzt worden zu sein.

 

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers durch Beschluss teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BGH Erfolg (28.5.19, VI ZR 328/18, Abruf-Nr. 211340). Der 6. Senat hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.

 

Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substanziierung des Vortrags überspannt. Daher hat es erhebliche Beweisanträge des Klägers nicht berücksichtigt. Hierdurch hat es in entscheidungserheblicher Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

 

Der BGH stellt zunächst klar, welche Anforderungen vom Gericht an den Umfang des Sachvortrags des Klägers zu stellen sind.

 

Übersicht / Erforderlicher Umfang des Sachvortrags

  • Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.
  • Nähere Einzelheiten müssen nicht angegeben werden, soweit sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

 

  • Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.

 

  • Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten. Dazu kann er gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen unterbreiten.
 

Konkret auf einen Schadenersatzanspruch angewendet bedeutet das:

 

  • Verlangt ein Kläger Schadenersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit, kann von ihm nicht erwartet und gefordert werden, dass er genaue Kenntnis der medizinischen Zusammenhänge hat. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen.

 

  • Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. zum Arzthaftungsprozess: BGH 12.3.19, VI ZR 278/18, Abruf-Nr. 209187).

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vortrag zur Kausalität des Unfalls für weitere Verletzungen sei nicht hinreichend substanziiert, den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

 

Übersicht / Rechtliches Gehör

  • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, dass erhebliche Beweisanträge berücksichtigt werden.

 

  • Wird ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt, verstößt dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sofern es im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH NJW 19, 607 Rn. 7; NJW 18, 2803 Rn. 7). Das ist unter anderem der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat.
 

Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht daher die beantragte Beweiserhebung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Vortrag des Klägers zur Kausalität der behaupteten Verletzungen unsubstanziiert sei:

 

  • Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte der Kläger behauptet, durch den Unfall an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk verletzt worden zu sein.

 

  • In diesem Zusammenhang hatte er zwei Bescheinigungen vorgelegt. Dies war zum einen eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich unter anderem eine HWS-Distorsion ergab. Zum anderen ging aus einem Arztbericht hervor, dass er am rechten Ellenbogen behandelt worden war.

 

  • Auch wenn der Kläger insoweit vorgeschädigt war, konnte von ihm nicht verlangt werden, weiter zur Unfallursächlichkeit vorzutragen. Das gilt insbesondere, da er kurz vor dem Unfall in den Bereichen, in denen die behaupteten Verletzungen erfolgt sein sollen, operiert worden war. Hierdurch war es ihm zusätzlich erschwert, konkrete Verletzungsfolgen und Beschwerden zuzuordnen oder zu differenzieren.

 

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung des BGH ist zwar in einer Verkehrsunfallsache ergangen. Die Grundsätze zum Umfang des Sachvortrags gelten aber nicht nur dort. Sie sind ebenso auf versicherungsrechtliche Sachverhalte anzuwenden, in denen es um die Kausalität bestimmter Ereignisse im Hinblick auf die Gesundheit des VN geht ‒ zum Beispiel in der Unfallversicherung oder bei der Berufsunfähigkeit.

 

Einmal mehr macht der BGH deutlich, dass in Fällen geringer Sachkunde der Partei an ihren klagebegründenden Sachvortrag keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vielmehr darf sich der Vortrag auch auf vom VN zunächst nur vermutete Tatsachen beschränken. Das Berufungsgericht darf sich dann nicht über die Behauptung des VN hinwegsetzen, ohne diese weiter aufzuklären.

 

Auch wenn (weitere) Krankenunterlagen nicht vorgelegt wurden, ist dies kein ausreichender Grund für den BGH, ein beantragtes Gutachten nicht einzuholen. Zum einen kann das Gericht der Partei noch im Beweisbeschluss die Vorlage bestimmter, vom Sachverständigen zu sichtender Unterlagen aufgeben oder den Sachverständigen nach § 404a Abs. 4 ZPO ermächtigen, Krankenhausunterlagen und Arztberichte zur Auswertung beizuziehen. Zum anderen obliegt es der Beurteilung des Sachverständigen, ob nicht schon aus den vorliegenden Unterlagen die zumindest mitursächlichen Zusammenhänge entnommen werden können.

 

Eines ist jedoch ganz wichtig: Das Gericht kann in die weitere Beweisaufnahme nur eintreten, wenn der Kläger entsprechenden Beweis angeboten hat, z. B. durch Sachverständigengutachten, Unterlagen oder Zeugenbeweis behandelnder Ärzte, etc.

 

Weiterführende Hinweise

  • Ergänzende Befragung des Gutachters muss gut begründet werden: SR 19, 8
  • BUZ: Anforderungen an Darlegung dürfen nicht überzogen werden: OLG Dresden SR 18, 200
Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 173 | ID 46880686