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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 64

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir führen in unserer Praxis die binokulare Untersuchung des gesamten Augenhintergrunds nach EBM-Nr. 06333 durch. Gilt diese Position für beide Augen oder kann sie pro Auge berechnet werden?

 

Antwort: Weder in der Leistungslegende noch im obligaten Leistungsinhalt findet sich der Zusatz „einseitig“ bzw. „beidseitig“ , wie es bei anderen Untersuchungen der Fall ist. Somit kann die EBM-Nr. 06333 zweimal berechnet werden, wenn beide Augen mit binokularer Optik untersucht wurden.

 

Frage: Wir haben bei einer gesetzlich Versicherten zwei Infusionen an einem Tag nach EBM-Nr. 02100 durchgeführt. Können wir beide Infusionen abrechnen?

 

Antwort: Erfolgen die Infusionen über denselben liegenden Zugang (Kanüle), kann die Leistung je Behandlungstag nur einmal berechnet werden. Legen Sie jedoch jedes Mal einen neuen Zugang, können Sie auch zweimal die Infusion nach EBM-Nr. 02100 abrechnen.

 

Frage: Wie oft können wir als Kinderarztpraxis die EBM-Nr. 04350 (Untersuchung und Beurteilung der funktionellen Entwicklung eines Säuglings, Kleinkindes oder Kindes bis zum vollendendeten 6. Lebensjahr) abrechnen? Und was genau bedeutet die Altersangabe „bis zum vollendeten 6. Lebensjahre“?

 

Antwort: Die EBM-Nr. 04350 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Das 6. Lebensjahr ist mit dem Ablauf des Tages vor dem 6. Geburtstag vollendet.

 

  • Beispiel

Ein Kind, das am 12. Januar 2009 geboren wurde, hat das 6. Lebensjahr mit Ablauf des 11. Januar 2015 vollendet. Würde Ihre Praxis die Untersuchung nach EBM-Nr. 04350 am 12. Januar 2015 oder später durchführen, dürften Sie die Leistung nicht mehr abrechnen.

 

Frage: Wie oft können wir die EBM-Nr. 02312 (Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris) im Quartal abrechnen?

 

Antwort: Die EBM-Nr. 02312 unterliegt einer Höchstpunktzahl im Behandlungsfall von 4.244 Punkten. Die Leistung hat je Sitzung, je Bein 55 Punkte. Behandlungsleistungen, die Sie über die Gesamtpunktzahl hinaus erbringen, werden nicht vergütet.

Privatliquidation

Frage: Wir haben unserem Patienten eine Bescheinigung zur Befreiung vom Sportunterricht für die Schule ausgestellt. Was können wir hierfür berechnen?

 

Antwort: Privatleistungen sind dem Patienten nach GOÄ in Rechnung zu stellen. In Ihrem Fall bietet sich Nr. 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an. Schriftverkehr zählt zu den ärztlichen Leistungen und kann bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.

 

BEACHTEN SIE | Beim Verlassen des Schwellenwerts (2,3-fach) müssen Sie eine Begründung angeben.

 

Frage: Wie oft können wir im Behandlungsfall die GOÄ-Nr. 34 (Erörterung, Dauer mindestens 20 Minuten, der Auswirkungen einer Krankheit) abrechnen?

 

Antwort: Die Leistung nach Nr. 34 GOÄ ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Wenn Sie die Leistung innerhalb des Behandlungsfalls abrechnen, ist dies maximal zweimal möglich.

 

Frage: Ich habe eine Frage betreffend der Eintragung der Marcumardosierung in den Marcumarpass bei einem Privatversicherten. Wie kann ich diese Leistung korrekt nach GOÄ abrechnen?

 

Antwort: Der Eintrag der Medikamentengabe in den Marcumar-Patientenpass ist eine Leistung, die zusätzlich zur Blutabnahme und zur Bestimmung des INR- und des Quick-Werts erfolgt. In der Leistungslegende zur Bestimmung des INR- und des Quick-Werts ist nicht vermerkt, dass der Eintrag in den Marcumarpass Bestandteil der Leistung ist (wie zum Beispiel bei der Schutzimpfung). Also ist dieser Eintrag (Medikamenten-Verordnungsplan/Arztanweisung) eine eigenständige Leistung, die Sie nach Nr. 70 GOÄ abrechnen können.

Abrechnung mit der Gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Wie rechne ich die konsiliarische Erörterung mit dem Krankenhausarzt ab, wenn es sich um einen Wegeunfall des Versicherten handelt?

 

Antwort: Die konsiliarische Erörterung nach der UV-GOÄ wird tagsüber mit der Nr. 60a abgerechnet, in der Zeit von 20 bis 8 Uhr mit der Nr. 60b. Der Euro-Betrag richtet sich dann nach der Einstufung in Allgemeine Heilbehandlung oder Besondere Heilbehandlung (D-Ärzte, H-Ärzte, Handchirurgen).

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Seite 2 | ID 43122319