· Fachbeitrag · Honorar
Mindestvergütung und Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Die Zulässigkeit einer Mindestvergütung und einer Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung war in der Rechtsprechung der Obergerichte umstritten. Jetzt nahm der BGH Stellung (13.2.20, IX ZR 140/19, Abruf-Nr. 215025 ). |
Sachverhalt und Kernaussagen des BGH
Der Kläger hatte in einem Arbeitsrechtsstreit bei der Mandatserteilung u. a. eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, in der es u. a. hieß: Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwands erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Der Mandant schuldet in allen Fällen ‒ Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung ‒ mindestens das Dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.
Der BGH trifft zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung folgende Kernaussagen:
- 1. Eine vorgesehene Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vorsieht.
- 2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, die den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten je ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
- 3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwands pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Relevanz für die Praxis
In der Vergangenheit wurden Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren als wirksam angesehen (vgl. OLG München 30.11.16, 15 U 1298/16 Rae), gegen die Wirksamkeit von Vereinbarungen des Dreifachen bestanden hingegen Bedenken (s. OLG München RVGreport 19, 374). Die Frage ist nun zumindest für Mandatsverträge mit „Verbrauchern“ geklärt. Auch die Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts ist nun entschieden. Offen gelassen hat der BGH aber ausdrücklich die Frage, welcher Zeittakt noch vertretbar wäre (vgl. dazu OLG München AGS 19, 378).