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Entgelt für Kündigung und Urlaub bei Heimarbeitern?
| Ein Heimarbeiter kann nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG verlangen. |
Das ist das Ergebnis des BAG (20.8.19, 9 AZR 41/19, Abruf-Nr. 210742). Der ArbN erbrachte für den ArbG regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem der ArbG beschlossen hatte, sein Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies er dem ArbN seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung des ArbG mit Ablauf des 30.4.16. Für diesen Zeitraum verlangte der ArbN vom ArbG, ihm knapp 172.000 EUR brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub in Höhe über 15.000 EUR brutto abzugelten.
Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangt der ArbN die Zahlung weiterer 130.460 EUR brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für 2014 und 2015 von 9.300 EUR brutto.
Die Revision vor dem 9. Senat des BAG war nur hinsichtlich der Urlaubsabgeltung erfolgreich. Neben dem Entgelt, das der ArbG für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist schuldete, während der er keine Heimarbeit ausgab, könne der ArbN keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadenersatzes bestehe nicht. Es fehle an einer besonderen Absprache der Parteien, dem ArbN Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen.
Heimarbeiter hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen seien, sähen die Bestimmungen des HAG zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündige der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, könne der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt habe. § 29 Abs. 8 HAG sichere das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündige, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben habe, um mindestens ein Viertel verringere. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG stehe dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.
Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung sei nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1.5. des vergangenen bis zum 30.4. des laufenden Jahres zu ermitteln. Für den Urlaub aus 2014 sei deshalb im Streitfall auf das Entgelt abzustellen, das der ArbN vom 1.5.13 bis zum 30.4.14 erzielt habe. Die hierfür erforderlichen Tatsachen werde das LAG nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben. Für 2015 stehe ihm eine Urlaubsabgeltung in Höhe von knapp 1.100 EUR brutto zu.