· Gratifikation
Die fünf häufigsten Irrtümer zum Weihnachtsgeld

| Jeder zweite Arbeitnehmer erhält in Deutschland Weihnachtsgeld. Doch um das Geld, das meist im November gezahlt wird, ranken sich viele Irrtümer. CE Chef easy stellt fünf Irrtümer vor und gibt Tipps, die für Arbeitgeber beim Umgang mit dem Weihnachtsgeld entscheidend sind. |
Sind Sie verpflichtet, Weihnachtsgeld zu zahlen?
Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Allenfalls sind es Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge, in denen das vorgesehen sein kann. Der Anspruch kann sich aber auch aus Betriebsübung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Bleibt es nach dreimaliger Zahlung beim Weihnachtsgeld?
Die Arbeitsgerichte sagen: Wer dreimal zahlt muss weiter zahlen. Allerdings: Sie können den Bindungswillen durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausschließen. So könnten Sie sich bei Auszahlung der Gratifikation schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um eine freiwillige und widerrufliche Leistung handelt, die keine Rechtsansprüche für die Zukunft begründet. Der bloße Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung reicht dabei nicht aus.
Musterformulierung / Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag, Teil 1 |
Soweit dem Arbeitnehmer Sonderzuwendungen, wie eine Weihnachtsgratifikation, gewährt werden, erfolgt dies auf ausschließlich freiwilliger Grundlage. Dies gilt auch für eine übertarifliche Zulage zur tariflichen Gratifikation. Diese Zahlungen erfolgen ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft, auch bei wiederholter Zahlung. ... |
Beim Verfassen der Vertragsklauseln müssen Sie das Transparenzgebot beachten. Eine missverständliche Formulierung führt zur Unwirksamkeit (BAG 8.12.10, 10 AZR 671/09, Abruf-Nr. 104136). Im entschiedenen Fall enthielt der Vertrag die Klausel, dass die Gratifikation freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolge und jederzeit und ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar sei. Die Verknüpfung von Freiwilligkeit und Widerruf war für die BAG-Richter nicht eindeutig. Auch darf die Gesamtregelung nicht intransparent sein (BAG 30.7.08, 10 AZR 606/07, Abruf-Nr. 082690).
Muss das Weihnachtsgeld bei allen gleich hoch sein?
Die Höhe ergibt sich aus der maßgebenden tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelung. Sie können nach freiem Ermessen die jeweilige Höhe festlegen. Innerbetrieblich müssen Sie sich jedoch an den Gleichbehandlungsgrundsatz halten. Das heißt, eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds möglich. Abstufungen nach Betriebszugehörigkeit, Familienstand oder Kinderzahl sind jedoch generell möglich.
Kann Weihnachtsgeld zurückgefordert werden?
Das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden ‒ zum Beispiel wenn das Arbeitsverhältnis kurz nach Erhalt des Geldes beendet wird ‒ , wenn der ArbG dies mit dem Arbeitnehmer entsprechend vereinbart hat. Das BAG hat hierfür Regeln für einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklauseln bei Weihnachtsgratifikationen aufgestellt:
- Keine Rückzahlung möglich bei Gratifikationen bis zu 100 EUR.
- Bei Gratifikationen über 100 EUR, aber weniger als einem Bruttomonatsgehalt kann eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall getroffen werden, dass der ArbN vor dem 31.03. des Folgejahres ausscheidet.
- Bei einer Weihnachtsgratifikation von mindestens einem Bruttomonatsgehalt sind Bindungen über den 31.03. des Folgejahres zulässig. Es kommt hierbei auf die Kündigungsfristen für den ArbN an. Bei einer Kündigungsfrist zum Quartalsende gilt eine Bindung in der Regel bis zum 30.6., bei einer gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum 30.4.
- Rückzahlungsklauseln über den 30.06. des Folgejahres hinaus sind unzulässig.
Streitig ist, ob eine Rückzahlungsvereinbarung zulässig ist, wenn der ArbG das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt. Dies soll grundsätzlich möglich sein (BAG 18.01.12, 10 AZR 667/10, Abruf-Nr. 120368). Auch hier muss die Regelung eindeutig und transparent sein.
Ist eine ausdrückliche Vereinbarung überflüssiger Luxus?
Ohne eine eindeutige Vereinbarung hat der ArbG keinen Anspruch auf Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation. Diese sollte zusätzlich zum oben genannten Passus in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden:
Musterformulierung / Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag, Teil 2 |
... Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Auszahlungstags ‒ soweit Tarifvertraglich nicht anders geregelt, ist dies der 30.11. des Jahres ‒ gekündigt, so entfällt die Gratifikation. Wird das Arbeitsverhältnis vor dem 31.3. des folgenden Jahres beendet, weil es von dem ArbN oder vom ArbG aus Gründen, die im Verhalten des ArbN liegen, gekündigt worden ist, so ist die Gratifikation bzw. der übertarifliche Anteil zurückzuzahlen; er kann vom ArbG unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze mit Vergütungszahlungen verrechnet werden. Diese Rückzahlungsvereinbarung gilt nicht, wenn die Gratifikation 100 EUR nicht übersteigt. Sie gilt auch nicht, wenn der ArbN ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat und er sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierauf beruft. Die vorstehende Regelung findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Leistungen mit Gratifikationscharakter. |