· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
Wegeunfall eines Lkw-Fahrers am Probearbeitstag
| Ein Lkw-Fahrer, der an einem seiner Probearbeitstage auf dem Weg von seiner Wohnung zum Unternehmen einen Unfall erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das LSG Hamburg klargestellt und eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bejaht. |
Der Lkw-Fahrer hatte im Unternehmen bereits Probearbeitstage hinter sich. Diese dienten dem Mitfahren und Kennenlernen der einzelnen Touren. Am Unfalltag sollte der Mann mit dem am Vortag ausgehändigten Lkw-Schlüssel eine Fahrzeugkontrolle vor Fahrtantritt durchführen. Nach Ansicht des LSG erfüllt der Mann damit eine ihm übertragene fremdnützige, unmittelbar dem Unternehmen zum Vorteil gereichende Pflicht. Spätestens mit dieser Abrede und der Entgegennahme des Lkw-Schlüssels hatte er sich den Weisungen der Verantwortlichen des Unternehmens unterworfen, war in den Betrieb eingegliedert und hätte sich auch nicht ohne Weiteres aus dem eingegangenen Rechtsverhältnis lösen können (LSG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2018, Az. L 2 U 11/18, Abruf-Nr. 205205).
Weiterführender Hinweis
- Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 43957341