Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Gesetzgebung

Neues zur Reform der Grundsteuer: Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz im parlamentarischen Verfahren

von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

| Die Bundesregierung hat am 31.3.2021 den „Gesetzentwurf zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz ‒ GrStRefUG), BR-Drucks. 273/21, beschlossen und als besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG dem Präsidenten des Bundesrats zugeleitet. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Für den 10.6.2021 ist die Beschlussfassung des Bundestags vorgesehen. Die entsprechende Sitzung des Bundesrats ist auf den 25.6.2021 terminiert. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG) treten, mit Ausnahme der Regelung nach § 266 Abs. 5 BewG, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungsvorschriften nach dem Stand Ende Mai 2021. |

1. Zielsetzung der Neuregelungen nach dem GrStRefUG

Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuer-Reform sowie aufgrund der in letzter Zeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich dringender Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dem soll durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz abgeholfen werden, um damit eine rechtzeitige Umsetzung der Grundsteuerreform sowie eine verfassungskonforme und rechtssichere Bewertung für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer sicherzustellen.

2. Änderung des Bewertungsgesetzes (BewG)

Das BewG i.  d.  F. der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl I, 230), das zuletzt durch Art. 30 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl I, 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

2.1 Bewertung von Grundvermögen (§ 177 BewG)

Der bisherige Wortlaut, mit dem bestimmt ist, dass den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 der gemeine Wert (§ 9) zugrunde zu legen ist, wird Abs. 1. Dem wird folgender Abs. 2 neu angefügt:

 

„(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses i. S. d. § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden.“

 

Diese Änderung beruht auf einer Entscheidung des BFH (18.9.19, II R 13/16; BStBl II 20, 760). Das Urteil hat Auswirkungen auf alle von den Gutachterausschüssen ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten i. S. d. § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB, die im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Um diese von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten sach- und praxisgerecht anwenden zu können, sollen jeweils die Daten herangezogen werden, die für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Sollte ein Gutachterausschuss, gleich aus welchen Gründen, einmal ermittelte und veröffentlichte zur Wertermittlung erforderliche Daten in den Folgejahren nicht mehr ermitteln und veröffentlichen, gilt die Regelung in vorstehend zitiertem § 177 Abs. 2 BewG-neu.

 

2.2 Bewertung der unbebauten Grundstücke (§ 179 Abs. 3 BewG)

In § 179 Satz 3 BewG werden nach dem Wort „zuletzt“ die Wörter „vor dem Bewertungsstichtag“ eingefügt, sodass der vollständige Satz lautet: „Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war.“

 

2.3 Bewertung im Vergleichswertverfahren (§ 183 Abs. 2 BewG)

Dem § 183 Abs. 2 BewG wird der folgende Satz angefügt: „Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.“

 

2.4 Bewirtschaftungskosten (§ 187 Abs. 2 BewG)

In § 187 Abs. 2 BewG wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.“ In dem folgenden Satz 3 werden die Wörter „im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs“ gestrichen.

 

2.5 Liegenschaftszinssatz (§ 188 Abs. 2 BewG)

§ 188 Abs. 2 Satz 1 BewG wird wie folgt gefasst: „Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.“

 

2.6 Wertzahlen (§ 191 Abs. 1 BewG)

Dem § 191 Abs. 1 BewG wird folgender Satz angefügt: „Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.“

 

2.7 Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 Abs. 4 BewG)

In § 193 Abs. 4 Satz 1 BewG werden die Wörter „der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,“ durch die Wörter „im Sinne des § 188 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

 

2.8 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG)

In § 198 BewG wird der bisherige Wortlaut in Abs. 1 übernommen. Die folgenden Abs. 2 u. 3 (neu) werden angefügt:

 

„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses i. S. d. §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

 

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.“

 

Hintergrund für die vorstehende Neuregelung zu Abs. 2 ist ein Urteil des BFH (5.12.19, II R 9/18; BStBl II 21, 135), mit dem der BFH gegen die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19.2.2014 (BStBl I, 808) an seiner Auffassung festhält, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden kann, das nur der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Dieses Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 2.12.20, BStBl I, 146).

 

Durch die Änderung von § 198 BewG können außer den bisher zuständigen Gutachterausschüssen und den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen künftig auch zertifizierte Sachverständige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts erbringen.

 

2.9 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags (§ 253 Abs. 2 und § 259 Abs. 4 BewG)

In § 253 Abs. 2 Satz 3 und 6 BewG und in § 259 Abs. 4 Satz 2 und 5 BewG werden jeweils die Wörter „am Bewertungsstichtag“ durch die Wörter „im Hauptfeststellungszeitpunkt“ ersetzt.

 

Mit diesen Änderungen wird klarstellend geregelt, dass grundsätzlich das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich ist. Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Jahr des Beginns des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist (Baujahr), und dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Bezogen auf die Änderung in § 253 Abs. 2 Satz 3 BewG ist damit klargestellt, dass im Rahmen der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Ertragswertverfahren das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich ist. Dies gilt nach § 253 Abs. 2 Satz 6 BewG auch bei bestehender Abbruchverpflichtung. Mit der Änderung des § 259 Abs. 4 Satz 2 BewG ist geregelt, dass im Rahmen der Ermittlung der Alterswertminderung im Sachwertverfahren das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich ist. Dies gilt nach § 259 Abs. 4 Satz 5 BewG auch bei bestehender Abbruchverpflichtung.

 

2.10 Ermächtigungen (§ 263 Abs. 2 BewG)

In § 263 Abs. 2 BewG werden nach dem Wort „herzuleiten“ die Wörter „und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen“ eingefügt.

 

Mit der Ergänzung wird das BMF ermächtigt, in der mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassenen RVO zur gemeindebezogenen Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 BewG i. V. m. Anlage 39 Teil II auch den dafür maßgeblichen Gebietsstand für steuerliche Zwecke festzulegen.

 

2.11 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils (§ 266 BewG)

In § 266 BewG ist dem Abs. 4 folgender Satz angefügt: „Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz i.  d.  F. vom 1.2.1991 (BGBl I, 230), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 4.11.2016 (BGBl I, 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“

 

Mit dieser Änderung wird ermöglicht, dass für noch nicht abgeschlossene Altfälle die Einheitswertbescheide mit Wirkung für Zeiträume vor dem 1.1.2025 noch erlassen, geändert oder aufgehoben werden können. Darüber hinaus wird auch sichergestellt, dass die Feststellungsfrist für Sachverhalte, die bereits abgeschlossen sind und Einheitswertbescheide mit Wirkung vor dem 1.1.2025 betreffen, nicht verkürzt wird.

 

Bei § 266 BewG wird folgender Abs. 5 angefügt: „Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Abs. 4 bis 6 BewG in der bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.“

 

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz ‒ GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl I, 1794) wurde keine mit § 26 BewG vergleichbare Regelung in die Vorschriften über die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022 übernommen. Die Einführung des neuen § 266 Abs. 5 BewG dient der Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten.

 

2.12 Anlage 31 zu § 237 Abs. 6 und 7 BewG

In der Anlage 31 werden unter „Zuschläge für fließende Gewässer“ in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wörter „Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft“ durch die Wörter „Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft“ ersetzt.

 

2.13 Anlage 39 zu § 254 BewG

Die Tabellen in Teil I und II der Anlage 39 sind neu gefasst worden. Hierdurch werden die zur Ermittlung des Rohertrags nach § 254 BewG erforderlichen Nettokaltmieten durch die neu berechneten Werte ersetzt und eine Mietniveaustufe 7 nebst Zuschlag neu eingeführt. Mit der Ergänzung des Satzes am Ende von Teil II wird gesetzlich klargestellt, dass sich neben der gemeindebezogenen Einordnung in die Mietniveaustufen auch der maßgebliche Gebietsstand aus der nach § 263 Abs. 2 BewG zu erlassenden RVO in der jeweils aktuellen Fassung ergibt.

 

2.14 Weitere Änderung des BewG (§ 266 Abs. 5 BewG)

§ 266 Abs. 5 BewG i.0  d.  F. der Bekanntmachung vom 1.2.1919 (BGBl I, 230), das zuletzt durch das GrStRefUG geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Hintergrund für diese Maßnahme: Um zukünftigen Aufwand bei der Entstehung neuer wirtschaftlicher Einheiten zu vermeiden, wird der neue § 266 Abs. 5 BewG zur zweiten Hauptfeststellung zum 31.12.2028 aufgehoben. Bis dahin soll die KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE fertiggestellt sein und damit die Zuordnung anhand der Liegenschaftskataster automationsgestützt erfolgen.

3. Änderung des Grundsteuergesetzes (§ 15 Abs. 1 GrStG)

In § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des GrStG vom 7.8.1973 (BGBl I, 230), das zuletzt durch Art. 31 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl I, 3096) geändert worden ist, wird die Angabe „0,34“ durch die Angabe „0,31“ ersetzt. Damit wird die Steuermesszahl für Wohngebäude an die an den Mikrozensus 2018 angepassten Nettokaltmieten der Anlage 39 (zu § 254 BewG ) auf 0,31 ‰ angepasst.

4. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (§ 1 Abs. 2 FAG)

In § 1 Abs. 2 FAG vom 20.12.2001 (BGBl I, 3955, 3956), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 3.12.2020 (BGBl I, 2657) geändert worden ist, werden die Wörter „minus 12.181.407.683 Euro“ durch die Wörter „minus 13.412.407.683 Euro“ und wird die Angabe „8.506.407.683 Euro“ durch die Angabe „9.416.407.683 Euro“ sowie die Angabe „3.675.000.000 Euro“ durch die Angabe „3.996.000.000 Euro“ ersetzt.

 

Hintergrund ist, dass hiermit der Anteil der von Bundesländern und Kommunen getragenen Kosten an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus i. H. v. 150 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind aufgrund des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 10.3.2021 (BGBl I, 330) den Ländern vom Bund durch Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung in § 1 Abs. 2 FAG nachträglich erstattet wird.

5. Änderung des Forschungszulagengesetzes (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 6, 5 FZulG)

In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „seinen Sitz“ durch die Wörter „seine Geschäftsleitung“ ersetzt. Der Rechtsanspruch auf Förderung unter Anknüpfung an die Vorschrift in § 3 Abs. 6 FZulG („verbundene Unternehmen“) ist in Anlehnung an § 290 Abs. 2 bis 4 HGB neu geregelt worden, um die notwendige Sicherheit in der Rechtsanwendung bei Unternehmen und Finanzverwaltung zu gewährleisten. Zudem wird zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Anträge ein gesondertes Feststellungsverfahren eingeführt. In § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4-neu sind weitere Änderungen erfolgt. Diese Änderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, ein gesondertes Feststellungsverfahren für die förderfähigen Aufwendungen eines Betriebs einzuführen, wenn sich der Betrieb in dem Zuständigkeitsbereich eines vom Wohnsitzfinanzamt abweichenden FA befindet.

Quelle: Seite 490 | ID 47458881