· Fachbeitrag · Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Verjährung und zum Prozessrecht. |
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Verjährung ‒ LAG Düsseldorf 24.6.20, 4 Sa 571/19, Abruf-Nr. 216818 Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf auch dann tarif- oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen, wenn die zugrunde liegenden Urlaubsansprüche ‒ etwa aufgrund unzureichender Aufklärung durch den ArbG ‒ urlaubsrechtlich nicht verfallen konnten.
Mobbing ‒ LAG Mecklenburg-Vorpommern 10.6.20, 3 Sa 219/19, Abruf-Nr. 217198 Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern nur aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, haben keine Bedeutung für die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die kritischen Verhaltensweisen sind aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise und ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen ArbN zu bewerten. Dies gilt auch für das Verhältnis von Vorgesetzten zu Untergebenen.
Annahmeverzug ‒ BAG 27.5.20, 5 AZR 387/19, Abruf-Nr. 217081 Der ArbG hat gegen den ArbN, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Hierauf wies das BAG hin. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist nach der Entscheidung eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Beweislast ‒ LAG Nürnberg 18.2.20, 7 Sa 124/19, Abruf-Nr. 216238 Bestreitet der ArbN im Kündigungsschutzprozess, dass ein BEM-Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wurde, muss der ArbG dies entsprechend darlegen. So entschied es das LAG Nürnberg. Nach der Entscheidung wurde der ArbN nicht ordnungsgemäß zum BEM-Verfahren eingeladen, wenn im Einladungsschreiben mitgeteilt wird, dass sich der ArbN vor dem BEM-Termin beim Werksarzt einzufinden hat zur Erstellung eines positiven Leistungsprofils ohne Aufklärung darüber, dass der ArbN auch auf den Besuch beim Werksarzt verzichten kann.
Prozessrecht ‒ BAG 22.1.20, 7 AZR 222/19, Abruf-Nr. 215336 Grundsätzlich hat im Zivilprozess und damit auch im Arbeitsgerichtsprozess eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage. Eine Feststellungsklage ist aber trotz der Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. Insbesondere bei Klagen auf künftige Leistung nach §§ 257 bis 259 ZPO kann der Kläger zwischen den beiden Klagearten wählen. Auch muss er bei teils fälligen, teils noch nicht fälligen Ansprüchen keine Aufteilung in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag vornehmen.
PKH ‒ LAG Köln 4.5.20, 1 Ta 59/20, Abruf-Nr. 216969 Wird im Fall einer (voreiligen) Zeugnisklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung das Zeugnis nicht zeitnah erteilt, kann für die ‒ anschließende ‒ weitere Rechtsverfolgung PKH zu bewilligen sein. |